11655 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz geändert wird

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses

Das am 31. Jänner 2024 vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, wird im Wesentlichen mit 1. September 2025 in Kraft treten.

Gemäß diesem Bundesgesetz wird dem B-VG ein neuer Art. 22a eingefügt, der eine proaktive Informationsverpflichtung der mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, der Organe der Gerichtsbarkeit sowie der Gesetzgebungsorgane des Bundes und ihrer Hilfsorgane normiert (Abs. 1). Außerdem wird jedermann ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen (Abs. 2) und gegenüber rechnungshofkontrollierten, weil staatsnahen Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (Abs. 3) eingeräumt, soweit nicht ihre Geheimhaltung zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist. Die Art. 20 Abs. 3 bis 5 B-VG und die Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder treten außer Kraft. Das gleichzeitig erlassene, auf die neue Bedarfskompetenz des Bundes in Angelegenheiten der Informationsfreiheit (Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG) gestützte Informationsfreiheitsgesetz – IFG enthält nähere Durchführungsbestimmungen zu diesen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen.

Aufgrund der, wie oben angeführt, geänderten Rechtslage sind die entsprechenden Bestimmungen im (exekutiven) Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung anzupassen. Die entsprechende gesetzliche Bestimmung soll korrespondierend mit dem Inkrafttreten des Art. 22a B-VG und des IFG mit 1. September 2025 in Kraft treten.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Beschluss entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 113 Abs. 10 B-VG (Bildungsdirektion),

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Beschluss entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Ein dem Beschluss entsprechendes Bundesgesetz unterliegt den besonderen Mitwirkungs- und Kundmachungserfordernissen gemäß Art. 113 Abs. 10 letzter Satz B-VG.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Juli 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Klara Neurauter.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Klara Neurauter gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 07 15

                               Klara Neurauter                                                             Mag. Franz Ebner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender