11640 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II – BSMG 2025 II)
Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:
Zum Einkommensteuergesetz 1988:
Aufgrund der Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten soll im Gegenzug der Maximalbetrag der SV-Rückerstattung ab dem Kalenderjahr 2025 auf 710 Euro angehoben werden.
Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:
Die Zwischensteuer bei Privatstiftungen soll ab dem Veranlagungsjahr 2026 von derzeit 23% auf 27,5% angehoben werden.
Zum Grunderwerbsteuergesetz 1987:
Entsprechend der Änderung im Stiftungseingangssteuergesetz (im Rahmen des Budgetbegleit-gesetzes 2025) soll auch das Stiftungseingangssteueräquivalent im Grunderwerbsteuergesetz 1987 für Erwerbsvorgänge von Privatstiftungen ab dem 1. Jänner 2026 von 2,5% auf 3,5% erhöht werden.
Zum Gebührengesetz 1957:
Laut dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll es zu einer „Nachvalorisierung der Bundesgebühren“ kommen. Die Gebührensätze sowie Pauschalbeträge der Gebietskörperschaften des § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG) sollen auf Grundlage der Inflation seit der letzten Gebührenvalorisierung (im Wesentlichen 2011 oder 2018) angepasst werden.
Darüber hinaus soll die Daueraufenthaltskarte, die Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und der Lichtbildausweises für EWR-Bürger mit der Gebührenhöhe des österreichischen Personalausweises betragsmäßig gleichgestellt werden, um eine Ungleichbehandlung zwischen EU- bzw. EWR-Bürgern zu vermeiden.
Zum Konsulargebührengesetz 1992:
Laut dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll es zu einer „Nachvalorisierung der Bundesgebühren“ kommen. Die Gebührensätze des Konsulargebührengesetzes (KGG) sollen daher um die Inflation seit der letzten Gebührenvalorisierung erhöht werden.
Zum Verfassungsgerichthofgesetz 1953 und Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
Laut dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll es zu einer „Nachvalorisierung der Bundesgebühren“ kommen. Die Eingabengebühr des § 17a Z 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) und des § 24a Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) sollen daher um die Inflation seit der letzten Erhöhung im Jahr 2013 erhöht werden.
Zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz:
Im Regierungsprogramm 2025-2029 ist als Maßnahme zur Konsolidierung des Budgets die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags für Pensionist/innen auf 6% ab 1. Juni 2025 vorgesehen. Zur Abfederung dieser Maßnahme ist das „Einfrieren der Rezeptgebühr 2026“ und die Schaffung einer „Arzneimittelobergrenze“ von 1,5% des Nettoeinkommens vorgesehen.
Zur Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der solidarischen Krankenversicherung soll daher der von den Pensionen und vergleichbaren Leistungen abzuführende Krankenversicherungsbeitrag einheitlich auf 6% der Beitragsgrundlage angehoben werden. Zur Abfederung dieser Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge der Pensionist/innen soll die Rezeptgebühr im Jahr 2026 nicht erhöht werden. Außerdem soll die Rezeptgebührenobergrenze überarbeitet werden. Darüber hinaus soll die im Regierungsprogramm vorgesehene verfassungskonforme Besetzung der Führungsgremien der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau umgesetzt werden und es sollen die Bestimmungen betreffend die Impfung gegen SARS‑CoV‑2 im niedergelassenen Bereich rückwirkend verlängert werden.
Zum Arbeitsmarktservicegesetz:
Die Änderungen sehen eine gesetzliche Klarstellung der Aufbewahrungsfrist personenbezogener Daten des Arbeitsmarktservice vor. Zudem ist eine Rücklagenzufuhr zur Arbeitsmarktrücklage für 2025 im Ausmaß von zehn Millionen Euro vorgesehen.
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu den Art. 8 Z 3, Art. 9 Z 2, Art. 10 Z 2 und Art. 11 Z 3 (§ 136 Abs. 2 ASVG; § 92 Abs. 2 GSVG; § 86 Abs. 2 BSVG und § 64 Abs. 2 B-KUVG):
Es soll in den entsprechenden Bestimmungen zur Datenübermittlung an den Dachverband klargestellt werden, welche Datenfelder mit welcher Häufigkeit zu welchem Zweck in dem Fall übermittelt werden, dass im Rahmen der Krankenbehandlung verordnete und erstattungsfähige Heilmittel nicht auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung abgegeben werden, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr.
Für die tagesaktuelle Ermittlung der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG vorgesehenen Obergrenze ist eine tägliche Übermittlung folgender Daten erforderlich:
- fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts (eRezeptID)
- Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts
- Datum der Abgabe
- zuständiger Träger der Krankenversicherung
- Sozialversicherungsnummer der/des Versicherten und
- im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person
Zum Zweck der Versorgungsforschung ist eine monatliche Übermittlung folgender Daten erforderlich:
- fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts (eRezeptID)
- Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle
- Pharmazentralnummer und Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts
- Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer
- Datum der Abgabe
- zuständiger Träger der Krankenversicherung
- Sozialversicherungsnummer der/des Versicherten und
- im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person
Zu Art. 11 Z 10 (§ 292 Abs. 8 B-KUVG):
Die Anhebung des Krankenversicherungsbeitrages soll entsprechend den Bestimmungen für Ausgleichszulagenbezieher:innen auch für Ergänzungszulagenbezieher:innen nach dem Pensionsrecht der öffentlichen Bediensteten erst ab 1. Jänner 2026 gelten.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss
des Nationalrates in seiner Sitzung am
26. Mai 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Manfred Mertel.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Michael Bernard, Dr. Manfred Mertel, Silvester Gfrerer und Klemens Kofler.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Manfred Mertel gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 05 26
Dr. Manfred Mertel Christian Fischer
Berichterstatter Vorsitzender