11629 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Die Abgeordneten Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 20. November 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit diesem Antrag soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass statt dem Präsidenten des Nationalrats der oder die zweite oder dritte Präsident:in den Vorsitz im Kuratorium und damit wie bisher verbunden auch die Leitung der Verwaltung des Fonds durch die Parlamentsdirektion übernimmt.

Zu Ziffer 1

Die Verwaltung des Fonds erfolgt in der Praxis teilweise durch Bedienstete des Fonds, teilweise durch Bedienstete der Parlamentsdirektion. Für den Fall, dass nach der neuen Bestimmung des § 4 Abs 4 nicht der Präsident sondern der oder die zweite oder dritte Präsident:in des Nationalrates als Vorsitzende:r des Kuratoriums gewählt wird, sollen diesem oder dieser auch die diesbezüglichen Leitungsbefugnisse in der Verwaltung des Fonds zukommen.

Zu Ziffer 2 und 3

Zu Beginn jeder Legislaturperiode wählt der Hauptausschuss mehrheitlich aus dem Kreis der Präsident:innen des Nationalrates den oder die Vorsitzende:n des Kuratoriums sowie den oder die Stellvertreter:in des Vorsitzenden. Letzere:r ist nicht zwingend aus dem Kreis der Präsident:innen zu wählen. Eine solche Wahl ist erstmalig nach Inkrafttreten des Gesetzes für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode vorzunehmen.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu den Z 1 bis 4 (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4, Abs. 4a und 4b, § 6 Abs. 3): Um der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben zu entlasten, soll es ihr bzw. ihm ermöglicht werden, sich bei der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und dem Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich vertreten zu lassen.

Zu diesem Zweck wird einerseits festgelegt, dass der Fonds von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet wird, was in aller Regel die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates ist (§ 3 Abs. 4).

Um die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Nationalrates die Möglichkeit einer Arbeitsentlastung einzuräumen, wird eine Neuformulierung in § 4 Abs. 4 vorgeschlagen, die sich an § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse orientiert. So wie es für den Vorsitz bei Untersuchungsausschüssen im Nationalrat vorgesehen ist, soll sich in Zukunft die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates durch die Zweite bzw. den Zweiten oder durch die Dritte bzw. den Dritten Präsidenten für einzelne Aufgaben (Dauer eines Teils einer Sitzung oder für eine gesamte Sitzung; für die Dauer einer Veranstaltung) oder gesamthaft (z.B. für alle Aufgaben und Verpflichtungen, die gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus der oder dem Präsidenten des Nationalrates übertragen sind für die Dauer einer Legislaturperiode) vertreten lassen können. Dabei ist – wie es auch im Zusammenhang mit Untersuchungsausschüssen der parlamentarischen Übung entspricht – auf die protokollarische Reihenfolge Rücksicht zu nehmen. Selbstverständlich kann die Vertretung ausschließlich im Einvernehmen zwischen der bzw. dem zu Vertretenden und der Vertreterin bzw. dem Vertreter in Anspruch genommen werden. Eine Verhinderung (z.B. Krankheit) ist für die Inanspruchnahme dieser Vertretungsregel nicht notwendig; vielmehr liegt die Vertretung im Ermessen der drei Präsidentinnen bzw. Präsidenten. Wird von dieser Vertretungsregel Gebrauch gemacht, gehen im Umfang der Vertretung die Aufgaben an die Vertreterin bzw. den Vertreter über.

Weiters ist auszuführen, dass aufgrund der Neuregelung in § 3 Abs. 4 und aufgrund des Umstandes, dass gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 sowohl die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates als auch die bzw. der Zweite und die Dritte Präsidentin bzw. der Dritte Präsident dem Kuratorium angehören, die Regelung betreffend die Wahl einer bzw. eines weiteren – im Sinne einer zusätzlichen – Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters – entfallen kann.

Sollte sich jedoch ergeben, dass der Vorsitz des Kuratoriums – auch unter Inanspruchnahme der neuen Vertretungsregel – eine vollumfängliche und ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Fonds entsprechend seiner gesellschaftspolitischen Verantwortung nicht gewährleisten kann, soll es möglich sein, dass auf Initiative der Mehrheit der gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 dem Kuratorium angehörenden derzeitigen oder ehemaligen Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates die Zweite Präsidentin bzw. der Zweite Präsident des Nationalrates zum Vorsitzenden des Kuratoriums vom Hauptausschuss des Nationalrates gewählt wird. Damit übernimmt dieser auch die Gesamtleitung des Fonds und alle Aufgaben gehen auf diesen gewählten Vorsitz über. Gleiches gilt, wenn sich ergeben sollte, dass auch die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident des Nationalrates als Vorsitz des Kuratoriums eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Fonds nicht gewährleisten kann. Dann kann durch neuerlichen Antrag die Dritte Präsidentin bzw. der Dritte Präsident des Nationalrates zum Vorsitz des Kuratoriums gewählt werden.

Darüber hinaus ist es notwendig, in § 6 Abs. 3 zu regeln, dass auch die Bestellung des Vorstandes durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Kuratoriums und nicht durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Nationalrates erfolgen soll.

Weitere Änderungen – z.B. betreffend § 2e und 2f (Simon-Wiesenthal-Preis) oder betreffend § 5 (Komitee) – sind nicht notwendig, weil auf den ‚Vorsitzenden des Kuratoriums‘ abgestellt wird, für den ein neues Regelwerk geschaffen wird. Genauso wenig ist eine Änderung im Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich notwendig, weil dort auf den ‚Vorsitzenden des Kuratoriums‘ verwiesen und somit auch dafür das neue Regelwerkt greift.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass mit Ende einer Gesetzgebungsperiode (konstituierenden Sitzung des Nationalrates zu Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode) Vertretungen gemäß Abs. 4 und Wahlen gemäß Abs. 4a und 4b ihre Wirksamkeit verlieren.

Zur Z 5 (§ 8 Abs. 9): Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.“

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„In § 3 Abs. 4 sollen die beiden Sätze „Der Präsident des Nationalrates stellt auf Vorschlag des Vorsitzenden des Kuratoriums das hierfür notwendige Personal dem Fonds zur Verfügung. Bei ihrer Tätigkeit für den Fonds sind die Bediensteten der Parlamentsdirektion fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden.“ eingefügt werden, um sicherzustellen, dass auch im Falle, dass keine Personenidentität zwischen Nationalratspräsident und Kuratoriumsvorsitzenden gegeben ist, der Fonds bei seiner Aufgabenbewältigung durch die Parlamentsdirektion so wie bisher personell unterstützt wird.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. April 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Sandra Böhmwalder.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Marco Schreuder mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Sandra Böhmwalder gewählt.


Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 04 08

                            Sandra Böhmwalder                                                         Mag. Franz Ebner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender