11587 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

Die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 13. Juni 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 24 Abs. 2a Z 3):

Die Ausnahme von der Verpflichtung zur manuellen Dateneingabe für den regionalen Kraft­fahrlinienverkehr, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt, wird bis Ende 2034 verlängert.

Eine gleichgestaltete Ausnahme wurde für den Bereich der Lenker-Ausnahmeverordnung des BMWA (L-AVO) bis Ende 2034 verlängert, weil in absehbarer Zeit keine technische Weiterentwicklung zu erwarten ist, die eine einfache Lösung für diese Eingabe bringen könnte.

Daher wird diese Ausnahme auch im KFG verlängert.

Zu Z 2 (§ 48 Abs. 1):

Aufgrund der Formulierung des § 48 Abs. 1 zweiter Satz KFG („Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge ….“) sind mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug nicht möglich.

Aufgrund operativer Notwendigkeit und aus einsatztaktischen Gründen hat sich der Bedarf für ein schnelles Wechseln von Deckkennzeichen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergeben.

Daher soll die Bestimmung des § 48 Abs. 1 KFG entsprechend erweitert werden, um eine Zuweisung mehrerer Deckkennzeichen für ein Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen.

Zu Z 3 (§ 48a Abs. 2):

Mit einer Änderung des Kraftfahrgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2015 wurde seinerzeit § 48a Abs. 2 lit. d KFG erweitert und die Anstößigkeit bei Wunschkennzeichen auch auf Buchstaben-Ziffernkombination sowie auf Buchstaben-Ziffernkombinationen unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung erweitert. Hinter­grund war u.a., dass bestimmte Buchstaben- bzw. Ziffernkombinationen, in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden.

Das Mauthausen-Komitee Österreich hat eine Liste der einschlägigen Codes zur Verfügung gestellt und in einem Erlass des damaligen BMVIT aus 2015 wurde klargestellt, welche Buchstaben- bzw. Buch­staben-Ziffernkombinationen für sich allein oder in Verbindung mit der Behördenbezeichnung jedenfalls als anstößig gelten und daher als Wunschkennzeichen nicht bewilligt werden dürfen.

Zwischenzeitlich hat es einige Fälle gegeben, in denen ablehnende Bescheide der Behörden bei den Landesgerichten bekämpft worden sind und seitens der Landesverwaltungsgerichte den Anträgen stattgegeben wurde (meist handelte es sich um Initialen der Antragsteller bzw. Antragstellerinnen). Als Begründung wurde angeführt, dass die Liste der jedenfalls anstößigen Kombinationen lediglich in einem Erlass des Ministeriums stünde und Erlässe für die Verwaltungsgerichte nicht bindend seien.

Ein solcher Zustand ist unbefriedigend und daher soll eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, dass die Liste der jedenfalls als Wunschkennzeichen anstößigen Buchstaben und Ziffernkombinationen in einer Verordnung der Frau Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festgelegt werden kann. In diesen Prozess sollen künftig jedenfalls das Mauthausen-Komitee Österreich, der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und das Dokumentations­archiv des österreichischen Widerstandes eingebunden werden.

Zu Z 4 (§ 79):

Es soll Rechtssicherheit für geflüchtete Personen aus der Ukraine hinsichtlich ihrer Fahrzeuge geschaffen werden.

Seitens des BMK wurde bereits 2022 in einem Erlass klargestellt, dass diese geflüchteten Personen keinen Hauptwohnsitz in Österreich begründen und somit keine Verpflichtung zu Ummeldung der Fahrzeuge in Österreich besteht.

Da diese Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen somit nicht als Fahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich anzusehen sind, fallen sie unter die Bestimmung des § 79 KFG. Nach dieser Bestimmung dürfen Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet verwendet werden, wenn sie vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden (vorübergehender internationaler Verkehr). Obwohl diese Jahresfrist mit jedem Grenzübertritt neu zu laufen beginnt, stellt dieses Jahr ein Problem für die Personen dar, die sich länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten und dieses zwischenzeitlich nicht verlassen haben.

Damit es für diese Personen zu keinen Beanstandungen kommt, wird die Bestimmung des § 79 ergänzt, dass die Frist von einem Jahr nicht gilt für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorüber­gehendes Aufenthaltsrecht verfügen. § 79 bleibt hinsichtlich dieser Personen auch nach einem Umstieg auf die Rot-Weiß-Rot Karte plus (RV 2528 BlgNR 27. GP) anwendbar, solange das vorübergehende Aufenthaltsrecht der Richtlinie 2001/55/EG („Massenzustrom-RL“) besteht.

Zu Z 5 (§ 103c Abs. 6):

Auf Grund der Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 vom 2. Mai 2022 sind auch Betriebskontrollen bei der Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen zukünftig zu berücksichtigen. Diese Daten stehen in Zusammenhang mit Betriebskontrollen nur den Arbeits­inspektoraten zur Verfügung. Es soll nun eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung durch die Arbeitsinspektorate geschaffen werden.

Zu Z 6 (§ 134 Abs. 1a):

Durch die neugefasste Z 2 wird klargestellt, dass nunmehr auch Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, die im Inland festgestellt worden sind, (wieder) geahndet werden können, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen worden ist.

Das entspricht somit der Rechtslage, wie sie bis zur 41. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 35/2023, gegolten hat.

Mit der 41. KFG-Novelle wurde in § 134 Abs. 1a KFG das EuGH Urteil in der Rechtssache C-906/19 berücksichtigt und die Wortfolge „der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ gestrichen.

In seinem Urteil vom 9. September 2021 in der Rechtssache C-906/19 hat der Gerichtshof klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, eine Sanktion zu verhängen, nachdem ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgestellt wurde, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde und für den noch keine Sanktion verhängt wurde.

Den Ausführungen des Gerichtshofes zu Folge ist das nur im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) zulässig, nicht aber auch im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung Nr. 3821/85 (nunmehr Nr. 165/2014) hinsichtlich der Fahrtenschreiberhandhabung, da diese Verordnung im Art. 19 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 nicht genannt wird.

Darauf hat der Unionsgesetzgeber reagiert und mit der Verordnung (EU) 2024/1258 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Art 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch den Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgenommen.

Somit ist auch auf nationaler Ebene zu reagieren und Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sind wieder in die Bestimmung des § 134 Abs. 1a KFG aufzunehmen

Zu Z 7 (§ 135 Abs. 46):

Hier wird das Inkrafttreten geregelt. Die Änderungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.“

Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Barbara Prügl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Dr. Manuela-Anna Sumah-Vospernik mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Günter Pröller.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Barbara Prügl gewählt.

Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 07 09

                                  Barbara Prügl                                                          Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross

                                  Berichterstattung                                                                      Vorsitzender