11642 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verkehr
über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Mai 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Die Abgeordneten Mst. Joachim Schnabel, Wolfgang Moitzi, Dominik Oberhofer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 25. April 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 (KFG 1967) Z 1 (§ 134 Abs. 1b), Artikel 2 (AZG) Z 1 (§ 13 Abs.4) und Z 5 (§ 32 Z 8) und Artikel 3 (ARG) Z 2 (§ 32b Z 8):
Der Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG mit der Übersicht über die in Frage kommenden Verstöße gegen die Verordnung (EG) 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) und die Verordnung (EU) 165/2014 (Fahrtenschreiber) und deren Einstufung nach Schweregrad wurde durch die delegierte Richtlinie (EU) 2024/846 neu gefasst.
In Erwägungsgrund 4 dieser delegierten Richtlinie wird ausgeführt:
„(4) Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden neue Bestimmungen in Bezug auf Verstöße eingeführt, die dazu führen, dass die Gefahr von schweren oder tödlichen Verletzungen oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehrsmarkt besteht. Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG sollte geändert werden, um diese neuen Verstöße aufzunehmen.“
Das betrifft zB Verstöße wie
- Kein Ausgleich für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten.
- Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit oder einer wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden in einem Fahrzeug.
- Keine Übernahme der Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber.
- Berücksichtigung der Verlängerung der Mitführpflicht der handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke auf die vorherigen 56 Tage.
Daher wird in § 134 Abs. 1b KFG, § 13 Abs. 4 und § 32 Z 8 AZG sowie in § 32b Z 8 ARG nunmehr auf den aktualisierten Anhang III der Richtlinie 2006/22 in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846 verwiesen.
Durch diese notwendigen Zitatanpassungen wird gleichzeitig klargestellt, dass die Richtlinie inhaltlich bereits mit dem geltenden Rechtsbestand umgesetzt ist. Die Richtlinie gilt aber erst dann als vollständig umgesetzt, wenn auch die formalen Zitatanpassungen erfolgt sind.
Nachdem die Umsetzungsfrist mit 14. Februar 2025 festgelegt wurde und diese Frist bereits verstrichen ist, wurde von der Europäischen Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Es liegt daher im Interesse Österreichs, die angeführten Gesetzesänderungen so rasch als möglich zu erlassen.
Zu Artikel 2(AZG) Z 2 (§ 17b), Z 3 (§ 28 Abs. 3 Z 7) und Z 4 (§ 28 Abs. 6 Z 1 lit. a):
Es werden rein redaktionelle Versehen im Bereich der Lenkzeiten-Regelungen beseitigt.
Zu Artikel 3 (ARG) Z 1 (§ 22b Abs. 3):
Im Mai 2024 erfolgten Änderungen bei den Lenkzeiten für Reisebusse in der unmittelbar auch für österreichische Reisebusse geltenden EU-Lenkzeitenverordnung (geändert mit der VO (EU) 2024/1258). Im ARG erfolgt aus Kompatibilitätsgründen im § 22b ARG eine Anpassung an die neue Definition des Personengelegenheitsverkehrs in der EU-Verordnung für Fahrzeuge, die nicht dieser EU-Verordnung unterliegen.“
Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 26. Mai 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Daniel Schmid.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Elisabeth Kittl, BA und Michael Bernard.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Daniel Schmid gewählt.
Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 05 26
Daniel Schmid Michael Bernard
Berichterstatter Vorsitzender