11620 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. März 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, Mag. Christoph Pramhofer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 26. Februar 2025 im Nationalrat eingebracht.
Im Zuge der Debatte im Budgetausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Barbara Teiber, MA, und Mag. Christoph Pramhofer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu I. Artikel 1 (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG)
Zu § 1:
Setzt Art. 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt den Regelungsinhalt des KKG programmatisch fest.
Zu § 2:
Setzt Art. 2 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.
§ 2 Abs. 1 legt fest, dass das KKG auf Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus einem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden und auf Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben, anwendbar ist.
§ 2 Abs. 2 legt fest, dass bei Kreditverträgen, die in den Anwendungsbereich fallen, weder die vertragsrechtlichen noch die zivilrechtlichen Grundsätze für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst noch der Schutz von Verbrauchern oder Kreditnehmern berührt werden.
§ 2 Abs. 3 legt fest, dass das KKG nur auf die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, der seit mehr als 90 Tagen fällig ist, anzuwenden ist.
§ 2 Abs. 4 setzt Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt fest, dass unter Einhaltung der Vorgaben in Z 1 und 2 die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen unberührt bleiben, soferne es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 handelt. § 2 Abs. 5 legt fest, dass die Erbringung von Kreditdienstleistungen aus den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der nicht von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder des Kreditvertrags selbst, der Kauf der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder der Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Kreditinstitut und die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat, nicht in den Anwendungsbereich fallen. § 2 Abs. 5 setzt Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um, allerdings wurde auf den Verweis des Abs. 5 Buchstabe a lit. ii verzichtet, da in Österreich das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) das Wahlrecht, dass Organismen gemäß Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG die Satzungsform (‚Investmentgesellschaft‘) gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG haben können, nicht genutzt hat.
Das enthaltene Wahlrecht gemäß Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2021/2167 für Mitgliedstaaten zur Ausnahme der Erbringung von Kreditdienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern oder von Rechtsanwälten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit wird im Rahmen der österreichischen Umsetzung ausgeübt.
Zu § 3:
Setzt Art. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Begriffsbestimmungen für das Bundesgesetz fest.
In § 3 Z 4 wird die bereits bestehende Definition zum Kreditvertrag aus dem ABGB benutzt.
In § 3 Z 8 wird der Kreditdienstleister definiert, welcher die in Z 9 definierten Kreditdienstleistungen weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung erbringt und gemäß § 6 keine finanziellen Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen oder halten darf. Ein Inkassoinstitut gemäß § 94 Z 36 iVm § 118 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zieht fremde Forderungen ein und verwaltet diese. Durch diese sehr weite Formulierung kann es sich hierbei um alle denkmöglichen Leistungen von Unternehmen (egal ob in Form von Warenlieferungen, Dienstleistungen oder dergleichen) handeln. Zudem wird dem Inkassoinstitut durch die Verwaltung von fremden Geldern in beträchtlichem Ausmaß eine große Verantwortung aufgebürdet (siehe Präambel der Standes- und Ausübungsregeln für Inkassoinstitute). Es wird festgehalten, dass nicht jedes Inkassoinstitut gemäß § 94 Z 36 GewO ex lege ein Kreditdienstleister gemäß § 3 Z 8 ist, weil das Inkassoinstitut einen viel breiteren Anwendungsbereich (jede denkmögliche fremde Forderung einziehen und verwalten) als der Kreditdienstleister (lediglich Ansprüche eines Kreditgebers, von einem Kreditinstitut, aus einem notleidenden Kreditvertrag) hat und das Inkassoinstitut im Gegensatz zum Kreditdienstleister fremde Gelder verwalten bzw. halten darf. Kreditdienstleister sind nicht zur gerichtlichen Eintreibung befugt.
In § 3 Z 12 wird der Verbraucher mittels der bereits bestehenden Definition des Verbrauchers in § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG definiert.
Zu § 4:
Setzt Art. 4 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt fest, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde für die Erteilung der Zulassung von Kreditdienstleistern in Österreich zuständig ist.
Zu § 5:
Setzt Art. 5 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung eines Kreditdienstleisters durch die FMA fest.
Der Ausschlussgrund in Abs. 1 lit. d liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
Art 5 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2021/2167 über geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines Antragstellers wird in diesem Bundesgesetz nicht umgesetzt, da Kreditdienstleister nach nationalem Recht keine Verpflichteten für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind.
Zu § 6:
Setzt Art. 6 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um. Es wird das Mitgliedstaatenwahlrecht in Anspruch genommen und damit Kreditdienstleistern bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet verboten, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten. Das Entgegennehmen und Halten von finanziellen Mitteln würde Konflikte mit § 1 BWG hervorrufen und komplexe Schutzmechanismen müssten eingerichtet werden. Es ist mittlerweile auch marktüblich, dass Kreditdienstleister keine finanziellen Mittel entgegennehmen, da aus Konsumentenschutzaspekten ein direkter Transfer der finanziellen Mittel vom Schuldner an den Kreditgeber oder Kreditkäufer als dienlicher erachtet wird.
Zu § 7:
Setzt Art. 7 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt das Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern fest.
In § 7 Abs. 1 werden beim Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern nur die Voraussetzungen im Art. 5 Abs. 1 genannt, da Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2021/2167 aufgrund des Mitgliedstaatenwahlrechts nicht zur Anwendung kommt.
In § 7 Abs. 2 Z 2 wurde der eingetragene Sitz des Antragstellers hinzugefügt, weil damit auch der im Österreichischen Firmenbuch eingetragene Sitz vom Antragsteller von der Bestimmung miterfasst ist.
Art. 7 Abs. 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2021/2167 wird in diesem Bundesgesetz nicht umgesetzt, da Kreditdienstleister nach nationalem Recht keine Verpflichteten für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind und somit ein Nachweis für die dementsprechenden Verfahren nicht Teil der Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung und damit des Zulassungsverfahrens von Kreditdienstleistern sein kann.
Art. 7 Abs. 2 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2021/2167 wird in diesem Bundesgesetz nicht umgesetzt, da aufgrund des Mitgliedstaatenwahlrechts in § 6 ein Verbot betreffend das Entgegennehmen und Halten von finanzielle Mitteln gewählt wurde. Aus diesem Grund muss beim Zulassungsverfahren von Kreditdienstleistern kein Nachweis über das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut vorgelegt werden.
In § 7 Abs. 3 wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die den Zulassungsantrag überprüfen muss, genannt. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 legt hierfür eine Frist von 45 Tagen fest.
In § 7 Abs. 4 wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die die Zulassung mit Bescheid erteilt oder verweigert, genannt.
In § 7 Abs. 5 wird das Gericht genannt, bei dem der Antragsteller ein Rechtsmittel gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2021/2167 einbringen kann. Da die Verweigerung ‚des Zulassungsantrages‘ in Bescheidform zu ergehen hat, ergibt sich die von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2021/2167 geforderte Beschwerdemöglichkeit schon aus der Bundesverfassung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Auch für den Fall, dass die Entscheidung der FMA nicht innerhalb der 90-tägigen Frist des Abs. 4 ergeht, steht schon von Verfassung wegen die Säumnisbeschwerde zu (Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG).
Zu § 8:
Setzt Art. 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Voraussetzungen für den Entzug der Zulassung von Kreditdienstleistern fest.
In § 8 Abs. 1 wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die den Entzug der Zulassung eines Kreditdienstleisters mit Bescheid veranlassen kann oder zu veranlassen hat, genannt.
Dabei wird für den Zulassungsentzug in bewährter Weise zwischen Ermessensentscheidungen gemäß Abs. 2 im Falle des bloßen Nichtgebrauchs der Zulassung und gebundenen Entscheidungen gemäß Abs. 3 für den Fall des bewussten Marktaustritts oder des Rechtsverstoßes differenziert.
In § 8 Abs. 3 Z 3 werden die in Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2021/2167 genannten Voraussetzungen betreffend Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2021/2167 nicht angeführt, da diese Anforderungen in diesem Bundesgesetz nicht umgesetzt werden und daher auch keine Voraussetzung für den Entzug der Zulassung darstellen können. Es handelt sich dabei um die Voraussetzungen in Bezug auf das Entgegennehmen und Halten von finanziellen Mitteln von Kreditnehmern.
Zu § 9:
Setzt Art. 9 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Voraussetzung eines Verzeichnisses für die zugelassenen Kreditdienstleister fest. Es wird das Mitgliedstaatenwahlrecht in dieser Weise ausgeübt, sodass die FMA ein Verzeichnis der im Hoheitsgebiet der FMA zugelassenen Kreditdienstleister erstellen und führen muss. Es wird nicht davon ausgegangen, dass es zu einem massiven Anstieg der in Österreich zugelassenen Kreditdienstleister kommt und daher ist die Erstellung, Führung und Veröffentlichung eines Verzeichnisses statt eines Registers ausreichend.
Zu § 10:
Setzt Art. 10 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Beziehung von Kreditkäufer und Kreditdienstleister zum Kreditnehmer fest sowie die Inhalte der Mitteilung an den Kreditnehmer im Falle einer Übertragung der Ansprüche aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst.
Um die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre der Kreditnehmer zu achten und zu schützen, sind Datenschutzbestimmungen in diesem Bundesgesetz vorgesehen, die zur Einhaltung einschlägiger Datenschutzvorschriften verpflichten
In § 10 Abs. 2 Z 9 wird zusätzlich zum satzungsmäßigen Sitz und dem Sitz der Hauptverwaltung auch der eingetragene Sitz laut Österreichischem Firmenbuch des Kreditdienstleisters miterfasst, da dieser auch in § 7 Abs. 2 Z 2 im Antrag auf Zulassung angeführt werden kann.
Die konkreten Inhalte der Mitteilung des ersten Unterabsatzes in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/2167 sind in § 10 Abs. 2 wiedergegeben. Zur besseren Verständlichkeit der Vorschrift wurde die Art der Mitteilung (vgl. Art. 10 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2021/2167) in einem eigenen Absatz, nämlich § 10 Abs. 3, festgelegt.
Zu § 11:
Setzt Art. 11 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleistern und Kreditkäufern fest.
In § 11 Abs. 4 wird eine Frist von sieben Jahren für die Führung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen rund um die Kreditdienstleistungsvereinbarung durch den Kreditdienstleister festgesetzt.
In § 11 Abs. 5 wird statt dem Begriff ‚zuständige Behörden‘ eine Formulierung gewählt, die klarer beschreiben soll, um welche Behörden es sich handelt. Es werden somit die FMA, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, stattdessen angeführt.
Zu § 12:
Setzt Art. 12 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Auslagerung durch einen Kreditdienstleister fest.
In § 12 Abs. 1 Z 5 wird statt dem Begriff ‚zuständige Behörden‘ eine Formulierung gewählt, die klarer beschreiben soll, um welche Behörden es sich handelt. Es wird somit die FMA, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, stattdessen angeführt.
In § 12 Abs. 3 wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genannt.
In § 12 Abs. 4 wird eine Frist von sieben Jahren für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen der Anweisungen an den Kreditdienstleistungserbringer rund um die Auslagerungsvereinbarung durch den Kreditdienstleister festgesetzt.
In § 12 Abs. 5 wird statt dem Begriff ‚zuständigen Behörden‘ eine Formulierung gewählt, die klarer beschreiben soll, um welche Behörden es sich handelt. Es werden somit die FMA, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, stattdessen angeführt.
Zu § 13:
Setzt Art. 13 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Freiheiten zur Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat fest.
In § 13 Abs. 2 wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genannt.
Abs. 2 Z 6 grenzt die Aufsicht zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Blick auf den freien Dienstleistungsverkehr von Kreditdienstleistern ab.
Bei der Umsetzung des Abs. 3 wurde die Formulierung betreffend der Notifizierung an den Wortlaut des § 10 Abs. 3 BWG angelehnt.
Die Pflicht, das mit der Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 eingeleitete Verwaltungsverfahrens gemäß Abs. 3 bescheidmäßig zu erledigen, stellt nach dem Vorbild von § 10 Abs. 3 zweiter Halbsatz BWG auch einen Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörde im Wege der Säumnisbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht sicher. Damit wird Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2021/2167 umgesetzt.
Zu § 14:
Setzt Art. 14 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und legt die Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleister fest.
In § 14 wird die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genannt.
Die in Art. 14 Abs. 12 der Richtlinie (EU) 2021/2167 genannten Unterabsätze wurden zur besseren Verständlichkeit in eigene Absätze gegliedert und finden sich nun als Abs. 13 und 14 im Text wieder.
Zu § 15:
Setzt Art. 15 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.
In Abs. 1 wird statuiert, dass Kreditinstitute potenziellen Kreditkäufern detaillierte Informationen zur Verfügung zu stellen haben, wobei diese Informationen nur einmal, entweder während der Anfangsphase, in jedem Fall aber vor Abschluss des Übertragungsvertrags, bereitzustellen sind. Diese Informationspflicht ist notwendig und gerechtfertigt, damit potenzielle Kreditkäufer vor dem Eingehen einer Transaktion sachkundige Entscheidungen treffen können, und daher ist es legitim, dass Kreditinstitute die personenbezogenen Daten der Kreditnehmer an potenzielle Kreditkäufer weitergeben. Diese Informationen sollten sich strikt auf den Umfang beschränken, der erforderlich ist, damit potenzielle Kreditkäufer den Wert der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit einer Realisierung des Vertragswerts beurteilen können.
Hat ein Kreditinstitut notleidende Kreditverträge übertragen, so hat das Kreditinstitut der FMA sowie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats halbjährlich bestimmte Informationen (Rechtsträgerkennung (LEI), aggregierten offenen Betrag der übertragenen Kreditportfolios, die Anzahl und den Umfang der zugehörigen Kredite, etc.) zur Verfügung zu stellen.
Abs. 3 sieht eine Verordnungsermächtigung der FMA vor, damit es zu einer Standardisierung der Informationsinhalte kommt. Die FMA kann vorschreiben, dass die Informationen vierteljährlich zu übermitteln sind, damit eine angemessene Überwachung, zum Beispiel aufgrund einer hohen Zahl von Transaktionen während einer Krise, sichergestellt werden kann. Zu diesem Zwecke kann das bankaufsichtliche Meldewesen verwendet werden.
In Abs. 4 wird die FMA verpflichtet, diese Informationen an die für die Beaufsichtigung des Kreditkäufers zuständigen Behörden weiterzuleiten. Solche Transparenzvorschriften ermöglichen eine harmonisierte und wirksame Überwachung der Übertragung von Kreditverträgen innerhalb der Europäischen Union.
Art. 16 der Richtlinie (EU) 2021/2167 enthält ein EBA-Mandat für einen technischen Durchführungsstandard für die Datenvorlage. Dennoch sieht Abs. 3 eine Verordnungsermächtigung der FMA vor, damit eine einheitliche und standardisierte Datenübermittlung sichergestellt wird.
In Abs. 6 wird Art. 16 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 umgesetzt.
Zu § 16:
Setzt Art. 17 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.
Wie unionsrechtlich in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/2167 (unter anderem) vorgegeben, werden die nationalen Vorgaben zum Bankgeheimnis, in Österreich sohin die Vorgaben des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG, durch entsprechenden Verweis in § 16 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 auch auf die potenziellen Kreditkäufer sowie deren Kreditdienstleister (dieser gehört als Erfüllungsgehilfe als ‚für den Kreditkäufer tätige Person‘ zur Sphäre des ‚Kreditkäufers‘) anwendbar gemacht.
Die in Art. 17 Abs. 4 und 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2021/2167 enthaltenen Mitgliedstaatenwahlrechte werden nicht ausgeübt.
Zu § 17:
Setzt Art. 18 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.
Zu § 18:
Setzt Art. 19 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.
Zu § 19:
Setzt Art. 20 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.
Abs. 3 sieht eine Verordnungsermächtigung der FMA vor, damit es zu einer Standardisierung der Informationsinhalte kommt. Die FMA kann den Kreditkäufern oder falls vorhanden deren Vertretern gemäß § 18 vorschreiben, dass die in Abs. 1 und 2 genannten Informationen vierteljährlich zu übermitteln sind, damit eine angemessene Überwachung, zum Beispiel aufgrund einer hohen Zahl von Transaktionen während einer Krise, sichergestellt werden kann.
Zu § 20:
Abs. 1 setzt Art. 21 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wird als zuständige Behörde benannt und es soll sichergestellt werden, dass die FMA über die Aufsichtsbefugnisse verfügt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Abs. 2 wurde § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet und regelt die Anwendung von Leitlinien und Empfehlungen der EBA im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/2167 und dieses Bundesgesetzes.
Zu § 21:
Abs. 1 setzt Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und enthält einen allgemeinen Katalog von Ermittlungsbefugnissen, um sicherzustellen, dass die FMA alle Informationen erhält, die nötig sind, um die Einhaltung der festgelegten Anforderungen dieses Bundesgesetzes überwachen zu können.
Abs. 2 setzt Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um und enthält Anordnungsbefugnisse. Abs. 3 setzt Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um. Im Rahmen des risikobasierten Ansatzes hat die FMA im Rahmen des Proportionalitätsgrundsatzes Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. § 39 Abs. 2 BWG).
Zu § 22:
Setzt Art. 22 Abs. 5 und 6 und Art. 26 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.
Zu § 23:
Kostenbestimmungen; die Kosten der Beaufsichtigung sind dem Subrechnungskreis des Rechnungskreises 1 zuzuordnen. Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern wird ein Pauschalbetrag vorgeschrieben, um das Verursacherprinzip zu adressieren.
Zu § 24:
§ 24 sieht eine Verordnungsermächtigung der FMA vor, die im Sinne einer modernen Verwaltung eine ausschließliche standardisierte elektronische Übermittlung ermöglicht.
Zu § 25:
Abs. 1 setzt Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis d sowie i, j und l der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.
Abs. 2 setzt Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2021/2167 hinsichtlich der Verwaltungsstrafbestimmung gegenüber dem Kreditdienstleistungserbringer um.
Abs. 3 setzt Art. 23 Abs. 1 Buchstabe e bis h der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.
Abs. 4 setzt Art. 23 Abs. 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2021/2167 um.
Abs. 5 soll den unerlaubten Betrieb von Kreditdienstleistungen ohne die erforderliche Berechtigung bekämpfen.
Abs. 6 regelt die Verwendung der eingenommenen Geldstrafen zugunsten des Bundes.
Zu § 26:
Die Bestimmung sieht die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen vor und ist § 99d BWG nachgebildet. Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 23 Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2021/2167 ist es unerlässlich, auch juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten vorzusehen. Die genannten Strafhöhen entsprechen den übrigen von der FMA zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen.
Abs. 1: Die Formulierung erfolgt unter Bedachtnahme jüngster Rechtsentwicklung. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2024 wurde § 35 Abs. 1 FM-GwG dahingehend abgeändert, dass die Personengruppe, deren Fehlverhalten zugerechnet werden kann, an das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) angeglichen und somit auch die in den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vorhandene Einschränkung auf Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG beseitigt wurde. Die Formulierung von § 26 Abs. 1 wurde § 35 Abs. 1 FM-GwG nachgebildet, weil die Sach- und Rechtslage (Strafbarkeit juristischer Personen) gleich ist.
Zu § 27:
§ 27 normiert jene innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erforderlich sind. Diese Maßnahmen sind mit Bescheid zu erledigen.
Zu § 28:
Die im § 28 enthaltene teilweise Abweichung von § 19 VStG ist aufgrund der Vollumsetzung des Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erforderlich.
Zu § 29:
Setzt Art. 24 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um. Welche Sorgfalt wirkungsvollen, angemessenen und transparenten Verfahren entspricht, orientiert sich an den ‚Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA)‘ vom 04. Oktober 2018, JC/2018/35. Nähere praxisnahe Auslegungen können sich aus einem Rundschreiben der FMA ergeben. Die FMA überwacht, dass Kreditdienstleister funktionstüchtige, leicht zugängliche Kanäle betreiben, um Beschwerden von Kreditnehmern effizient und effektiv zu bearbeiten.
Zu Abs. 2: Im Rahmen der Bearbeitung der Beschwerde hat die FMA dem Kreditnehmer mitzuteilen, welche Verfahren möglich sind, um eine individuelle Lösung des Problems zu erzielen und insbesondere auf die Schlichtungsstellen gemäß § 4 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) zu verweisen. Es obliegt den Schieds- und Schlichtungsstellen, den Ombudsleuten oder den ordentlichen Gerichten, individuelle Lösungen zu finden oder eine Entscheidung zu treffen. Die FMA prüft, ob aufsichtsrechtliche Vorschriften eingehalten worden sind, insbesondere ob die Regelungen zum Beschwerdeverfahren für Kreditnehmer eingehalten sind. Sie analysiert die Beschwerdedaten und lässt sie in ihre Aufsichtstätigkeit einfließen.
Zu § 30:
Setzt Art. 25 der Richtlinie (EU) 2021/2167 um. Zu § 31: Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.
Zu § 32:
Abs. 1 enthält die Anordnung, dass bei Verweisen auf andere Bundesgesetze diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
Abs. 2 und 3 enthält die Anordnung, dass bei Verweisen auf europäische Rechtsakte diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
Zu § 33:
Umsetzungshinweis.
Zu § 34:
Vollzugsbestimmung.
Zu § 35:
Inkrafttretensbestimmung. Eine Übergangsregelung im Sinne einer Einschleifregelung wird benötigt, um dem Zulassungsprocedere zu entsprechen und eine kontinuierliche Geschäftstätigkeit der Kreditdienstleister zu ermöglichen.
Zu II. Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)
Zu Z 1 (§ 21 Abs. 5):
Den Erläuterungen zu § 21 Abs. 5 BWG (ErlRV 371 BlgNR XXVI. GP, 8 und 9) ist zu entnehmen, dass ‚[…] die gesamte Aufsicht (Maßnahmenkompetenz, Vor-Ort-Prüfungskompetenz sowie Verwaltungsstrafkompetenz) über die Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute ausschließlich in die Zuständigkeit der FMA fällt‘. Sachlich konkretisierte § 21 Abs. 5 BWG bisher die Vor-Ort-Prüfungskompetenz für die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 durch Kreditinstitute. In konsistenter Fortführung dieser Systematik soll die Vor-Ort-Prüfungskompetenz der FMA künftig auch auf die Einhaltung der (für Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betreibende Kreditinstitute) unmittelbar anwendbaren Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 und der Standesregeln für Versicherungsvermittlung ausgeweitet werden, deren Einhaltung für Kreditinstitute wiederum aufgrund des § 21 Abs. 4 Schlussteil bereits ausdrücklich vorgesehen ist.
Zu Z 2 (21b Abs. 1):
Hiermit erfolgt eine technische Anpassung im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 21b Abs. 1 BWG, damit die FMA die ihr künftig in den Art. 129 Abs. 3, Art. 147 Abs. 5 und Art. 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten behördlichen Entscheidungsbefugnisse – im Sinne der Rechtssicherheit und der administrativen Entlastung aller Beteiligten – nicht nur mittels Einzelentscheidungen, sondern auch mittels Verordnung wahrnehmen kann. Darüber hinaus wird als weitere, rein technische Anpassung die bisherige Zitierweise, bei der jeweils auf ‚lit.‘ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wurde, durch Verweise jeweils auf ‚Buchstabe‘ korrigiert.
Zu Z 3 (§ 33 Abs. 6):
In Abs. 6 wird Art. 16a der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, und Art. 28 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, umgesetzt. Die Europäischen Gepflogenheiten werden sich nach den jeweils gültigen EBA-Leitlinien richten, die zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung veröffentlicht wurden. Abs. 6 entbindet die Kreditinstitute aber nicht von der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften, es wird jedoch davon auszugehen sein, dass die Strategien und Verfahren auch dem Aufsichtszweck dienlich sein werden, da sie das Risikomanagement sinnvoll ergänzen können.
Zu Z 4 (§ 69 Abs. 1):
Durch die Ergänzung von Verweisen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 wird in Konsistenz mit den Vorgaben des § 21 klargestellt, dass die FMA die Einhaltung dieser beiden Delegierten Verordnungen durch Kreditinstitute zu überwachen hat, soweit Kreditinstitute Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betreiben.
Als abstrakte Hintergrundinformation ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden rechtlichen Grundsätze hinzuweisen: Wenn eine nationale Behörde durch nationales Recht für die Überwachung der Einhaltung einer EU-Verordnung zuständig gemacht wurde, so ergibt sich daraus automatisch auch die Zuständigkeit zur Überwachung der Einhaltung von Delegierten EU-Verordnungen, die auf dieser EU-Verordnung als Basisrechtsakt basieren, da solche Delegierte EU-Verordnungen als integrierter Bestandteil der ursprünglichen EU-Verordnung (Basisrechtsakt) einzuordnen sind; es müssen daher betreffend Überwachung keine weiteren gesetzlichen Regelungen auf nationaler Ebene getroffen werden. Hingegen ist es in jenen seltenen (Sonder-)Fällen, in denen eine Delegierte EU-Verordnung auf einer EU-Richtlinie basiert, wie dies bei der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der Fall ist, notwendig, die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung solcher Delegierten EU-Verordnungen im nationalen Recht festzulegen. Im Hinblick auf die Überwachung der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 durch Kreditinstitute, die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betreiben, soll diese zuständige Behörde die FMA sein.
Zu Z 5 (§ 79 Abs. 3 Z 6):
Gemäß § 15 Abs. 2 und 3 KKG haben die Meldungen an die OeNB zu erfolgen. Deshalb ist eine Anpassung des § 79 Abs. 3 erforderlich.
Zu Z 6 (§ 98 Abs. 5d):
In diesem Straftatbestand sollen zusätzlich zu Verstößen gegen Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den §§ 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) künftig auch Verstöße gegen die §§ 137 bis 138 GewO 1994 sowie Verstöße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 pönalisiert werden. Somit soll dieser Straftatbestand in Zukunft Verstöße gegen all jene Rechtsquellen umfassen, die Kreditinstitute, die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung betreiben, zusätzlich anzuwenden haben (siehe dazu auch die Vorgaben des § 21 Abs. 4). Für Versicherungsunternehmen sind derartige Verstöße bereits seit längerem strafbewehrt (§ 322 VAG 2016), es erfolgt somit diesbezüglich auch eine sachgerechte Angleichung der beiden Rechtsrahmen.
Zu Z 7 (§ 105 Abs. 5 Z 2):
Technische Anpassung.
Zu Z 8 (§ 105 Abs. 24 und 25):
Hiermit wird festgelegt, welche Fassungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 maßgeblich sind, wenn auf diese im Rahmen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.
Zu Z 9 (§ 107 Abs. 117):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu III. Artikel 3 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 26):
Durch die Ergänzung in § 2 Abs. 1 wird sichergestellt, dass die FMA als zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen des KKG überwacht und durchsetzt.
Zu Z 2 (§ 22b Abs. 1 und § 22d Abs. 1):
Die §§ 22b Abs. 1 und 22d Abs. 1 zur Verfolgung des unerlaubten Geschäftsbetriebes werden jeweils um den Verweis auf § 25 Abs. 5 KKG ergänzt. Gemäß § 22e FMABG handelt die FMA in Vollziehung der §§ 22b bis 22d FMABG im öffentlichen Interesse.
Zu Z 3 (§ 28 Abs. 55):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu IV. Artikel 4 (Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes)
Zu Z 1 (§ 17a):
In dieser Bestimmung wird der neue Art. 27a der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher umgesetzt, der Informationspflichten enthält, die der Kreditgeber vor einer Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags erfüllen muss. Sie umfassen den Inhalt der Änderungen, den zeitlichen Rahmen für deren Wirksamwerden und Details zu Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher offenstehen.
Diese Bestimmung hat keinen Einfluss darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kreditgeber wirksam Vertragsänderungen vornehmen kann. Es geht hier lediglich um Informationspflichten, die in diesem Kontext erfüllt werden müssen.
Zuständige Behörde für die Beschwerdemöglichkeiten, über die informiert werden muss, ist die für den jeweiligen Kreditgeber zuständige Aufsichtsbehörde, für Kreditinstitute also die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Die Beschwerdemöglichkeit dient dazu, der zuständigen Behörde Missstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie allfällige aufsichtsrechtliche Maßnahmen setzen kann. Die Detailprüfung einzelner Verträge ist nicht Inhalt solcher Beschwerdeverfahren.
Zu Z 2 (§ 30):
Die Verwaltungsstrafbestimmung, mit der bereits die Verletzung von Informationspflichten sanktioniert wird, ist um die Verletzung der in § 17a festgelegten Informationspflichten zu ergänzen.
Zu Z 3 (§ 31 Abs. 8):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu V. Artikel 5 (Änderung des Verbraucherkreditgesetzes)
Zu Z 1 (§ 11a):
In dieser Bestimmung wird der neue Art. 11a der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge umgesetzt.
Diese Bestimmung entspricht dem neuen § 17a des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes (HIKrG). Auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung kann daher hier verwiesen werden.
Zu Z 2 (§ 28):
Die Verwaltungsstrafbestimmung, mit der bereits die Verletzung von Informationspflichten sanktioniert wird, ist um die Verletzung der in § 11a festgelegten Informationspflichten zu ergänzen.
Zu Z 3 (§ 29 Abs. 13):
Inkrafttretensbestimmung.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. März 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Manfred Mertel.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Dominik Reisinger.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Manfred Mertel gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 03 11
Dr. Manfred Mertel Christian Fischer
Berichterstatter Vorsitzender