11623 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. März 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2025)

Die Abgeordneten Mag. Karoline Edtstadler, Mag. Jörg Leichtfried, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 26. Februar 2025 im Nationalrat eingebracht und im Wesentlichen wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 7 Abs. 4), 2 (§ 7a samt Überschrift) und 3 (§ 17b Abs. 33):

Die Möglichkeit der Einrichtung einer inneren Revision war schon bisher in § 7 Abs. 4 vorgesehen. Nunmehr soll durch den vorgesehenen § 7a festgelegt werden, dass in jedem Bundesministerium eine innere Revisionseinrichtung verpflichtend einzurichten ist, die im Wirkungsbereich des betreffenden Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung erbringt (innere Revision oder interne Revision).“

Im Zuge der Debatte im Verfassungsausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten MMag. Dr. Susanne Raab, Mag. Selma Yildirim und Dr. Nikolaus Scherak, MA einen

Abänderungsantrag eingebracht, der im Wesentlichen wie folgt begründet war:

„Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das Regierungsübereinkommen ‚Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.‘ vom 27. Februar 2025 sieht einen neuen Katalog an Bundesministerien sowie Änderungen in den Wirkungsbereichen vor. Dies macht umfassende Änderungen in Teil 2 der Anlage zu § 2 notwendig. Die aufgrund des Regierungsübereinkommens notwendig gewordene Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986 soll zum Anlass genommen werden, das Gesetz im Sinne guter legistischer Praxis durchgehend mit Überschriften sowie einem Inhaltsverzeichnis zu versehen. Um in der Staatspraxis aufgeworfenen Auslegungsfragen zu begegnen, sollen Begriffsbestimmungen aufgenommen werden. Darüber hinaus sollen insbesondere die den Wirkungsbereich der Bundesministerien umschreibenden §§ 2 bis 4 einer Neutextierung unterzogen werden, wobei es sich allerdings um bloße Klarstellungen handelt. www.parlament.gv.at 29 der Beilagen XXVIII. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung 3 von 13 Kompetenzgrundlage: Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (‚Einrichtung der Bundesbehörden‘). Gemäß Art. 77 Abs. 2 B-VG werden die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung durch Bundesgesetz bestimmt.

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (‚Einrichtung der Bundesbehörden‘). Gemäß Art. 77 Abs. 2 B-VG werden die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungs-bereich und ihre Einrichtung durch Bundesgesetz bestimmt.“

Im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates wurde von den Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Selma Yildirim und Dr. Nikolaus Scherak, MA ein Abänderungsantrag eingebracht und beschlossen, der wie folgt begründet war:

„Mit dem vorliegenden Abänderungsantrag soll zum einen Redaktionsversehen in den Inkrafttretensbestimmungen (Z 1) und bei einer Novellierungsanordnung (Z 15) bereinigt sowie eine Klarstellung in Hinblick auf die Außerkrafttretensbestimmungen getroffen werden (Z 2). Zum anderen sollen Nachjustierungen bei der Abgrenzung der Wirkungsbereiche der Bundesministerien gemäß dem Teil 2 der Anlage zu § 2 vorgenommen werden (Z 3, 5, 7, 9 bis 12, 14 und 16 bis 19). Schließlich sollen bei einigen Novellierungsanordnungen Fehler bei der Formatierung des künftige Gesetzestextes korrigiert werden (Z 4, 6, 8 und 13).“

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. März 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Sandra Böhmwalder.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Marco Schreuder mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Stefan Schennach und Marlies Doppler.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Sandra Böhmwalder gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 03 11

                            Sandra Böhmwalder                                                         Mag. Franz Ebner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender