11610 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 12.12.2024
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen
Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024
erlassen wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Zweckzuschuss
§ 1. Der Bund
gewährt den Ländern anlässlich der Hochwasserkatastrophe Mitte
September 2024
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes einen Zweckzuschuss zur Finanzierung
von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden im Vermögen
Privater.
Höhe des Zweckzuschusses
§ 2. Die Höhe des Zweckzuschusses berechnet sich aus der Höhe des Schadens. Davon ersetzt der Bund dem Land 12%, jedoch nicht mehr als 24% der geleisteten Beihilfe des Landes. Der Zweckzuschuss für alle Länder beträgt höchstens 144 Millionen Euro.
Schäden
§ 3. (1) Schäden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schäden im Vermögen Privater (§ 3 Z 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996), die außerordentlich und in Folge der Hochwasserkatastrophe Mitte September 2024 durch Hochwasser, Erdrutsch oder Vermurung eingetreten sind.
(2) Als Basis für die Berechnung des Schadens sind die Wiederherstellungskosten heranzuziehen.
Anspruchsberechtigung
§ 4. Anspruchsberechtigt für den Zweckzuschuss sind jene Länder, in denen der Mindestschaden im Sinne des § 3 je Einwohner (§ 10 Abs. 8 FAG 2024) über dem Betrag von 100 Euro liegt.
Abwicklung
§ 5. (1) Bei Bedarf ist nach diesem Bundesgesetz ein Vorschuss an die anspruchsberechtigten Länder zu überweisen.
(2) Die empfangenden Länder haben dem Bund bis
31. Dezember 2028 eine Abrechnung über die Höhe des Gesamtschadens
im Land im Sinne des § 3 und die vom Land geleisteten Beihilfen
vorzulegen. Der Bund kann sichbleibt einer besonderen
bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten, die Methode der
Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens zu überprüfen.
Verordnungsermächtigung
§ 6. Die näheren Bestimmungen zum Vollzug dieses Bundesgesetzes, insbesondere hinsichtlich der anzuerkennenden Schäden, können vom Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung festgelegt werden.
Vollziehung
§ 73.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 84.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.