11598 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BBU-Errichtungsgesetz und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden
Die Abgeordneten Dr. Christian Stocker, Mag. Georg Bürstmayr, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 13. Juni 2024 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:
„Mit dem Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die auf die Rechtsberatung und Rechtsvertretung bezogenen Bestimmungen des BBU‑Errichtungsgesetzes (BBU‑G), BGBl. I Nr. 53/2019, sowie § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, im Wesentlichen deshalb als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie zwar die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit von Rechtsberatern, die Asylwerbern und bestimmten anderen Fremden in Verfahren vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen, in allgemeiner Weise normieren (§ 13 Abs. 1 BBU-G), aber keine darüber hinausgehenden Bestimmungen enthalten, die diese Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht weiter absichern.
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) erfordere, dass die im Interesse der Rechtsdurchsetzung des Fremden stehende Rechtsberatung und -vertretung durch Rechtsberater erfolgt, die gegenüber der das Asyl- und Fremdenrecht vollziehenden staatlichen Verwaltung unabhängig und weisungsfrei sind (VfGH 14.12.2023, G 328-335/2022, Rz. 52-63). Diesen Anforderungen genüge es nicht, wenn entsprechende institutionelle Absicherungen nicht im Gesetz selbst, sondern nur in einem zwischen der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Bundesagentur) und dem Bund als alleinigem Gesellschafter abgeschlossenen Vertrag (Rahmenvertrag gemäß § 8 BBU-G) enthalten sind, weil dieser Vertrag und damit auch die in ihm enthaltenen Absicherungen der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der privatautonomen Disposition der Vertragspartner unterliegen und zudem die Geschäftsführung auch im Rahmen der Vorbereitung und des Abschlusses des Rahmenvertrags dem Weisungsrecht des Gesellschafters (§ 20 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes [GmbHG], RGBl. Nr. 58/1906) unterliege.
Entsprechend den Vorgaben des VfGH im vorgenannten Erkenntnis soll der vorliegende Entwurf die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rechtsberater – über die allgemeine, schon seit der Stammfassung geltende Anordnung des § 13 Abs. 1 BBU-G hinausgehend – gesetzlich absichern. Um den aus Art. 47 GRC folgenden Anforderungen gerecht zu werden, ist dabei die besondere Stellung der Rechtsberater in der Bundesagentur insbesondere durch genaue Regelung der Dienst- und Fachaufsicht im Fachbereich Rechtsberatung, durch Normierung eines erweiterten Kündigungs- und Entlassungsschutzes und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Beteiligung des Aufsichtsrates sowie durch Vorgaben hinsichtlich des Aufgabenfeldes der einzelnen Rechtsberater gesetzlich abzusichern (VfGH, a.a.O. Rz. 63). Darüber hinaus sollen begleitende Regelungen zur Kostenrechnung der Bundesagentur, zur Qualitätssicherung in Belangen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung und zur Organisation der Zurverfügungstellung von Dolmetschern (§ 2 Abs. 1 Z 5 BBU‑G) getroffen werden.“
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Markus Stotter, BA.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Markus Stotter, BA gewählt.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2024 07 09
Markus Stotter, BA Mag. Harald Himmer
Berichterstatter Vorsitzender