11614 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2024)

Die Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher, Josef Muchitsch, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 20. November 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):

Zu Art. 1 Z 1 (§ 7 Abs. 1 GehG):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 175 Abs. 113 GehG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 2 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 94b Abs. 4a VBG):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 100 Abs. 116 VBG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 3 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes):

Zu Art. 3 Z 1 (Art. III samt Überschrift RStDG):

Es erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 212 Abs. 82 RStDG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 4 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Zu Art. 4 Z 1 (§ 10 Abs. 3 Z 1 LDG 1984):

Es erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 123 Abs. 99 LDG 1984):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 5 (Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966):

Zu Art. 5 Z 1 (§ 2 Abs. 6 LVG):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 32 Abs. 43 LVG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 6 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes):

Zu Art. 6 Z 1 (§ 8 Abs. 3 LLVG):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 31 Abs. 33 LLVG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Es erfolgt die Umsetzung des Gehaltsabkommens mit den Gewerkschaften der Öffentlichen Dienste vom 26. November 2024 über die Gehaltsregelungen für das Jahr 2025 und es werden die dabei vereinbarten Modalitäten der Erhöhung für das Jahr 2026 abgebildet.

Die mit der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, neu geschaffene Verpflichtung zur Führungskräfteausbildung gilt durch den Verweis im bestehenden § 67 Abs. 1 VBG auch für Vertragsbedienstete. Im Sinne der Klarheit und Rechtssicherheit sollen nunmehr in einem neuen § 67 Abs. 4 VBG die notwendigen Maßgaben sowie die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 284 Abs. 118 Z 6 BDG 1979 ausdrücklich festgehalten werden.

Zudem erfolgen redaktionelle Anpassungen.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Dr. Manuela-Anna Sumah-Vospernik mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Günter Pröller, Margit Göll und Silvester Gfrerer.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 12 17

                      MMag. Elisabeth Kittl, BA                                                    Christian Fischer

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender