11607 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 20. November 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (FM-GwG-Anpassungsgesetz)
Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 24. Oktober 2024 im Nationalrat eingebracht und auszugsweise wie folgt begründet:
„Hauptgesichtspunkte des Antrags:
Anpassungen an Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF) in Form von Empfehlungen
Die Empfehlungen der FATF enthalten in Empfehlung 1 eine Vorgabe, wonach Länder das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung einerseits bewerten und andererseits mindern müssen. Dabei haben die Länder und die Verpflichteten unter anderem entsprechende Strategien und Verfahren sowie interne Kontrollen zu implementieren. Die Umsetzung dieser Empfehlung für Finanzmarktteilnehmer und die Benennung der FMA als zuständige Aufsichtsbehörde wird in den Rahmen des FM-GwG eingebettet.
Ausweitung des Geltungsbereichs auf Kryptowertetransfers
Die Verordnung (EU) 2015/847 („Geldtransfer-Verordnung“) wurde aufgrund von erheblichen Änderungen als Verordnung (EU) 2023/1113 neu gefasst. Die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, bei Geldtransfers Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger zu übermitteln, wird auf Basis der Änderungen der FATF-Standards auf Kryptowertetransfers ausgedehnt. Dabei wird abweichend vom Verweis auf virtuelle Vermögenswerte auf Kryptowerte verwiesen, weil dieser im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) legaldefiniert wurde.
Sukzessive Ausweitung des Geltungsbereichs auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen
Die Verordnung (EU) 2023/1113 schreibt Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen vor, über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zu verfügen, die die Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sicherstellen. Um mittelfristig einen einheitlichen Sorgfaltsmaßstab am Finanzmarkt zu gewährleisten und um eine rechtliche Fragmentierung zu verhindern wird der Anwendungsbereich über die gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung hinaus auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen ausgeweitet und findet auf sämtliche Verpflichtete nach dem FM-GwG Anwendung. Dies umfasst alle auf Basis des Sanktionengesetz 2024 verhängten gezielte finanzielle Sanktionen sowie unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union. Verpflichtete haben somit ab 2026 das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung sämtlicher gezielter finanzieller Sanktionen zu bewerten und zu mindern, insbesondere indem sie über entsprechende Strategien, Verfahren sowie interne Kontrollen verfügen. Die Ausweitung erfolgt schrittweise ab 2026, um eine geordnete Implementierung zu ermöglichen.
Umsetzung des Transparenzgebotes im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen nach den Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF)
Die Empfehlungen der FATF und die Guidance on Beneficial Ownership for Legal Persons, FATF (2023), enthalten Vorgaben, um den Missbrauch von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) zu verhindern. Von den drei zur Auswahl stehenden Optionen, dem Transparenzgebots, der Lizensierung der Nominees (Treuhänder) und dem generellen Verbot soll das Transparenzgebot umgesetzt werden. Dieses ist etwas weitergehender als die bislang bestehende Meldepflicht von Treuhandschaftsverhältnissen, lässt sich aber deutlich besser in der österreichischen Rechtspraxis umsetzen als die Lizensierung der Nominees oder das generelle Verbot von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen). Gleichzeitig kann mit dem Transparenzgebot der Missbrauch von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) effektiv erschwert werden und das Regelwerk betreffend das Register der wirtschaftlichen Eigentümer an die neuersten Vorgaben der FATF angepasst werden.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG: „Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: „Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“, „Privatstiftungswesen“, „Strafrechtswesen“, „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“; Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG: „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“, „Vereinsrecht“; Art. 10 Abs. 1 Z 8: „Angelegenheiten des Gewerbes“; Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG: „Vertragsversicherungswesen“ und auf § 7 Abs. 1 und 2 F VG 1948.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine“
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 1:
Der Wortlaut des § 23a Abs. 5 des ME wurde im IA von ‚der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung‘ auf ‚der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung‘ geändert. In Artikel 2 wurde diese Wortlautänderung nicht mitübernommen.
Zu Z 2:
Redaktionelle Korrektur.
Zu Z 3:
Redaktionelle Korrektur.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. Dezember 2024 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Margit Göll.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Margit Göll.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Margit Göll gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2024 12 03
Margit Göll Christian Fischer
Berichterstatterin Vorsitzender