11592 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 15. Dezember 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Artikel 1 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956)

Es werden redaktionelle Fehler beseitigt.

Artikel 2 (Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 3 lit. m PVG):

Klargestellt wird, dass die schriftliche Mitteilungspflicht betreffend Telearbeit sowohl bei der Anordnung von Telearbeit bei Beamtinnen oder Beamten (§ 36a BDG 1979) als auch bei der Vereinbarung von Telearbeit bei Vertragsbediensteten (§ 5c VBG) zur Anwendung kommt.

Weiters wird klargestellt, dass im Falle der anlassbezogenen Telearbeit unter der Voraussetzung einer generellen Anordnung bzw. Vereinbarung keine schriftliche Mitteilung hinsichtlich der einzelnen anlassbezogenen Telearbeitstage erforderlich ist. Gemäß § 36a Abs. 7 iVm Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 5c Abs. 7 iVm Abs. 1 VBG hat auch im Falle der anlassbezogenen Telearbeit eine Anordnung bzw. Vereinbarung mit den entsprechenden Mindestinhalten gemäß § 36a Abs. 2 BDG 1979 bzw. § 5c Abs. 2 VBG zu erfolgen. Zur Verwaltungsvereinfachung kann diese jedoch – anstelle einer entsprechenden Anordnung bzw. Vereinbarung für jeden einzelnen Telearbeitstag – in einer generellen Anordnung bzw. Vereinbarung bestehen, die die Mindestinhalte gemäß § 36a Abs. 2 BDG 1979 bzw. § 5c Abs. 2 VBG, jedoch nicht die einzelnen Telearbeitstage enthält. Im Falle einer generellen Anordnung bzw. Vereinbarung hat daher keine Mitteilung der einzelnen Tage zu erfolgen, sondern ist es ausreichend, die Absicht einer solchen generellen Anordnung bzw. Vereinbarung anlassbezogener Telearbeit dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen.

Zu Z 10 (§ 27 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1 Z 1 sowie § 41d Abs. 5 PVG):

Es erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 2 bis 5 (§ 11 Abs. 1 Z 8 bis 13 PVG):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wurden das Bundesministerium für Arbeit und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu einem Bundes­ministerium für Arbeit und Wirtschaft zusammengelegt. Daher sollen die betroffenen Fachausschüsse wieder korrekt zugeordnet werden.

Zudem erfolgte mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2022 eine Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung, weswegen die Zuordnung der Fachausschüsse entsprechend angepasst werden soll.

Zu Z 6 (§ 13 Abs. 1 Z 4 PVG):

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wurde die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens, wozu insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens gehören, vom Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (vormals Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus) in jenen des Bundesministeriums für Finanzen übertragen. Daher soll der Zentralausschuss für die Bediensteten der Fernmeldebehörden wieder korrekt zugeordnet werden.

Zu Z 7 (§ 16 Abs. 2 PVG):

Die Praxis hat gezeigt, dass die derzeitige Regelung, wonach für ein Mitglied ein persönliches Ersatzmitglied zu bestellen ist, gelegentlich zu Vertretungsproblemen führen kann. Diese Problematik soll nunmehr entschärft werden, indem anstelle eines persönlichen Ersatzmitglieds pro Wählergruppe eine der Anzahl der Mitglieder entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen ist. Ist ein Mitglied verhindert, ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe wie das verhinderte Mitglied angehört.

Zu Z 8 (§ 20 Abs. 2 PVG):

Um allen Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben ohne großen Aufwand die Wählerliste einzusehen, soll diese bei gemäß § 4 zusammengefassten Dienststellen an jeder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 4 aufzulegen sein. Für die Frage, wo die Wählerliste im Fall von zusammengefassten Dienststellen aufzulegen ist, ist damit vom Dienststellenbegriff vor der Zusammenfassung von Dienststellen auszugehen. Bei zusammengefassten Dienststellen ist daher dort aufzulegen, wo ohne Zusammenfassung aufzulegen gewesen wäre.

Zu Z 9 (§ 20 Abs. 7 PVG):

Da Telearbeit mittlerweile insbesondere im Verwaltungsdienst zu einem festen Bestandteil in der Arbeitswelt des Bundesdienstes geworden ist, soll dieser Entwicklung auch für die Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter Rechnung getragen werden. Dementsprechend soll die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post auch zulässig sein, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltag Telearbeit verrichtet.

Zu Z 11 (§ 42 PVG):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 12 (§ 42j samt Überschrift PVG):

Im Sinne der Verwaltungsökonomie soll im Hinblick auf die im Jahr 2024 bevorstehenden Personalvertretungswahlen die Zuständigkeit der jeweiligen Personalvertretungsorgane im Bundesministerium für Landesverteidigung (einschließlich des österreichischen Bundesheeres) ungeachtet der mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des österreichischen Bundesheeres im jeweiligen Wirkungsbereich beibehalten werden.

Zu Z 13 (§ 45 Abs. 50 PVG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Art. 2 Z 4 (§ 11 Abs. 1 Z 10 und 11 PVG):

Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2022 erfolgte eine Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung, weswegen die Zuordnung der Fachausschüsse entsprechend angepasst werden soll.

Zu Art. 2 Z 6a (§ 13 Abs. 1 Z 5 und 6 PVG):

Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, mit der das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft geschaffen wurde.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 45 Abs. 50 PVG):

Anpassung der Inkrafttretensbestimmung.“

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zur Ziffer 1: Es handelt sich um die Behebung eines Redaktionsversehens.

Zu den Ziffern 2 und 3: Die forensisch-therapeutischen Zentren wurden mit dem Maßnahmenvollzugs­anpassungsgesetz 2022, BGBI 223/2022, ins Leben gerufen. Derzeit gibt es fünf solche Zentren. Es soll klargestellt werden, dass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Zentren vom Zentralausschuss gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c. vertreten werden.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Dr. Manuela-Anna Sumah-Vospernik mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Marlies Doppler, Korinna Schumann und Andrea Michaela Schartel.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 07 09

                               Marco Schreuder                                                 Dr. Andrea Eder-Gitschthaler

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende