11590 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Juli 2024 betreffend ein Bundesverfassungs­gesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 17. April 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine erhöhte Rechtssicherheit im Bereich der Vertrags­raumordnung erzielt werden. Der Landesgesetzgebung soll damit vor dem Hintergrund der Recht­sprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VfSlg. 15.625/1999) ermöglicht werden, in der örtlichen Raumplanung eine Koppelung von hoheitlicher Flächenwidmung und privatrechtlicher Vereinbarung vorzusehen. Eine derartige Änderung entspricht auch der Anregung in der Stellungnahme der Verbindungsstelle der Bundesländer zum Antrag 3944/A betreffend die Änderung des B-VG.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Der Antrag 4013/A der Abgeordneten Johann Singer, Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen, der darauf gerichtet ist, dem Landesgesetzgebung zu ermöglichen, in der örtlichen Raumplanung eine Koppelung von hoheitlicher Flächenwidmung und privatrechtlicher Vereinbarung vorzusehen, wurde am 17. April 2024 eingebracht. Der Verfassungsausschuss beschloss am 24. April 2024 die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR.

Dieser Antrag war damit begründet, dass mit der vorgeschlagenen Änderung eine erhöhte Rechts­sicherheit im Bereich der Vertragsraumordnung erzielt werden und der Landesgesetzgebung damit vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VfSlg. 15.625/1999) ermöglicht werden soll, in der örtlichen Raumplanung eine Koppelung von hoheitlicher Flächenwidmung und privatrechtlicher Vereinbarung vorzusehen. Schließlich wurde auf eine Anregung in der Stellungnahme der Verbindungsstelle der Bundesländer zum Antrag 3944/A 27. GP betreffend die Änderung des B-VG hingewiesen.

Auf Anregung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst (277362/SN 27. GP) soll die Bestimmung nun nicht in Art. 15 Abs. 9 B-VG aufgenommen werden, sondern als neuer Abs. 5 in Art. 15 B-VG verortet werden.

Außerdem ist auszuführen, dass unter dem Begriff „hoheitliches Handeln“ im Zusammenhang mit „örtlicher Raumplanung“ die Erlassung von generell abstrakten Normen (Verordnungen) durch die Gemeinden zu verstehen ist, was sich aus dem Klammerbegriff „(Art. 118 Abs. 3 Z 9)“ in Art. 15 Abs. 5 B-VG neu eindeutig ergibt. Darüber hinaus soll die Wortfolge „zur Verfolgung öffentlicher Interessen“ in den neu zu erlassenden Art. 15 Abs. 5 B-VG aufgenommen werden, um klarzustellen, dass der mit der nun geschaffenen Möglichkeit, das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine (von mehreren) Voraussetzung für hoheitliches Handeln der Gemeinden vorzusehen, verbundene potenzielle Grundrechtseingriff ausschließlich zur Verfolgung öffentlicher Interessen (wie sie in den Raumordnungs­zielen zum Ausdruck kommen) rechtfertigbar ist.

Selbstverständlich hat der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung dieser neuen Befugnis den verfassungsrechtlichen Rahmen zu beachten. Insbesondere darf durch eine landesgesetzliche Regelung, die das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung (von mehreren) für hoheitliches Handeln der Gemeinden in Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung vorsieht, weder die Gemeindeautonomie (Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG) beschränkt noch das Sachlichkeitsgebot verletzt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem allgemeinen Sachlichkeits­gebot u.a. ableiten lässt, dass ein zivilrechtlicher Vertrag, dessen Zustandekommen als eine Voraus­setzung (von mehreren) für hoheitliches Handeln der Gemeinden vorgesehen werden können soll, ausschließlich angemessene Leistungen zum Inhalt haben darf.

Schließlich ist im Zusammenhang mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 15.625/1999 darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen wird, dass der Rechtsschutz einerseits durch den ordentlichen Zivilrechtsweg sowie andererseits durch Art. 139 (vgl. dazu die differenzierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes betreffend Individualantrag und Raumplanung) und Art. 140 B-VG sichergestellt ist.“

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Viktoria Hutter.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Dr. Manuela-Anna Sumah-Vospernik mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Viktoria Hutter gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 07 09

                                Viktoria Hutter                                                   Dr. Andrea Eder-Gitschthaler

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende