11622 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. März 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Mietrechtsgesetz, das Richtwertgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (4. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 4. MILG)
Die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Julia Elisabeth Herr, Mag. Sophie Marie Wotschke, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 26. Februar 2025 im Nationalrat eingebracht.
Im Zuge der Debatte im Budgetausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Julia Elisabeth Herr und MMag. Markus Hofer einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Artikel 1 (Änderung des Mietrechtsgesetzes)
Zu Z 1 (Entfall des § 15a Abs. 4 MRG)
Durch den Entfall des § 15a Abs. 4 soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden. Seit dem 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz erfolgen Veröffentlichungen nach § 16 Abs. 6 durch die Bundesanstalt Statistik Austria. In § 15a Abs. 4 ist für einzelne Beträge noch eine Veröffentlichung durch den Bundesminister für Justiz vorgesehen. Diese kann entfallen, zumal in § 15a Abs. 3 auf § 16 Abs. 6 verwiesen wird und dadurch ohnehin eine Veröffentlichung auch dieser Beträge durch die Bundesanstalt Statistik Austria sichergestellt ist.
Zu Z 2 (§ 16 Abs. 6 MRG)
§ 16 Abs. 6 ist die Basis für die Wertsicherung der Kategoriebeträge und anderer Beträge im Mietrechtsgesetz.
Nach bisheriger Rechtslage würde die nächste Valorisierung zum 1. April 2025 stattfinden. Diese Valorisierung soll entfallen.
Für die nächste Valorisierung zum 1. April 2026 soll wie bisher an den Verbraucherpreisindex 2000 von Februar 2001 angeknüpft werden, weil dieser der Ausgangswert für die zu valorisierenden gesetzlichen Beträge ist, die weiterhin in der ursprünglichen Höhe im MRG angeführt sind. Ungeachtet des Entfalls der Valorisierung zum 1. April 2025 soll zum 1. April 2026 – wie nach dem 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz vorgesehen – aber nicht mehr als die Inflation des Jahres 2025 nachvollzogen werden, also die Veränderung des VPI-Jahresdurchschnittswerts des Jahres 2025 gegenüber dem VPI-Jahresdurchschnittswert des Jahres 2024. Es bleibt überdies bei einer Deckelung mit 5% gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt.
Für die Valorisierungen ab 1. April 2027 bleibt die Rechtslage unverändert.
Zu Z 3 (§ 49j MRG)
Die geänderte Fassung von § 16 Abs. 6 soll raschestmöglich in Kraft treten, weil nach bisheriger Rechtslage eine Valorisierung zum 1. April 2025 einträte, die aber unterbleiben soll. Dass es zu keiner Valorisierung zum 1. April 2025 kommt, ergibt sich daraus, dass an diesem Tag bereits die geänderte Fassung in Kraft getreten sein wird, die keine Valorisierung zu diesem Datum enthält. Zur Klarstellung soll überdies das Unterbleiben einer Valorisierung zum 1. April 2025 ausdrücklich angeordnet werden. Wie schon in der Übergangsbestimmung zum 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz festgehalten wurde, bleibt für die am 1. Juli 2023 wirksam gewordene Erhöhung und für Valorisierungen vor diesem Zeitpunkt die Rechtslage vor dem 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz weiter anwendbar.
Zu Artikel 2 (Änderung des Richtwertgesetzes)
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2 RichtWG)
Auch bei den Richtwerten würde die nächste Valorisierung nach bisheriger Rechtslage zum 1. April 2025 stattfinden. Diese Valorisierung soll entfallen.
Die nächste Valorisierung wird daher erst zum 1. April 2026 eintreten. Ungeachtet des Entfalls der Valorisierung zum 1. April 2025 soll zum 1. April 2026 – wie nach dem 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz vorgesehen – ausschließlich die Inflation des Jahres 2025 nachvollzogen werden, also die Veränderung des VPI-Jahresdurchschnittswerts des Jahres 2025 gegenüber dem VPI-Jahresdurchschnittswert des Jahres 2024. Es bleibt überdies bei einer Deckelung mit 5% gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt.
Zu Z 2 (II. Abschnitt Abs. 1c RichtWG)
Die geänderte Fassung von § 5 Abs. 2 soll raschestmöglich in Kraft treten, weil nach bisheriger Rechtslage eine Valorisierung zum 1. April 2025 einträte, die aber unterbleiben soll. Wie in § 49j MRG soll das Unterbleiben einer Valorisierung zum 1. April 2025 ausdrücklich angeordnet werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes)
Zu §§ 13 Abs. 6, 14 Abs. 7a, 14d Abs. 2, 39 Abs. 18 Z 2 und Abs. 40 sowie Artikel IV Abs. 1x WGG:
Mit dem 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz - 3. MILG, BGBl. I Nr. 176/2023 wurde das grundsätzlich biannuale System der Valorisierung beginnend mit dem 1. April 2024 auf eine jährliche Valorisierung samt 5% Obergrenze für die Jahre 2024, 2025 und 2026 umgestellt. Diese Obergrenze hat insbesondere sichergestellt, dass den Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten im Angesicht der grassierenden Teuerung im Zuge der mit 1. April 2024 anstehenden Erhöhungen keine übermäßigen Kostenbelastungen entstanden sind. Das dem WGG inhärente Kostendeckungsprinzip als Grundpfeiler des Systems der österreichischen Wohnungsgemeinnützigkeit wurde durch das 3. MILG nicht berührt.
Dieser inzwischen bewährten Systematik folgend wird die Valorisierung auf Basis des VPI für das Jahr 2025 nun einmalig ausgesetzt.
Die Übergangsbestimmung stellt klar, dass die neuen Valorisierungsregelung für die Zukunft gelten und bereits vorgenommene Valorisierungen unberührt bleiben; gleichzeitig jedoch auch ungeachtet vertraglicher Vereinbarungen gelten, wie dies bereits in Art. IV Abs. lq iZm WGG-Nov 2016, BGBI. I Nr. 157/2015 sowie zuletzt § 39 Abs. 39 WGG iZm 3. MILG, BGBl. I Nr. 176/2023, aufgrund der Janusköpfigkeit der WGG-Entgeltbestimmungen (Schuster in Schwimann/Böhm, ABGB2 IV § 13, 14 WGG Rz 8) normiert wurde.
Von den vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die EVB sind alle etwa 670.000 gemeinnützigen Mietwohnungen betroffen, wohingegen bei etwa der Hälfte des gemeinnützigen Mietwohnungsbestandes das ‚WGG-Grundentgelt‘ ebenfalls gedeckelt wird (Q: Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen, Verbandsstatistik 2024 - die gemeinnützige Wohnungswirtschaft in Zahlen zum 31.12.2023, 2024).“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. März 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Manfred Mertel.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Manfred Mertel gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 03 11
Dr. Manfred Mertel Christian Fischer
Berichterstatter Vorsitzender