11627 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. März 2025 betreffend eine Änderung 6 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:

Die Änderung 6 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Änderung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschlussgemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderungen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970, BGBl. Nr. 518/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 69/2010 wurde bisher fünf Mal abgeändert. Mit diesen Änderungen sollen die Weiterentwicklung des technischen Fortschrittes und die Übereinstimmung sowie der Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Die letzte Änderung („Änderung betreffend digitale Tachographen“ bzw. „Änderung 5“) ist am 16. Juni 2006 in Kraft getreten.

Die „Änderung 2“ ist am 24. April 1992 in Kraft getreten und wurde von Österreich bereits 1993 angenommen (BGBl. Nr. 203/1993).

Die folgenden drei Änderungen wurden von Österreich 2010 angenommen (BGBl. III Nr. 69/2010):

Die „Änderung 3“ (Art. 10 und 13, sowie Anhang) ist am 28. Februar 1995 in Kraft getreten.

Die „Änderung 4“ (Art. 12) ist am 27. Februar 2004 in Kraft getreten.

Die „Änderung betreffend digitale Tachographen“ (Art. 10, 13, 21, 22, 22 bis, sowie Anhang samt Anlagen) ist am 16. Juni 2006 in Kraft getreten.

Die „Änderung 6“ (ECE/TRANS/SC.1/386/Add.1) ist am 20. September 2010 in Kraft getreten und betrifft Bestimmungen hinsichtlich Lenk- und Ruhezeiten; Ergänzung der Definitionen, Regelungen betr. Verbesserung des Kontrollsystems; Pflichten der Verkehrsunternehmen, neue Musterformulare.

Diese Änderungen dienen der Angleichung des AETR an die in der Europäischen Union bestehenden Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern, um die Einheitlichkeit der für den internationalen Straßenverkehr geltenden Vorschriften in allen Ländern der UNECE zu gewährleisten und um die Verkehrssicherheit verbessern.

Dies erfordert Änderungen und Ergänzungen des Hauptteils des AETR (Art. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 8 bis, 9, 11, 12, 12 bis, 13 bis und 22 ter), des Anhangs zum AETR und der Anlagen (1, 2 und 3 neu) zum Anhang des AETR.

Bei dieser „Änderung 6“ handelt es sich um eine Zwischenanpassung, da die Verhandlungen über die Angleichung des AETR an die bestehenden EU-rechtlichen Vorschriften betreffend Fahrtenschreiber (bzw. Kontrollgerät) gemäß VO (EU) Nr. 165/2014 und Lenk- und Ruhezeiten (Sozialvorschriften) gemäß VO (EG) Nr. 561/2006 noch nicht endgültig abgeschlossen sind.

Damit eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist, ist die Umsetzung der neu gefassten Art. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 8 bis, 9, 11, 12, 12 bis, 13 bis und 22 ter), sowie des Anhanges des AETR und der Anlagen 1, 2 und 3 (neu) zum Anhang des AETR erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluss des gegenständlichen Abkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 („Abschluss von Staatsverträgen“) in Verbindung mit Z 9 („Kraftfahrwesen“) B-VG.

Der Staatsvertrag ist in englischer und französischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. April 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mario Trinkl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Marco Schreuder mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mario Trinkl gewählt.

Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 04 08

                                   Mario Trinkl                                                                  Michael Bernard

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender