11621 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. März 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatz­steuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraft­fahrzeugsteuergesetz 1992, das Tabaksteuergesetz 2022, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Stabilitätsabgabegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigen­vorsore­gesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (Budgetsanierungs­maß­nahmen­gesetz 2025 – BSMG 2025)

Die Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 26. Februar 2025 im Nationalrat eingebracht.

Im Zuge der Debatte im Budgetausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer und MMag. Markus Hofer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu I. (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu § 33 Abs. 1:

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll es zu einer Verlängerung des Spitzensteuersatzes von 55% um vier Jahre bis 2029 kommen.

Zu II. (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Zu § 28 Abs. 62:

Die Anwendung des Steuersatzes iHv 0% für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, unter den in § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 genannten Bedingungen, soll ab dem 1. April 2025 nicht mehr möglich sein.

Jedoch soll, aus verfassungsrechtlichen Überlegungen bzw. aufgrund des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. zB VfSlg 12.944/1991, VfSlg 13.655/1993, VfSlg 15.739/2000), die Steuer für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren oder Installationen von Photovoltaikmodulen unverändert 0% betragen, wenn der diesen Umsätzen und sonstigen Sachverhalten zugrundeliegende Vertrag vor dem 7. März 2025 abgeschlossen wurde. Mit dem 7. März 2025 wurde die gegenständliche Änderung im Plenum des Nationalrats eingebracht, somit allgemein öffentlich bekannt und aufgrund der parlamentarischen Mehrheit der Regierungsfraktionen verbindlich. Somit konnte ab diesem Zeitpunkt kein Vertrauen in die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage gesetzt werden.

Beispiel:

Betreiber B betreibt seit 2024 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus mit einer Engpassleistung von 19 kW (peak). Am 25. Feber 2025 schließt er mit einem Elektroinstallateur einen Vertrag über die Installation von Photovoltaikmodulen mit einer Leistung von 10 kW (peak) ab. Die Installation erfolgt witterungsbedingt erst im Mai 2025.

Lösung:

Aufgrund des Vertragsabschlusses vor dem 7. März 2025 kommt der Nullsteuersatz für die Installation der Photovoltaikmodule zur Anwendung.

Zur Klarstellung soll eine Anpassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes vorgenommen werden, dass sämtliche Voraussetzungen (zB Lieferung an den Betreiber) unabhängig davon vorliegen müssen, ob der Anwendungszeitraum des Nullsteuersatzes mit dem 31. März 2025 oder dem 31. Dezember 2025 endet.

Zu III. (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Zu § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 und § 37 Abs. 51):

Die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 beträgt derzeit 2% von den Wetteinsätzen. Diese ist damit im Verhältnis zur Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, die grundsätzlich 16% vom Einsatz beträgt, relativ niedrig. Aufgrund der Ähnlichkeit von Wetten und Glücksspielen nach dem Glücksspielgesetz, soll hier eine Annäherung der Abgabenbelastung erfolgen. Das Inkrafttreten soll mit 1. April 2025 festgelegt werden und gilt somit für Wetten, für die die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (Bezahlung des Wetteinsatzes) nach dem 31. März 2025 entsteht.

Zu IV. (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953):

Zu § 4 Abs. 3, § 5 und § 6:

Bisher sind Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung umfasst im Wesentlichen rein elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge. Der Anteil von Elektrofahrzeugen an den Erstzulassungen ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen (2024: ca. 128.000 Verbrennungsmotorkraftfahrzeuge, ca. 81.000 Hybridkraftfahrzeuge und ca. 44.000 Elektrokraft­fahrzeuge). Dies führt zu einem ansteigenden Aufkommensentfall bei der motorbezogenen Ver­sicherungs­steuer.

Die motorbezogene Versicherungssteuer (als Einhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer) knüpft die Steuerpflicht an die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr im Inland und soll den durch die Zulassung bewirkten Dauerzustand, nämlich das Recht, ein Kraftfahrzeug im Rahmen der bestehenden Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland zu verwenden, besteuern. Damit sollen die negativen externen Effekte, die durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen verursacht werden (Ressourcenverbrauch, Aufbau der notwendigen Infrastruktur und Verwendung des öffentlichen Raums, durch Unfälle entstandene Schäden, Umweltschäden, Staus etc.), internalisiert werden. Bisher sind Elektrokraftfahrzeuge u.a. von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen, um Anreize zur Anschaffung dieser Kraftfahrzeuge zu setzen. Zu diesem Zweck wurden auch eine Reihe an anderen steuer-, förder- und ordnungspolitischen Maßnahmen getroffen. Auch da mittlerweile ordnungspolitische Regelungen auf Unionsebene klare Vorgaben für die Emissionswerte von Kraftfahrzeugen normieren (Flottenemissionsziele, Abgasnormen etc.) und der Anstieg des Anteils von Elektrokraftfahrzeugen sich entsprechend fortsetzen wird, erscheint es nicht mehr notwendig, alle bisherigen Anreizmaßnahmen im vollen Umfang fortzusetzen. Aus diesem Grund soll die Befreiung für Elektrokraftfahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer ab 1. April 2025 entfallen.

Die bisherige Befreiungsbestimmung in § 4 Abs. 3 Z 6 soll angepasst werden, sodass zukünftig nur mehr Kleinkrafträder (‚Mopeds‘) mit elektrischem Antrieb befreit sein sollen. Damit soll eine Gleichschaltung mit § 4 Abs. 3 Z 7 erreicht werden, der eine Befreiung für Krafträder (mit Verbrennungsmotor) vorsieht, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt. Da Elektromotoren keinen Hubraum haben und eine direkte Umrechnung von Hubraum in Kilowatt Motorleistung nicht möglich ist, soll auf die Abgrenzung lt. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 für die Klassen L1e und L2e (4.000 Watt) abgestellt werden.

Da durch die zusätzlich notwendigen Regelungen zur Steuerberechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrokraftfahrzeuge die bereits bisher komplexen Regelungen in den §§ 5 und 6 noch einmal umfassender werden, soll zur besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit eine Neuordnung dieser beiden Paragrafen vorgenommen werden. Jene Regelungen zur Steuerberechnung der ‚allgemeinen‘ Versicherungssteuer, sollen in § 5 zusammengeführt werden. Durch diese Bündelung sollen keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage vorgenommen werden. Jene Regelungen zur Steuerberechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sollen in § 6 zusammengeführt werden. Dadurch entfallen ua. die bisher notwendigen Verweise.

Auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Z 1 soll es bei Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder bzw. ‚Motorräder‘) mit Verbrennungsmotor keine Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage geben. Für elektrisch angetriebene Motorräder soll die Steuer, mangels Hubraum oder erfasster CO2-Emissionen, auf Grundlage der Motorleistung in Kilowatt erfolgen.

In § 6 Abs. 1 Z 2 soll die Steuerberechnung für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (‚Personenkraftwagen‘, PKW), ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart ‚SA‘, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, geregelt werden.

Für bereits zugelassene und zukünftig zuzulassende PKW, die ausschließlich mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, soll es keine Änderungen geben.

Für elektrisch angetriebene PKW soll in § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a ein eigener Steuersatz geschaffen werden. Das durchschnittliche Steuerniveau soll sich dabei an jenem von PKW mit Verbrennungsmotor orientieren, zur weiteren abgabenrechtlichen Unterstützung der Erreichung der Klimaziele aber unter diesem angesetzt werden. Es soll einerseits wie bei PKW mit Verbrennungsmotor die Motorleistung und andererseits – mangels eines CO2-Ausstoßes – das Eigengewicht des PKW berücksichtigt werden. Durch das Abstellen auf die Motorleistung und die Ausgestaltung als Stufentarif sollen kleinere und leistungsschwächere Kraftfahrzeuge weniger belastet werden. Da die Motorleistung allerdings relativ leicht verändert werden kann und auf Grundlage dieses Faktors beispielsweise die Abnutzung der Straßeninfrastruktur nicht entsprechend berücksichtigt werden kann, soll als weiterer Faktor das Eigengewicht des Kraftfahrzeuges herangezogen werden. Dadurch werden besonders leichte Kraftfahrzeuge und damit in der Regel günstigere Kraftfahrzeuge begünstigt. Außerdem ist die notwendige Energie zur Bewegung einer größeren Masse höher, weshalb das Gewicht auch im Zusammenhang mit der Energieeffizienz steht.

Zudem soll der Steuersatz für PKW mit extern aufladbarem Hybridelektroantrieb (‚Plug-in Hybrid‘) angepasst werden. Um einen Anstieg der Komplexität zu vermeiden, soll die bisherige Berechnungslogik zwar beibehalten werden, allerdings soll der Abzugsbetrag angepasst werden, um eine durchschnittliche steuerliche Gleichstellung mit rein elektrisch angetriebenen PKW zukünftig sicherzustellen. Bei dieser Anpassung wird der durchschnittliche Unterschied zu PKW mit Verbrennungsmotor nicht zur Gänze berücksichtigt, um eine Besserstellung gegenüber diesen zu erreichen.

Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart ‚SA‘, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sowie alle übrigen Kraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren, sollen in § 6 Abs. 1 Z 3 geregelt werden. Auch hier soll es bei Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu keinen Änderungen kommen. Für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge soll ein Steuersatz abhängig von der Motorleistung, wie auch bei den übrigen Kraftfahrzeugen, angewendet werden. Da elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge insbesondere der Klasse N1 eine durchschnittlich wesentlich geringere Motorleistung aufweisen, soll der Abzugsbetrag angepasst werden, allerdings nicht zur Gänze, um eine gewisse Besserstellung der elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge weiterhin aufrecht zu erhalten.

In § 6 Abs. 2 soll zur besseren Lesbarkeit der anzuwendende Wert für den CO2-Ausstoß zentral beschrieben und in Abs. 1 durch Verweis festgelegt werden. Die Abs. 3 bis 9 in § 6 wurden unverändert übernommen. In § 6 Abs. 3 soll die bisherige Regelung zur Festlegung des Erhöhungsbetrages bei unterjähriger Zahlweise für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, positioniert werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es zu keinen Änderungen bei der bisherigen Besteuerung kommt. Dies gilt auch für den Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 5 für Kraftfahrzeuge ohne Katalysator, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmalig im Inland zugelassen wurden. In § 6 Abs. 10 wurden die Mindestbesteuerungsbeträge bei fehlenden Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung entsprechend angepasst.

Zu § 12 Abs. 3 Z 35:

Die neue Rechtslage soll für alle Kraftfahrzeuge ab 1. April 2025 gelten. Demnach soll es für Versicherungszeiträume vor dem 1. April 2025 keine Änderung geben, sondern nur für Zeiträume nach dem Inkrafttreten. Da zwischen der Beschlussfassung und dem Inkrafttreten der Änderungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt, soll – analog zur Vorgehensweise bei der Valorisierung der motorbezogenen Versicherungssteuer mit 1. März 2014 – vorgesehen werden, dass der Unterschiedsbetrag zur derzeit geltenden Rechtslage nacherhoben werden kann. Der Fälligkeitszeitpunkt für diesen Unterschiedsbetrag soll mit 15. November 2025 festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die notwendigen organisatorischen und technischen Änderungen bei den Versicherungsunternehmen durchgeführt werden können.

Zu V. (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992):

Zu § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und c, § 2 Abs. 1 Z 9, § 5 und § 11 Abs. 1 Z 14): Da es sich bei der motorbezogenen Versicherungssteuer im Wesentlichen um eine Einhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer handelt und alle Kraftfahrzeuge, die widerrechtlich verwendet werden in der Kraftfahrzeugsteuer erfasst sind, werden die Änderungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer immer auch in der Kraftfahrzeugsteuer nachgebildet. Entsprechend soll der Gesetzestext angepasst werden. Die Befreiung für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge wird wie bei der motorbezogenen Versicherungssteuer eingeschränkt auf Leichtkrafträder und zusätzlich auf jene Kraftfahrzeuge, die im Regelfall der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen. Die Änderungen sollen ebenfalls mit 1. April 2025 in Kraft treten.

Zu VI. (Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022):

Zu § 4 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs. 3:

Zur Steigerung des Tabaksteueraufkommens soll die Tabaksteuer auf Zigaretten angepasst werden, indem die ab 1. April 2025 vorgesehene Absenkung des Preiselements von 32% auf 31,5% ausgesetzt wird.

Als Folge der Änderungen und zur Berücksichtigung zwischenzeitiger Preisentwicklungen wäre auch der Mindeststeuersatz für Zigaretten anzupassen. Der absolute Betrag der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten gemäß § 4 Abs. 3 soll auf 175 Euro je 1 000 Stück angepasst und damit an die Tabaksteuerbelastung von Zigaretten des im Jahr 2025 geltenden gewichteten Durchschnittspreises und an die danach zu errechnende Mindestverbrauchsteuer angenähert werden.

Tabak zum Erhitzen wird typischerweise als Zigarettensubstitut konsumiert. Die Tabaksteuerbelastung von Tabak zum Erhitzen ist jedoch im Vergleich zu jener für Zigaretten wesentlich geringer. Dem kontinuierlich steigenden Marktanteil von Tabak zu Erhitzen Rechnung tragend, soll nunmehr die Tabaksteuerbelastung (Tabaksteuerinzidenz) von Tabak zum Erhitzen jener von Zigaretten weiter angenähert werden. Dadurch soll auch der Verlust an Aufkommen kompensiert werden, den die zunehmende Substitution von Zigaretten durch Tabak zum Erhitzen mit sich bringt.

Die Bestimmungen über die Steuersätze für Zigaretten nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. d sollen ab dem 1. April 2025 anwendbar werden. Ab diesem Stichtag gilt gemäß § 4 Abs. 7 ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis, welcher auch für die Berechnung der Mindestverbrauchsteuer nach § 4 Abs. 3 relevant ist. Die Anpassung des Tabaksteuersatzes für Tabak zum Erhitzen nach § 4 Abs. 1 Z 5 lit. d soll demselben Zeitplan folgen.

Auch die Anpassung des absoluten Betrags der Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten nach § 4 Abs. 3 soll mit 1. April 2025 in Kraft treten, somit zeitgleich mit der zu erwartenden Anhebung der errechneten Mindestverbrauchsteuer.

Die gemäß Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022 für das Jahr 2026 vorgesehenen Steuerstufen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und § 4 Abs. 1 Z 5 lit. e) sollen vorerst entfallen und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt neu geregelt werden.

Zu § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 5:

Die in § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 5 geregelten Veröffentlichungen haben seit 1. Juli 2023 an Stelle des Amtsblatts zur Wiener Zeitung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) nach § 5 des Bundesgesetzes über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023 zu erfolgen.

Zu § 43 Abs. 9:

Sämtliche vorgeschlagenen Änderungen sollen mit 1. April 2025 in Kraft treten.

Zu VII. (Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes):

Zu § 3:Um eine Erhöhung der Stabilitätsabgabe zu erzielen, soll der Steuersatz erhöht werden. Dadurch soll das jährliche Aufkommen auf 200 Mio. Euro gesteigert werden. Mit Ende des Finanzrahmens 2029 werden die Steuersätze gemäß § 3 evaluiert, mit dem Ziel, ein Steueraufkommen von insgesamt 200 Millionen Euro jährlich beibehalten zu können.

Zu § 4:

Um die Banken bei sich ändernder Ertragslage nicht ungebührlich durch die Stabilitätsabgabe zu belasten, soll die Begrenzung der Stabilitätsabgabe in § 4 beibehalten werden. Im Hinblick auf die Erhöhung des Steuersatzes sollen jedoch die Zumutbarkeitsgrenze in Z 1 und die Belastungsgrenze in Z 2 entsprechend angepasst werden.

Zu § 5 Abs. 1:

Zusätzlich zur Erhöhung der Stabilitätsabgabe soll für die Kalenderjahre 2025 und 2026 – wie auch schon in den Kalenderjahren 2017 bis 2020 – jeweils eine Sonderzahlung geleistet werden. Während die Steuersätze der Sonderzahlung von jenen der Stabilitätsabgabe abweichen sollen, soll die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die Regelungen zu Abgabenschuldner, Abgabenschuld und Erhebung der Stabilitätsabgabe analog auf die Sonderzahlung angewendet werden.

Da die ersten Zahlungen der Stabilitätsabgabe für das Kalenderjahr 2025 bereits geleistet wurden, soll die Entrichtung der Sonderzahlung für dieses Jahr zur Gänze mit 31. Oktober 2025 erfolgen.

Die Sonderzahlung soll im Gegensatz zur Stabilitätsabgabe nicht durch die Vorgaben des § 4 begrenzt werden. Die Sonderzahlung soll ca. 300 Mio. Euro pro Jahr zur Budgetkonsolidierung beitragen.

Zu §§ 7a und 7b:

Die in den §§ 7a und 7b enthaltenen, mittlerweile obsoleten Regelungen zu Sonderbeitrag und Abgabenschuld des Kalenderjahres 2014 sollen künftig entfallen.

Zu § 9 Abs. 11:

Um bereits im Kalenderjahr 2025 ein erhöhtes Aufkommen zu erzielen, sollen die Änderungen rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten und somit die Berechnungsgrundlage für das gesamte Kalenderjahr 2025 darstellen. Da bereits die ersten Zahlungen für das Jahr 2025 geleistet wurden, sollen die durch die Erhöhung bedingten Differenzen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 mit 31. Oktober nachentrichtet werden.

Zu § 10 Abs. 1 und 2:

Die Sonderzahlung soll – genauso wie die Stabilitätsabgabe – nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.“

 

Im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates wurde von den Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen ein Abänderungsantrag eingebracht und beschlossen, der wie folgt begründet war:

Zu I. (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953):

Hinsichtlich des Abzugsbetrages in § 6 Abs. 1 Z 2 lit. c sublit. cc für das Jahr 2020 soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden. Außerdem soll klargestellt werden, dass unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen ist. Es soll (insbesondere bei Elektrofahrzeugen) nicht die maximale Motorleistung maßgeblich sein.

Die neue Rechtslage soll für alle Kraftfahrzeuge ab 1. April 2025 gelten. Demnach soll es für Versicherungszeiträume vor dem 1. April 2025 keine Änderung geben, sondern nur für Zeiträume nach dem Inkrafttreten. Da zwischen der Beschlussfassung und dem Inkrafttreten der Änderungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt, soll – analog zur Vorgehensweise bei der Valorisierung der motorbezogenen Versicherungssteuer mit 1. März 2014 – vorgesehen werden, dass der Unterschiedsbetrag zur derzeit geltenden Rechtslage nacherhoben werden kann. Der Fälligkeitszeitpunkt für diesen Unterschiedsbetrag soll mit 15. November 2025 festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die notwendigen organisatorischen und technischen Änderungen bei den Versicherungsunternehmen durchgeführt werden können. In jenen Ausnahmefällen, in denen Versicherer die notwendigen technischen und organisatorischen Änderungen nicht zeitgerecht umsetzen können, soll festgelegt werden, dass eine Entrichtung des Unterschiedsbetrages jedenfalls bis spätestens 17. Dezember 2025 erfolgen soll.

Zu II. (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992):

Hinsichtlich des Abzugsbetrages in § 5 Abs. 1 Z 2 lit. c sublit. cc für das Jahr 2020 und des Ersatzwertes in § 5 Abs. 3 Z 9 für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen soll jeweils ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu III. (Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom):

Zu § 1 samt Überschrift und § 2:

Der Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) wurde Ende 2022 zur näheren Umsetzung der – nicht mehr in Geltung befindlichen – Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, eingeführt. Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKBSG) ist weiter in Kraft, nach der derzeit geltenden Fassung endete der letzte EKB-S-Erhebungszeitraum mit 31. Dezember 2024.

Zur Abwendung eines EU-Defizitverfahrens hat sich die Republik Österreich verpflichtet, rasch Gegen­maßnahmen zu ergreifen. Wie im neuen Regierungsprogramm „Jetzt das richtige tun. Für Österreich“ vorgesehen (siehe insb. Abschnitt „Aus Verantwortung für die Zukunft“ S 15 ff) und um eine rasche Umsetzbarkeit zu gewährleisten, soll der bewährte, bereits mehrere Jahre erhobene EKB-S befristet auf fünf weitere Erhebungszeiträume (Erhebungszeitraum 3 beginnend mit April 2025 bis März 2026, Erhebungszeitraum 4 bis 7 jeweils von April bis März der Jahre 2026 bis 2030) erstreckt werden. Der EKB-S dient weiterhin auch der Hintanhaltung überhöhter Preise im Energiesektor.

Bezugnahmen auf die nicht mehr geltende Verordnung (EU) 2022/1854 sollen entfallen.

Zu § 3 samt Überschrift:

Die weitergehende Erhebung des EKB-S soll zudem einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung erbringen. Dazu soll einerseits in Abs. 2 die Obergrenze für Markterlöse, ab der beitragsrelevante Überschusserlöse vorliegen, auf 90 Euro/MWh für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. April 2025 in Betrieb genommen wurden und auf 100 Euro/MWh für sonstigen Strom abgesenkt werden. Andererseits soll der Beitragssatz nach Abs. 5 auf 95 % angehoben werden. Fünf weitere Erhebungszeiträume sollen vorgesehen werden.

Die weiteren Änderungen sind Folgeänderungen.

Zu § 4 Abs. 1, Abs. 2a und 3:

Auch für die Erhebungszeiträume 3 bis 7 soll ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen vorgesehen werden, der sich an bisherigen Regelungen orientiert. Die Verweisung auf die Bestimmung über den Fälligkeitszeitpunkt (§ 5 Abs. 3) soll in Abs. 3 aktualisiert werden.

Zu § 5 samt Überschriften und § 6:

§ 5 Abs. 1 soll die Beitragsschuldnerschaft regeln, der diesbezügliche Verweis auf § 1 soll aktualisiert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll klargestellt werden, dass der Beitragsanspruch mit Ablauf des (jeweiligen) Erhebungszeitraums entsteht. Künftig soll der EKB-S mit 15. Juni des Folgejahres fällig werden (§ 5 Abs. 3).

Der EKB-S soll einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung erbringen, es soll daher jeweils zum 15. Dezember die Leistung von Vorauszahlungen vorgesehen werden (§ 6 Abs. 2).

Geleistete Vorauszahlungen werden auf den selbst zu berechnenden und am Fälligkeitstag an das zuständige Finanzamt zu entrichtenden Beitrag angerechnet (§ 6 Abs. 3).

Zu § 8:

Diese Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Erstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs, weiters wird der Verweis auf den Fälligkeitstag aktualisiert. Abs. 3 entfällt als obsolet, da die Meldungen an die Europäische Kommission wie vorgesehen vorgenommen wurden und keine weiteren Meldepflichten zu erfüllen sind.

Zu § 9 samt Überschriften und § 10 Abs. 1 samt Überschrift:

Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und die Erlassung von Verordnungen soll der Bundesminister für Finanzen zuständig sein, betreffend einige Bestimmungen im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister.

Zu § 10 Abs. 1a:

Die Änderungen mit 1. April 2025 sollen insb. auch im Hinblick auf ihre im Regierungsprogramm avisierten budgetären Effekte evaluiert werden. Abhängig vom Ergebnis dieser Evaluierung sind, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes um weitere budgetwirksame Maßnahmen zu ergänzen.

Zu § 11 Abs. 4:

Der EKB-S soll ab 1. April 2025 (weiter) erhoben werden, demgemäß sollen sämtliche Änderungen zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

Zu IV. (Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger):

Zu § 1:

Der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) wurde Ende 2022 zur näheren Umsetzung der – nicht mehr in Geltung befindlichen – Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, eingeführt. Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKBFG) ist weiter in Kraft, nach der derzeit geltenden Fassung endete der letzte EKB-F-Erhebungszeitraum mit 31. Dezember 2024.

Zur Abwendung eines EU-Defizitverfahrens hat sich die Republik Österreich verpflichtet, rasch Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Wie im neuen Regierungsprogramm „Jetzt das richtige tun. Für Österreich“ vorgesehen (siehe insb. Abschnitt „Aus Verantwortung für die Zukunft“ S 15 ff) und um eine rasche Umsetzbarkeit zu gewährleisten, soll der bewährte, bereits mehrere Jahre erhobene EKB-F befristet auf fünf weitere Erhebungszeiträume (Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025 beginnend mit April 2025, weitere Erhebungszeiträume Kalenderjahr 2026 bis 2029 jeweils von Jänner bis Dezember des betreffenden Jahres) erstreckt werden.

Bezugnahmen auf die nicht mehr geltende Verordnung (EU) 2022/1854 sollen entfallen.

Zu § 2:

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage soll wie bisher fortgeführt werden. Für das Kalenderjahr 2025 ist für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2025 anzusetzen. Da der EKB-F lediglich für das zweite bis vierte Quartal zu erheben ist, wäre auf drei Viertel des ermittelten Betrages abzustellen.

Zu § 4:

Für die Erhebungszeiträume ab April 2025 soll ebenso ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen zustehen.

Zu § 5:

Bezugnahmen auf die nicht mehr geltende Verordnung (EU) 2022/1854 sollen durch Verweise auf entsprechende, noch geltende Bestimmungen ersetzt werden. Inhaltlich soll sich dadurch nichts ändern.

Zu § 6:

Die Erklärungsfristen sollen entsprechend angepasst werden.

Zu § 8 Abs. 4:

Der EKB-F soll ab 1. April 2025 weiter erhoben werden, demgemäß sollen sämtliche Änderungen zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

Zu V. (Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes):

Mit Ende des Finanzrahmens 2029 werden die Steuersätze gemäß § 3 evaluiert, mit dem Ziel, ein Steueraufkommen von insgesamt 200 Millionen Euro jährlich beibehalten zu können.

Zu VI. bis IX

Wesentlicher Teil des Entwurfes ist der Entfall des Weiterbildungsgeldes bzw. Bildungsteilzeitgeldes gemäß den §§ 26, 26a AlVG.

Die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zu den Bildungskarenzen oder Bildungsteilzeiten sollen jedoch in Kraft bleiben. Dabei kann künftig der Arbeitnehmer überlegen, ob er eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit vereinbaren möchte, für die keine Geldleistungen nach dem AlVG zuerkannt werden können. Wenn eine Vereinbarung zustande kommt, sollen auch weiterhin die auf die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit abstellenden arbeitsrechtlichen Regelungen des AVRAG anwendbar sein (beispielshaft seien hier jene zu Sonderzahlungen, Urlaub sowie Abfertigung nach dem Angestelltengesetz und Arbeiter-Abfertigungsgesetz genannt).

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen) und Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“).

Zu VI (Artikel 11 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes –AVRAG):

Zu Z 1 und 2 (§ 11 Abs. 5 und § 11a Abs. 6):

Die Bestimmungen der §§ 26 und 26a AlVG zum Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld sollen mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft treten (vgl. Artikel 6 zum vorgeschlagenen § 80 Abs. 19 AlVG), wobei die vorgeschlagene Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG die Voraussetzungen normiert, unter denen für bis dahin vereinbarte Bildungskarenzen oder Bildungsteilzeiten weiterhin Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen werden kann (vgl. auch Begründung zum AlVG). Für bis  zu den in den vorgeschlagenen Bestimmungen genannten Zeitpunkten vereinbarte Bildungs­karenzen oder Bildungsteilzeiten oder Teile davon,  für die demnach kein Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld mehr zuerkannt werden kann, werden daher – um den Arbeitnehmer nicht in eine unbezahlte Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit zu zwingen – im AVRAG ex nunc wirkende Rücktrittsrechte vorgeschlagen.

Für andere Bildungskarenzen oder Bildungsteilzeiten, für die nach den vorgeschlagenen Bestimmungen des AlVG kein Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld zuerkannt werden kann, kann der Arbeitnehmer überlegen, ob er eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit vereinbaren möchte, für die keine Geldleistungen nach dem AlVG zuerkannt werden können.

Zu Z 3 (§ 12):

Da künftig nach den vorgeschlagenen Bestimmungen des AlVG grundsätzlich keine Geldleistungen nach § 26 AlVG für Freistellungen nach § 12 mehr bezogen werden können, soll auch § 12 entfallen, aber nach der Übergangsregelung des § 19 Abs. 1 Z 59 weiter auf Freistellungen Anwendung finden, für die Förderungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen werden (vgl. vorgeschlagener § 81 Abs. 19 AlVG).

Zu Z 4 (§ 13a Abs. 8):

Aufgrund der umfangreichen Erstzitierung des AlVG in § 11 erübrigt sich hier eine solch umfangreiche Zitierung.

Zu Z 5 (§ 15a):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 1 Z 59):

In- und Außerkrafttretensbestimmung und Übergangsregelung.

Zu VII (Artikel 12 Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021):

Zu Z 1 (§ 43):

In Abs. 1 wird ein Zitat berichtigt.

Zu Z 2 bis 7 (§§ 58, 59, 86 und 87):

Die Änderungen des AVRAG und des BMSVG werden im LAG nachvollzogen.

Zu Z 8 (§ 430):

In- und Außerkrafttretensbestimmung und Übergangsregelung.

Zu VIII (Artikel 13 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 4):

Im geltenden Recht ist während der Bildungsteilzeit als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen. Diese Regelung ist Teil der Bestimmung des § 6 Abs. 4, die eine solch höhere Bemessungsgrundlage auch für andere Teilzeiten und Herabsetzungen der Normalarbeitszeit vorsieht. Gemeinsam ist allen Anwendungsfällen, dass der – mit der reduzierten Arbeitszeit verbundene – Einkommensverlust aus Mitteln der öffentlichen Hand teilweise kompensiert wird. Da künftig für eine Bildungsteilzeit grundsätzlich keine solche teilweise Kompensation mehr erfolgen soll (da nach den vorgeschlagenen Bestimmungen des AlVG grundsätzlich kein Bildungsteilzeitgeld mehr bezogen werden kann), ist es konsequent, die Bildungsteilzeit aus der Bestimmung des § 6 Abs. 4 zu streichen; Bemessungsgrundlage für Beiträge bei Bildungsteilzeit soll somit das reduzierte Entgelt der arbeitsrechtlich weiterhin möglichen Bildungsteilzeit sein. Jedoch sieht die Übergangsbestimmung des § 73 Abs. 41 vor, dass die bisherige Regelung zur Bildungsteilzeit weiter auf gewisse Bildungsteilzeiten Anwendung findet, für die nach dem vorgeschlagenen § 81 Abs. 19 AlVG Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird.

Zu Z 2 bis 4 (§ 7 Abs. 6a, Abs. 7 und Abs. 8):

Nach dem geltenden § 7 Abs. 6a hat der Arbeitnehmer für die Dauer einer Bildungskarenz Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik. Bemessungsgrundlage ist die Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 AlVG. Weiters sehen diese Bestimmung und die Abs. 7 und 8 die technische Abwicklung der Beitragsleistung vor. Da künftig für eine Bildungskarenz nach den vorgeschlagenen Bestimmungen des AlVG grundsätzlich kein Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG mehr bezogen werden kann, soll § 7 Abs. 6a (der ausschließlich Regelungen zur Bildungskarenz vorsieht) entfallen und sollen die Abs. 7 und 8 auf die unberührt bleibenden sonstigen Freistellungen/Karenzen des § 7 eingeschränkt werden. Jedoch sieht die Übergangs­bestimmung des § 73 Abs. 41 vor, dass die bisherigen Bestimmungen des § 7 Abs. 6a, Abs. 7 und Abs. 8 weiter auf gewisse Bildungskarenzen Anwendung finden, für die nach dem vorgeschlagenen § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird.

Zu Z 5 (§ 73 Abs. 41):

In- und Außerkrafttretensbestimmung und Übergangsregelungen.

Zu IX (Artikel 14 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Zu Z 1 und 2 (§ 80 Abs. 19 und § 81 Abs. 18 und 19):

Die Bildungskarenz bzw. das Weiterbildungsgeld sowie die Bildungsteilzeit bzw. das Bildungs­teilzeitgeld waren Gegenstand umfangreicher Evaluierungen (WIFO/Eppel im Auftrag des BMAW (2024), Rechnungshof (Reihe Bund 2023/11), IHS/Lassnigg et al im Auftrag des BMASK (2011)). Alle diese Evaluierungen zeigen geringe oder negative Wirkungen auf Beschäftigung und Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und einen hohen Reformbedarf. Die Gesamtausgaben für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik entwickeln sich äußerst dynamisch, so sind sie zuletzt von 236 Mio. (2019) auf etwa 646 Mio. (2024) gestiegen. Ein vom BMAW gemeinsam mit den Sozialpartnern ausgearbeiteter Reformvorschlag wurde im parlamentarischen Prozess nicht aufgegriffen. Aufgrund der geringen positiven Wirksamkeit der Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit ist somit in Zeiten von fiskalischen Engpässen auch ein gänzlicher Entfall der beiden Leistungen vertretbar.

Die Übergangsregelung (§ 81 Abs. 19) sichert die Auslauffinanzierung bestehender und bis Ende März entstandener Rechtsansprüche begonnener Bildungskarenzen. Die §§ 26 und 26a AlVG gelten für diese in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiter. So können bestehende bzw. bereits vereinbarte und in Kürze beginnende Maßnahmen beendet bzw. noch durchgeführt werden. Bereits vereinbarte und vom Arbeits­marktservice zuerkannte Ansprüche auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld können ent­sprechend der zuerkennenden Mitteilung/des zuerkennenden Bescheids fortgeführt werden. Wurde eine Bildungskarenz in Modulen vereinbart, so können offene Module dann absolviert werden, wenn für diese bis Ende März 2025 ein zuerkannter Anspruch vonseiten des Arbeitsmarktservice vorliegt. Ebenso sollen diese Regelungen gelten, wenn bis Ende Februar 2025 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.

Mit§ 81 Abs. 18 wird ein redaktionelles Versehen korrigiert. Zusatzbetrag sowie Bildungsbonus gelten für bis 2023 begonnene Maßnahmen jeweils in den bis Ende Dezember 2023 geltenden Fassungen weiter.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. März 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Manfred Mertel.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Mag. Franz Ebner, Margit Göll und Dr. Manfred Mertel.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Manfred Mertel gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 03 11

                            Dr. Manfred Mertel                                                           Christian Fischer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender