11657 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird

Allgemeiner Teil

Mit der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt bzw. Data Governance Act [CELEX-Nr. 32022R0868]) (im Folgenden: DGA) wird darauf abgezielt, das Vertrauen in den Datenaustausch und die Datenverfügbarkeit zu erhöhen sowie technische Hindernisse bei der Weiterverwendung von Daten zu überwinden. Ebenso unterstützt wird die Einrichtung und Entwicklung gemeinsamer europäischer Datenräume in strategischen Bereichen, die sowohl private als auch öffentliche Akteure in Bereichen wie Gesundheit, Umwelt, Energie, Landwirtschaft, Mobilität, Finanzen, verarbeitende Industrie, öffentliche Verwaltung und Kompetenzen einbeziehen. Der DGA trat am 23. Juni 2022 in Kraft und gilt nach Ablauf einer Nachfrist von 15 Monaten seit 24. September 2023. Mit diesem Bundesgesetz sollen notwendige Begleitregelungen zur Durchführung des DGA erlassen werden.

Der DGA sieht Folgendes vor:

1.     Bedingungen für die Weiterverwendung von geschützten Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind

Darunter fallen Daten über geschäftliche Geheimnisse (Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse und Unternehmensgeheimnisse); Daten, die statistischer Geheimhaltung unterliegen; Daten, die dem Schutz geistigen Eigentums Dritter unterliegen und personenbezogene Daten. Der DGA enthält keine Bestimmungen über den Zugang zu Daten und verpflichtet öffentliche Stellen daher nicht, bestimmte Daten zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich jeweils aus anderen unionsrechtlichen oder nationalen Regelungen. Für die Erfüllung und Überwachung der Aufgaben des DGA sind in jedem Mitgliedstaat nationale zuständige Behörden, eine zentrale Informationsstelle und eine oder mehrere zuständige Stelle(n) zu benennen.

2.     einen Anmelde- und Aufsichtsrahmen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten;

Anbieter von Datenvermittlungsdiensten sollen Vertrauen in die Datenwirtschaft schaffen und damit die Bereitschaft Daten zu teilen, im öffentlichen und privaten Bereich fördern. Datenvermittler unterliegen einer Anmeldepflicht und einer Reihe von Bedingungen, die sie zur Erbringung ihrer Dienstleistungen erfüllen müssen. Der DGA unterscheidet drei Arten von Datenvermittlungsdiensten:

-       Dienste, die Kontakt zu Dateninhabern und Datennutzern vermitteln, um zwischen beiden eine Geschäftsbeziehung zum Zweck des Datenaustausches herzustellen,

-       Dienste, die Betroffene mit potenziellen Datennutzern in Verbindung bringen und damit betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) ermöglichen,

-       Datengenossenschaften, mit dem Ziel, die Position von Einzelpersonen oder Unternehmen hinsichtlich der Weiterverwendung ihrer Daten zu stärken.

3.     einen Rahmen für die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die für altruistische Zwecke zur Verfügung gestellte Daten erheben und verarbeiten

Datenaltruismus steht für die freiwillige Bereitschaft von Individuen oder Organisationen, ihre persönlichen Daten zum Wohle anderer oder für das Gemeinwohl zur Verfügung zu stellen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen oder zu erhalten, das über eine Entschädigung für die ihnen durch die Bereitstellung ihrer Daten entstandenen Kosten hinausgeht. Datenaltruistische Organisationen müssen sich in ein Register eintragen lassen und bestimmte Anforderungen erfüllen, um anerkannt zu werden.

4.     einen Rahmen für den Einsatz eines Europäischen Dateninnovationsrats.

Zur erfolgreichen Umsetzung des DGA wird ein Europäischer Dateninnovationsrat (engl. European Data Innovation Board, EDIB) in Form einer Expertengruppe eingerichtet. Dieser hat eine wichtige Beratungs- und Unterstützungsfunktion für die Europäische Kommission bei der Entwicklung zukünftiger Rechtsgrundlagen, Leitlinien (insbesondere zu „gemeinsamen europäischen Datenräumen“) und Maßnahmen für die Interoperabilität im Kontext der Umsetzung der Europäischen Datenstrategie, ebenso wie bei der Koordinierung nationaler Verfahren und Strategien.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet einerseits auf der Zivilrechtskompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), andererseits auf der Organisationskompetenz, wonach die Regelungskompetenz für öffentliche Stellen im Bundesbereich dem Bund und jene für öffentliche Stellen im Landes- und Gemeindebereich den Ländern zukommt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Juli 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Sandra Lassnig.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Klara Neurauter und Dr. Christoph Matznetter.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Sandra Lassnig gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 07 15

                                 Sandra Lassnig                                                              Mag. Franz Ebner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender