11659 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden

Allgemeiner Teil:

Der vorliegende Beschluss dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl.-Nr. L 258 vom 20.01.2021 S. 1 (CELEX-Nummer 32021L1187). Die Umsetzung betreffend den Bereich Schifffahrt erfolgt im Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021 und betreffend UVP-Verfahren im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023. Das Ziel der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist, eine zeitlich abgestimmte und fristgerechte Fertigstellung des TEN-V-Netzes durch harmonisierende Maßnahmen zu ermöglichen.

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:

Zu Art. 1 (Änderung des Schifffahrtsgesetzes):

Um die Vollziehung des Schifffahrtsrechts für die schifffahrtspolizeilichen Organe zu erleichtern, wird die Rechtsgrundlage zur Implementierung einer Kontrolldatenbank geschaffen. Diese soll Kontrollen effizienter sowie zielgerichteter ermöglichen und trägt daher zur Verwaltungsvereinfachung bei.

Im Rahmen dieses Beschlusses soll das SchFG im Sinne des Klimaschutzes, des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit ausgerichtet werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Errichtung von Landstromanlagen von Bedeutung, um verkehrsbedingte Treibhausgasemissionen zu vermeiden und so eine klimagerechte Mobilität zu schaffen.

Ebenfalls sollen Bestimmungen präzisiert und formale Änderungen und Klarstellungen vorgenommen werden und von allen zuständigen Behörden ein Verzeichnis über die gewerbsmäßige Schifffahrt geführt werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000):

Der vorliegende Beschluss dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1.

Der vorliegende Beschluss dient auch der Anpassung der Bestimmungen im 6. Abschnitt (Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse) des UVP-G 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. L 152 vom 3.6.2022 S. 45.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines Art. 1 entsprechenden Bundesgesetzes gründet auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 sowie Art. 11 Abs. 1 Z 6 B-VG. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines Art. 2 entsprechenden Bundesgesetzes gründet auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 („Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“) sowie Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG.

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1.:

In der aktuellen Regierungsvorlage des Bundesgesetzes, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (89 d.B.) gibt es einen Widerspruch im geplanten § 4a zwischen Abs. 1 und 3, weil Abs. 3 den Zugriff auf das Kontrollregister u.a. zwar auf die gemäß § 38 Abs. 7 betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (also jene, die auf Wasserstraßen schifffahrtspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen) einschränkt. Hingegen sind vom aktuell geplanten Abs. 1 – durch den darin enthaltenen generellen Verweis auf die gemäß § 38 Abs. 2 definierten Organe der Schifffahrtspolizei – irrtümlich auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfasst, die auf sonstigen Gewässern schifffahrtspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen. Die Kontrolldatenbank soll jedoch (zumindest vorerst) nur für den Bereich der Wasserstraßen eingeführt werden, weshalb Abs. 1 entsprechend durch Einschränkung des Verweises auf § 38 Abs. 2 Z 1 zu präzisieren ist.

Zu Z 2.:

Nach der aktuellen Formulierung in der Regierungsvorlage wird nur den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden gewährt, die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 auf sonstigen Gewässern schifffahrtspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, nicht aber jenen, die gemäß § 38 Abs. 7 auf Wasserstraßen damit betraut sind. Nachdem die Wasserpolizei aber jetzt schon auf der Wasserstraße Donau Kleinfahrzeuge kontrolliert, soll ebenso auch diesen nach § 38 Abs. 7 betrauten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Einsicht gewährt werden, weshalb der Verweis um Abs. 7 zu erweitern ist.

Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Juli 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Bernadette Kerschler.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard und Silvester Gfrerer.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Bernadette Kerschler gewählt.

Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 07 15

                      Mag. Bernadette Kerschler                                                    Michael Bernard

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender