11573 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Mag. Faika El-Nagashi, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 13. Juni 2024 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Beschlüsse des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates und der Landestierschutzreferentinnenkonferenz sowie Punkte des Regierungsprogramms und die Entschließung des Nationalrats vom 15. Dezember 2021 sollen in einer Novelle des Tierschutzgesetzes umgesetzt werden.

Das in der Entschließung des Nationalrats geforderte wirksame Qualzuchtverbot soll umgesetzt und ein wissenschaftlich gestütztes System zur Qualzuchtvermeidung etabliert werden. Darüber hinaus soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, damit durch Verordnung unter anderem die Aufgaben und Arbeitsweise der hierfür einzurichtenden wissenschaftlichen Kommission festgelegt werden kann. Dadurch sollen auch zahlreiche Beschlüsse, darunter ein Beschluss der Landestier­schutz­referen­tinnen­konferenz vom 15. Oktober 2021, ein Beschluss des Tierschutzrates vom 18. November 2021 und ein Beschluss der Landestierschutzreferentinnenkonferenz vom 12. September 2022, umgesetzt werden.

Die fachlichen Vorschläge wurden einerseits in der Qualzucht-Arbeitsgruppe des Tierschutzrates unter Einbeziehung der betroffenen Verkehrskreise erarbeitet, andererseits wurden Vorschläge des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates, der Tierschutzombudspersonen und von Tierschutzorganisationen berücksichtigt, welche Problemstellungen des Vollzuges betreffen.

Es soll eine rechtliche Ermächtigung für die Schaffung der in der Entschließung des Nationalrats geforderten Sachkundenachweise für die Haltung von Tieren verankert werden. Dadurch soll auch die Privathaltung von Wildtieren in einem ersten Schritt strenger reguliert werden, nachdem eine – wie in der Entschließung ursprünglich geforderte – abschließende Aufzählung der in privater Haltung erlaubten Arten von Wildtieren aufgrund der Prüfung der Haltungserfordernisse zahlreicher Arten noch längere Vorarbeiten benötigt und daher derzeit noch nicht vollständig umgesetzt werden kann.

In Umsetzung eines Beschlusses des Tierschutzrates vom 10. November 2020 soll die Datenbank gemäß § 24a dahingehend erweitert werden, dass, um die Kontrolle zu erleichtern und zu verbessern, neben den bereits zu erfassenden Daten der Tiere und Halterinnen und Halter weitere Merkmale (zB Sachkunde­nachweis, Züchterinnen und Züchter etc.) einzutragen sind. Weiters sollen auch die Voraussetzungen einer Löschung des gesamten Stammdatensatzes bei Tod eines Tieres normiert werden.

Ebenfalls umzusetzen wäre ein in seiner 13. Sitzung am 31. Mai 2017 gefasster Beschluss des Vollzugsbeirates, welcher Grenzen für die Bewilligungspflicht beinhaltet.

Dem Verbot der Tierquälerei sollen weitere Tatbestände angefügt werden.

Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz soll eine klarere Rechtsgrundlage erhalten und in eine Bundesanstalt öffentlichen Rechts umfunktioniert werden. Darüber hinaus wäre eine Aufgaben­erweiterung der Fachstelle vorzunehmen.

Zudem sollen weitere Anmerkungen diverser Tierschutzorganisationen, Tierschutzombudsstellen und anderer betroffener Verkehrskreise in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet werden. Außerdem wären – auf Anregung der Vollzugsorgane – einige Klarstellungen bereits vorhandener Bestimmungen vorzu­nehmen.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Z 64a: Um auch nach Inkrafttreten des TGG 2024 die geltende Rechtslage beizubehalten und damit sicherzustellen, dass Viehmärkte sowie landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, weiterhin von einer Bewilligungspflicht nach dem TSchG befreit sind, ist diese Umformulierung notwendig.

Zu Z 66: Ziel dieser Bestimmung ist es, einen Überblick über die Anzahl der Hunde, die von der jeweiligen Institution, dem jeweiligen Verein bzw. Person vermittelt wurden, zu erhalten. Der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz gilt als Inhaber und ist zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften berufen. Es im Interesse der Behörden, einen Überblick zu erlangen, von wem wie viele Tiere vermittelt werden, um somit risikobasierte Kontrollen ansetzen zu können.

Zu Z 101: Inkrafttretensbestimmungen“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Marlies Doppler, Mag. Bettina Lancaster, Claudia Hauschildt-Buschberger und Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 07 09

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender