11579 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz über die Einführung einer Versorgerverpflichtung für Gas aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbares-Gas-Gesetz – EGG)
Mit dem Erneuerbares-Gas-Gesetz (EGG) werden Gasversorger dazu verpflichtet, zukünftig einen bestimmten Anteil an fossilem Erdgas durch erneuerbares Gas zu ersetzen. Das Quotenmodell führt zu einer Anhebung des Anteils von im Inland produzierten erneuerbaren Gasen, wodurch die Importabhängigkeit verringert und die Versorgungssicherheit erhöht wird. Damit leistet das EGG einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung des Gasmarkts und zum Ziel der Klimaneutralität 2040. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (CELEX-Nummer 02018L2001-20220607). Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG.
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 2 (§ 5):
Abs. 3 sieht Höchstgrenzen für den Einsatz von Getreide und Mais als Brennstoff zur Erzeugung von Biogas vor. Biogas aus bestehende Biogasanlagen kann bis zum 31. Dezember 2029 auf die Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 angerechnet werden, sofern die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 25% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen. Für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 2030 und 31. Dezember 2034 dürfen die eingesetzten Brennstoffe in bestehenden Biogasanlagen höchstens zu 15% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen. Ab dem 1. Jänner 2035 darf Biogas aus bestehenden Biogasanlagen nur dann auf die Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 angerechnet werden, wenn die eingesetzten Brennstoffe zu 0% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen.
Gemäß Abs. 3 Z 4 kann Biogas aus einer neu errichteten Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Gas, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb geht, auf die Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 angerechnet werden, wenn die eingesetzten Brennstoffe zu 0% aus den Kulturarten Getreide und Mais besteht.
Die Abgrenzung zwischen Bestandsanlagen und neu errichteten Anlagen orientiert sich an der im EAG getroffenen Unterscheidung (vgl. etwa § 61 EAG zur „Neuerrichtung“).
Die Quote gemäß Abs. 9 ist mit Verordnung im gleichen Jahr, in dem der Marktbericht von der Servicestelle für erneuerbare Gase der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgelegt wird, herabzusetzen, wenn erkennbar ist, dass sie von Versorgern nicht erreicht werden kann. Der Marktbericht ist jährlich bis zum 31. März vorzulegen, die Verordnung ist gegebenenfalls bis zum darauffolgenden 30. Juni zu erlassen.
Mit dem letzten Satz in Abs. 9 wird sichergestellt, dass der Servicestelle für erneuerbare Gase alle erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden, um vorhandene und prognostizierte Kapazitäten an erneuerbaren Gasen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 zuverlässig abschätzen zu können.
Zu Z 4 (§ 10 Abs. 2):
Der Ausgleichsbetrag wird zunächst auf 12,5 Cent/kWh abgesenkt und soll ab dem Jahr 2026 mit Verordnung neu festgelegt werden. Für die Weiterverrechnung von Kosten zur Erreichung der Grün-Gas-Quote gilt das Preisänderungsrecht gemäß § 12; hierbei ist jedoch eine doppelte Weiterverrechnung von Kosten unzulässig.
Zu Z 5 (§ 13):
Der Bericht, den die Regulierungsbehörde auf Grundlage der Evaluierung der Substitutionsverpflichtung erstellt, ist neben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auch dem Nationalrat vorzulegen.
Dies gilt ebenso für den jährlichen Bericht über die Erfüllung der Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 2.“
Die §§ 1 und 16 des Gesetzentwurfs wurden im Nationalrat in namentlicher Abstimmung mangels der erforderlichen Zweidrittelmehrheit abgelehnt. Der Abänderungsantrag und die restlichen Teile des Gesetzentwurfes wurden angenommen.
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Dr. Manuela-Anna Sumah-Vospernik mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Korinna Schumann.
Der Antrag der Bundesräte Viktoria Hutter, Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber, Kolleginnen und Kollegen gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates begründeten Einspruch zu erheben, wurde einstimmig angenommen.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben.
Wien, 2024 07 09
Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber Sandra Lassnig
Berichterstattung Vorsitzende