11570 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird

Neugestaltung der Pauschalsätze des Verteidigerkostenbeitrags bei Freispruch (§ 393a StPO) und Einführung eines Pauschalkostenbeitrags bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 196a StPO)

Eine Erweiterung des bestehenden Systems des Verteidigungskostenbeitrags wird unter dem Gesichtspunkt der bei Freisprüchen oftmals erheblichen Verteidigungskosten und der dafür nicht als ausreichend erachteten derzeitigen Höchstsätze seit langem von Literatur, Lehre und Praxis gefordert. Dementsprechend sieht das Regierungsprogramm der Bundesregierung 2020-2024 „Aus Verantwortung für Österreich“ den Punkt „Ersatz von Kosten im Falle eines Freispruchs im Strafverfahren erhöhen“ (S. 22) vor. In dieser Legislaturperiode haben sich alle Parlamentsparteien für eine Erhöhung des Verteidigungskostenbeitrags als Gebot der Gerechtigkeit ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund wird eine Neugestaltung und Ausweitung des bisherigen Systems des Verteidigungskostenbeitrags vorgeschlagen:

Künftig sollen weiterhin Pauschalkostenbeiträge, gegliedert nach den jeweils für das Hauptverfahren zuständigen Spruchkörpern (Schöffen- oder Geschworenengericht, Einzelrichter des Landesgerichts, Bezirksgericht), vorgesehen werden, diese aber zum einen deutlich erhöht und zum anderen mit der Möglichkeit einer Überschreitung für den Fall der längeren Dauer der Hauptverhandlung und einer weiteren derartigen Möglichkeit für den Fall extremen Umfangs des Verfahrens versehen werden. Mit dieser Um- und Neugestaltung sollen insbesondere bei Verfahren von größerem und außergewöhnlichem Umfang deutlich einzelfallgerechtere Entscheidungen hin zu einem adäquateren Zuspruch an Freigesprochene getroffen werden können.

Neben dieser Neugestaltung des Verteidigungskostenbeitrages im Falle des Freispruchs soll auch ein Ersatzanspruch bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens eingeführt werden. Auch hier soll die Möglichkeit bestehen, bei Verfahren von außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität sowie extremem Umfang die eingeführten Höchstsätze zu überschreiten.

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 514 Abs. 55 StPO)

Die Änderung soll den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit dem voraussichtlichen Ablauf der parlamentarischen Beschlussfassung in Einklang bringen.“

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach, Mag. Harald Himmer und Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 07 09

                  Mag. Christine Schwarz-Fuchs                                       MMag. Elisabeth Kittl, BA

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende