11569 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG)

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:

Die Richtlinie (EU) 2021/2101 (in der Folge kurz: Änderungs-Richtlinie) zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (in der Folge kurz: Bilanz-Richtlinie) im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuer­informationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, ABl. Nr. L 429 vom 1. 12. 2021, S. 1, CELEX: 32021L2101, war bis 22. Juni 2023 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Dazu hat das Bundesministerium für Justiz einen ersten Entwurf eines CBCR-Veröffentlichungsgesetzes ausgearbeitet, der am 22. September 2022 einer Arbeitsgruppe vorgestellt wurde, zu der die Wirtschafts­kammer, die Arbeiterkammer, die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Landwirtschafts­kammer, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Industriellenvereinigung, der Sparkassen-Prüfungs­verband, der Österreichische Raiffeisenverband, das Umweltbundesamt, die Finanzmarktaufsichts­behörde, die Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde, die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung, das AFRAC (Austrian Financial Reporting Advisory Committee) und jene Interessenverbände, die daran Interesse bekundet haben (respAct, Netzwerk Soziale Verantwortung, Gemeinwohl-Ökonomie, Ökobüro) eingeladen waren.

Auf der Basis der Rückmeldungen wurde der Begutachtungsentwurf erarbeitet.

Die Änderungs-Richtlinie verfolgt das Ziel, dass jene Ertragsteuerinformationsberichte, die multinationale Konzerne nach den Vorgaben der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1 (in Österreich umgesetzt durch das Verrechnungspreis­dokumentations­gesetz), an die Steuerbehörden übermitteln müssen, gleichzeitig auch bei den jeweiligen Handelsregistern (in Österreich: beim Firmenbuchgericht) eingereicht werden, damit sie über diese Register öffentlich abrufbar sind. Aus diesen Ertragsteuerinformationsberichten ist ersichtlich, welche Umsatzerlöse und Gewinne ein Konzern in den jeweiligen Territorien erzielt und welche Ertragsteuern er dort entrichtet. Das soll eine „öffentliche Debatte (…) über den Grad der Steuerehrlichkeit“ dieser Konzerne ermög­lichen, nämlich ob der Konzern dort, wo er große Umsatzerlöse erzielt, auch Steuern entrichtet, oder ob die Gewinne in Niedrigsteuerländer verschoben werden.

Das vorgeschlagene Umsetzungsgesetz setzt die Vorgaben der Änderungs-Richtlinie möglichst getreu um. Es gibt nur wenige Mitgliedstaaten-Wahlrechte, nämlich zur Ermöglichung einer zeitversetzten Veröffentlichung in Art. 48c Abs. 6 und zur Befreiung von der Website-Veröffentlichung in Art. 48d Abs. 3. Beide Optionen sollen wahrgenommen werden. Die erste Option wird – soweit ersichtlich – von allen Mitgliedstaaten wahrgenommen (insbesondere auch in Deutschland: siehe den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Änderungs-Richtlinie), es würde daher nicht nur zu Wettbewerbs­nachteilen, sondern auch zu Komplikationen führen, wenn es in Österreich nicht möglich wäre, erheblich nachteilige Angaben zeitverzögert zu veröffentlichen. Die zweite Option wird deshalb wahrgenommen, weil es dem Firmenbuchgericht schwer möglich ist, die dauerhafte Abrufbarkeit des Berichts auf einer fremden Website zu überprüfen und zu gewährleisten.

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungs­antrag wurde wie folgt begründet:

„Zu Z 1: Der letzte Satz des Abs. 2 verpflichtet die Vertreterinnen und Vertreter eines obersten Mutterunternehmens oder eines unverbundenen Unternehmens, die Tatsache der Befreiung anlässlich der Einreichung der Unterlagen der Unternehmensberichterstattung dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Der Verweis lautet auf § 277 UGB (Einreichung des Jahresabschlusses) und fälschlicherweise auf § 280a UGB, der sich an Vertreterinnen und Vertreter von Zweigniederlassungen richtet. Der Verweis hätte richtig auf § 280 UGB (Einreichung des Konzernabschlusses) zu lauten.

Zu Z 2: § 7 Abs. 2 verpflichtet Vertreterinnen und Vertreter von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zur Bekanntgabe der Tatsache einer Befreiung beim Firmenbuchgericht anlässlich der Einreichung der Unterlagen der Unternehmensberichterstattung. Der Verweis auf § 277 UGB (Einreichung des Jahresabschlusses) bezieht sich auf die Vertreterinnen und Vertreter von Tochter­gesellschaften. Der entsprechende Verweis für die Vertreterinnen und Vertreter einer Zweigniederlassung sollte auf § 280a UGB lauten (statt auf § 280 UGB).

Zu Z 3: § 11 Abs. 2 sieht vor, dass die von einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung einzureichenden Ertragsteuerinformationsberichte ihres obersten Mutterunternehmens wahlweise auch in englischer Sprache eingereicht werden können. Das könnte aber zu kurz greifen, weil auch oberste Mutterunternehmen, die vom Wahlrecht des § 9 Abs. 3 Gebrauch machen und die Daten nach dem VPDG berichten, bestimmte Angaben auf Englisch machen können oder müssen (vgl. § 11 VPDG-DV). Damit auch diese Unternehmen von vermeidbaren Übersetzungskosten entlastet werden, soll ganz generell die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ertragsteuerinformationsberichte auch auf Englisch einzureichen. Ein Informationsdefizit ist damit nicht verbunden, weil die Ertragsteuerinformationsberichte nach § 4 ohnedies in einem einheitlichen Berichtsformat abgegeben werden müssen, dessen Felder durch einen delegierten Rechtsakt vorgegeben sind, der in alle Amtssprachen der Union übersetzt ist. Das Wahlrecht zur Einreichung auf Englisch betrifft allerdings nicht die Erklärungen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz oder § 6 Abs. 2 zweiter Satz, die unmittelbar gegenüber dem Firmenbuchgericht abgegeben werden.

Zu Z 4: § 12 Abs. 4 letzter Satz ordnet an, dass § 14 Abs. 6 anzuwenden ist. Diese Bestimmung sah vor, dass die Führung des Verfahrens dem Richter bzw. der Richterin vorbehalten ist und sich das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz richtet. § 14 Abs. 6 wurde aber nach § 16 verschoben und soll für alle Verfahren nach diesem Bundesgesetz gelten, sodass ein Verweis darauf in § 12 Abs. 4 nicht mehr notwendig ist und entfallen kann.

Zu Z 5: Beseitigung eines Redaktionsversehens.“

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Klara Neurauter.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Klara Neurauter gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 07 09

                               Klara Neurauter                                                     MMag. Elisabeth Kittl, BA

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende