11618 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. März 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Die Abgeordneten Norbert Sieber, Bernhard Herzog, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 26. Februar 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 (§ 55 Abs. 57 und 67 FLAG 1967) und Art. 2 Z 2 und 3 (§ 50 Abs. 30 und 45 KBGG)
Der Rat der Europäischen Union hat mit der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes, gestützt auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001 S. 12 (kurz Massenzustromsrichtlinie), das vorübergehende Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Personen im Bundesgebiet bis 4. März 2026 verlängert.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe für aus der Ukraine vertriebene Personen ist in den Abs. 6 und 7 des § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 geregelt.
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für aus der Ukraine vertriebene Personen ist in § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d und in § 50 Abs. 29 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes geregelt.
Im Einklang mit der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Verlängerung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts soll auch der derzeit bis maximal 4. März 2025 vorgesehene Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für diesen Personenkreis bis 4. März 2026 verlängert werden.
Zu Art. 2 Z 1 und 3 (§ 9 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Z 3 sowie § 50 Abs. 44 KBGG)
Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes ermöglichen. Der Grenzbetrag von 8.100 Euro pro Kalenderjahr reicht für 2025 nicht mehr aus, weshalb eine Anpassung des Grenzbetrages erfolgt. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist die im KBGG zur Gleichbehandlung aller Einkunftsarten festgelegte Berechnungsmethode (2024: 518,44 Euro mal 12 minus 132 Euro Werbungskostenpauschale plus 30%) anzuwenden. Bei Beibehaltung des bisherigen Grenzbetrages wäre im Jahr 2025 eine geringfügige Beschäftigung aufgrund der Aufwertung im ASVG ohne Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr möglich.
Die Anhebung der Zuverdienstgrenze führt weder zu Mehrkosten noch zu Minderausgaben, da Eltern sich an die jeweilige Zuverdienstgrenze anpassen, um das Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können bzw. um allfällige Rückforderungen zu vermeiden.“
Im Zuge der Debatte im Budgetausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten Ing. Klaus Lindinger, BSc, Christian Oxonitsch, MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Vorerst soll eine Verlängerung der Ansprüche auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für aus der Ukraine vertriebene Personen bis 31. Oktober 2025 erfolgen.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. März 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Margit Göll.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Margit Göll gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 03 11
Margit Göll Christian Fischer
Berichterstatterin Vorsitzender