11583 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Der vorliegende Beschluss beinhaltet sowohl die Novellierung des Bundesgesetzes über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz) als auch die Erlassung eines Bundesgesetzes, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot‑G).
Ziel gegenständlicher Gesetzesvorhaben ist es, die innerstaatlich notwendigen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu schaffen:
- Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2019/1020), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1,
- Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (im Folgenden: Verordnung (EU) 2016/1628), ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/992, ABl. Nr. L 169 vom 27.06.2022 S. 43.
Bei den angeführten EU-Verordnungen handelt es sich zwar um unmittelbar anwendbares Unionsrecht, jedoch ist es dennoch notwendig, einerseits bestehende Regelungen an den neuen unionsrechtlichen Rahmen anzugleichen und andererseits die entsprechend der EU-Verordnungen vorgegebenen Befugnisse und Durchsetzungsmaßnahmen jeweils den Marktüberwachungs- und Typgenehmigungsbehörden beizuordnen sowie unionsrechtlich vorgesehene Sanktionsregelungen aufzunehmen.
Insbesondere Marktüberwachungsbehörden sind heute aufgrund der immer größer werdenden Herausforderungen des globalen Marktes, komplexer werdender Lieferketten und einer stark zunehmenden Zahl an Importen außereuropäischer Produkte verstärkt gefordert, u.a. durch:
- einen massiv steigenden Online-Handel,
- die Prüfung technisch komplexer Produkte,
- das Erfordernis eines umfassenden technischen und rechtlichen Know-hows für unterschiedlichste Produktgruppen,
- die Abwicklung länderübergreifender Marktüberwachungsprozesse in Zusammenwirken mit verschiedenen nationalen und europäischen Behörden bzw. Stellen.
Aus diesem Grund wird mit gegenständlichem Vorhaben auch an die bereits mit BGBl. I Nr. 204/2022 in Kraft getretene Sammelnovelle mit der das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 geändert wurden, angeknüpft und erfolgt im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) nunmehr die ergänzende Bündelung von Marktüberwachungs- und Typgenehmigungsagenden beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) für die Bereiche von druckführenden Geräten und Verbrennungsmotoren.
Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 werden beispielsweise Motorsägen, Rasenmäher, aber auch Großgeräte wie Baumaschinen erfasst. Der Anwendungsbereich der druckführenden Geräte umfasst beispielsweise Feuerlöscher, Druckkochtöpfe, Dampfkessel, chem. Reaktorbehälter (Richtlinie 2014/68/EU), Gasflaschen (Richtlinie 2010/35/EU), Druckluftbehälter (Richtlinie 2014/29/EU) oder Spraydosen (Richtlinie 75/324/EWG).
Mit der vorgesehenen Erweiterung des technischen Know-hows im BEV soll somit für ein breites Portfolio technischer Produkte eine effiziente und unionrechtskonforme Verfahrensabwicklung sichergestellt und die Effektivität der Marktüberwachung gesteigert werden.
Dieses Vorhaben der Bündelung dieser Marktüberwachungsagenden beim BEV wurde auch bereits auf Basis des Beschlusses der Landesamtsdirektorinnen- und Landesamtsdirektorenkonferenz (vgl. VSt‑6702/21 vom 3. Mai 2021, S. 9 f.) und der Konferenz der Wirtschaftsreferent/innen der Bundesländer (vom 2. Juli 2021, vgl. Resümee-Protokoll, S. 5 f) begrüßt und mit aktuellem Beschluss der Landeswirtschaftsreferent/innen vom 2. Juni 2023 die Änderung des Druckgerätegesetzes sowie die Erlassung eines Mot-G zur weiteren Bündelung von Vollzugsagenden aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV), nochmals als vordringlich bekräftigt.
Kompetenzen für spezifische Verbrennungsmotoren (wie z. B. Motoren der Klassen RLL, IWP, IWA, RLR), die in Binnenschiffe oder Schienenfahrzeuge eingebaut sind oder eingebaut werden sollen, unterliegen dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), wodurch bestehende Synergien im BMK genützt werden und die Kompetenzen für verkehrstechnische Verbrennungsmotoren im BMK gebündelt angesiedelt sind. Für die übrigen, nicht verkehrstechnischen Motoren (d.h. z. B. für Verbrennungsmotoren in Kleingeräten wie Rasenmähern) ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.
Schiffe sowie spezifische Druckgeräte und Baugruppen, die speziell für den Einbau in Schiffe oder zu deren Antrieb bestimmt sind sowie einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Schiffen bestimmt sind, werden in Entsprechung der Art. 1 Abs. 2 lit. n der Richtlinie 2014/68/EU bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2014/29/EU aus dem Anwendungsbereich des Druckgerätegesetzes ausgenommen.
Das Vorhaben unterliegt nicht der Notifizierungspflicht technischer Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1. Der Beschluss orientiert sich an den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnungen (EU) 2016/1628 und (EU) 2019/1020. Er beinhaltet keinerlei Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für druckführende Geräte oder Verbrennungsmotoren und enthält auch keine Wettbewerbsbeschränkungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehene Bündelung der Vollzugsagenden betreffend die Marktüberwachung und Typgenehmigung beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bringt eine Erleichterung der Verwaltung und eine Effizienzsteigerung. Dies ist aber mit einem erhöhten Bedarf an personellen Ressourcen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen verbunden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung des Druckgerätegesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen“), zur Erlassung des Mot-G auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 B‑VG fällt“).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B‑VG.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Beschluss dient der notwendigen innerstaatlichen Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/1020 und die Verordnung (EU) 2016/1628.
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Bernadette Geieregger, BA.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Dr. Manuela-Anna Sumah-Vospernik mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard und Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Bernadette Geieregger, BA gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2024 07 09
Bernadette Geieregger, BA Sandra Lassnig
Berichterstattung Vorsitzende