11556 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2024 betreffend ein Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Das Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeits­welt, 2019, hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeits­welt, 2019, zielt auf die Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt ab. Konkret verlangt es etwa ein gesetzliches Verbot von Gewalt und Belästigung, die Annahme einer umfassenden Strategie, um Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung umzusetzen, Sanktionen und die Einrichtung von oder Stärkung bestehender Durchsetzungs- und Überwachungsmechanismen. Auch sollen Opfer Zugang zu Abhilfemaßnahmen und zur Unterstützung haben sowie wirksame Vorkehrungen für die Aufsicht und Untersuchung in Fällen von Gewalt und Belästigung, durch Arbeitsaufsichtsbehörden oder andere zuständige Stellen, sichergestellt werden. Das Übereinkommen schützt alle Personen, die einer Beschäftigung nachgehen, unter anderem auch Freiwillige, Praktikantinnen bzw. Praktikanten, jedoch auch Arbeitssuchende oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als natürliche Personen. Es gilt für alle Orte, an denen Arbeit verrichtet wird, und darüber hinaus beispielsweise auch für Orte, an denen Pausen abgehalten oder Ausbildungen und arbeitsbezogene gesellschaftliche Aktivitäten stattfinden, weiters in zur Verfügung gestellten Unter­künften sowie auf dem Weg zur und von der Arbeit. Zudem umfasst das Übereinkommen Gewalt und Belästigung, die im Zusammenhang mit Dritten vorkommen können.

Die Empfehlung (Nr. 206) betreffend die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, 2019, schlägt weitere, jene des Übereinkommens ergänzende Maßnahmen in den Bereichen Schutz und Prävention, Durchsetzung, Abhilfemaßnahmen und Unterstützung sowie Leitlinien, Schulungen und Sensibilisierung vor.

Auf Grund von Art. 5 Abs. 1 lit. b des von Österreich ratifizierten IAO-Übereinkommens (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, 1976 (BGBl. Nr. 238/1979) sind die Vorschläge im Zusammenhang mit der Vorlage von IAO-Übereinkommen und IAO-Empfehlungen mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu beraten.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschafts­bundes, der Wirtschaftskammer Österreich sowie der Landwirtschaftskammer Österreich befürworteten in einem gemeinsamen Brief vom 2. März 2023 die Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens. Die Industriellenvereinigung befürwortete die Ratifikation nicht.

Die Konformität mit EU-Recht ist gegeben. Am 25. März 2024 wurde ein Beschluss des Rates der Europäischen Union angenommen, der die EU-Mitgliedsstaaten einlädt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Eine Gegenüberstellung mit der nationalen Rechtslage und Praxis zeigt, dass auf nationaler Ebene kein Anpassungsbedarf besteht; auch gibt es zu den wesentlichen Vorschlägen der Empfehlung entsprechende Umsetzungsmaßnahmen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzesändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Korinna Schumann und Mag. Daniela Gruber-Pruner.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 07 09

                          Heike Eder, BSc MBA                                                       Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende