11609 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. November 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 24. Oktober 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Anpassungen an Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF)

Die Empfehlungen der FATF enthalten Vorgaben, wonach Länder das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung einerseits bewerten und andererseits mindern müssen. Dabei haben die Länder und die Verpflichteten unter anderem entsprechende Strategien und Verfahren sowie interne Kontrollen zu implementieren.

Die Umsetzung dieser Empfehlungen erfolgt für den Bereich der Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) im Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und für den Bereich der Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017.

Für den Bereich der Gewerbetreibenden erfolgt die Umsetzung in der Gewerbeordnung 1994.

Kompetenzgrundlage:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014) und Artikel 2 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017): Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes“).

Zu Artikel 3 (Änderung der Gewerbeordnung 1994): Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes“).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014)

Zu Z 1 (§ 43 Abs. 2 Z 20, 21 und 22):

Mit dieser Bestimmung sollen Legaldefinitionen betreffend Proliferationsfinanzierung, gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung eingefügt werden. Diese erfolgen im Zusammenhang mit europarechtlichen Vorgaben.

Zu Z 2 (§ 43 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung sollen die bereits vorhandenen Vorschriften zum risikobasierten Ansatz sowie jene zur Risikoanalyse auf Unternehmensebene betreffend Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierungen erweitert und somit an die Empfehlung der Financial Action Task Force (FATF) angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 67j):

In der Regel verfügen Kanzleien über Dauermandate, die alle einer zusätzlichen „Proliferationsrisikoprüfung“ unterzogen werden müssen. Die Einführung zusätzlicher Verpflichtungen erfordert die Anpassung von Abläufen und Kanzleisoftwaresystemen sowie Schulungen. Mit der gegenständlichen Bestimmung soll eine verzögerte Anwendung auf bestehende Geschäftsbeziehungen gewährleistet werden. Dadurch soll abgesichert werden, dass sich der Berufsstand und die Softwarehäuser für die Kanzleisysteme einstellen und die Prozesse anpassen können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017)

Zu Z 1 (§ 87 Abs. 2 Z 20):

Mit dieser Bestimmung sollen Legaldefinitionen betreffend Proliferationsfinanzierung, gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung eingefügt werden. Diese erfolgen im Zusammenhang mit europarechtlichen Vorgaben.

Zu Z 2 (§ 87 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung sollen die bereits vorhandenen Vorschriften zum risikobasierten Ansatz sowie jene zur Risikoanalyse auf Unternehmensebene betreffend Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Prolife-rationsfinanzierungen erweitert und somit an die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 238 Abs. 9):

In der Regel verfügen Kanzleien über Dauermandate, die alle einer zusätzlichen „Proliferationsrisikoprüfung“ unterzogen werden müssen. Die Einführung zusätzlicher Verpflichtungen erfordert die Anpassung von Abläufen und Kanzleisoftwaresystemen sowie Schulungen. Mit der gegenständlichen Bestimmung soll eine verzögerte Anwendung auf bestehende Geschäftsbeziehungen gewährleistet werden. Dadurch soll abgesichert werden, dass sich der Berufsstand und die Softwarehäuser für die Kanzleisysteme einstellen und die Prozesse anpassen können.

Zu Artikel 3 (Änderung der Gewerbeordnung 1994)

Zu Z 1 (§ 365m):

Die Behörde überwacht Gewerbetreibende mit dem Ziel die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung sämtlicher gezielter finanzieller Sanktionen zu verhindern.

Zu Z 2 bis Z 3 (§§ 365m1 Abs. 5 Z 1 und Z 2, Abs. 7):

Mit diesen Bestimmungen werden die Vorschriften zum risikobasierten Ansatz sowie jene zur Risikoanalyse auf Unternehmensebene an die Empfehlung 1 der Financial Action Task Force (FATF) angepasst. Diese Anpassung stellt eine Erweiterung auf den Bereich der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dar.

Zu Z 4 (§ 365n Z 12 und 13):

Mit § 365n Z 12 (gezielte finanzielle Sanktionen) und Z 13 (gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung) werden Legaldefinitionen aufgenommen.

Zu Z 5 bis Z 6 (§ 365n1 Abs. 1 und Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung werden die Vorschriften zur Risikoanalyse auf Unternehmensebene an die Empfehlung 1 der Financial Action Task Force (FATF) angepasst. Diese Anpassung stellt eine Erweiterung auf den Bereich der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dar.

Zu Z 7 bis Z 9 (§ 366b Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5):

Mit diesen Bestimmungen werden die Sanktionen entsprechend an die Änderungen im Hinblick auf die Empfehlung 1 der Financial Action Task Force (FATF) angepasst.

Zu Z 10 (§ 382 Abs. 6 bis 116):

Dient der Herstellung der durchgängigen Absatzfolge in § 382.

Zu Z 11 (§ 382 Abs. 117):

Inkrafttreten.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. Dezember 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Margit Göll.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Margit Göll gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 12 03

                                    Margit Göll                                                                   Christian Fischer

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender