11660 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz geändert werden

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:

Mit Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor, wurden u.a. die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs geändert. Die Änderungen gelten seit 21. Februar 2022 bzw. hinsichtlich der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im grenzüberschreitenden Verkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse zwischen 2,5 und 3,5 t liegt („Kleintransportgewerbe“), seit 21. Mai 2022.

Da Kleintransporteure im grenzüberschreitenden Verkehr, bereits seit 21. Mai 2022 eine Konzession sowie eine Gemeinschaftslizenz und gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung benötigten, wurden in einem ersten Schritt mit BGBl. I Nr. 18/2022 die vorab erforderlichen Bestimmungen (Erweiterung des Geltungsbereichs und der Arten von Konzessionen, Ausnahmebestimmung fachliche Eignung, Strafbestimmung für Versender, Spediteur, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, Übergangsbestimmung Konzessionen) im Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) an die Verordnung (EU) 2020/1055 angepasst.

Die nunmehr erforderlichen Änderungen im GütbefG und GelverkG betreffen im Wesentlichen eine Meldepflicht der Unternehmer hinsichtlich der amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge, die Erweiterung des Verkehrsunternehmensregisters um die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, die Anzahl der beschäftigten Personen und die Risikoeinstufung, die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe der Anzahl der beschäftigten Personen durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger und der amtlichen Kennzeichen durch den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO), die Aufschlüsselung der Berichterstattung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im GütbefG, sowie sonstige Rechtsbereinigungen.

Das Kraftfahrlinienrecht ist im Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) versteinert, da unter diesen Kompetenztatbestand alle Vorschriften fallen, die nach dem Stand der Systematik der einfachrechtlichen Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 als gewerberechtliche Vorschriften anzusehen waren. Dies jedoch ohne den Personenbeförderungsgewerben gemäß Gewerbeordnung 1994 anzugehören, da diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 auf den Betrieb von Kraftfahrlinien nicht anzuwenden ist. Der vorliegende Beschluss zur Novellierung des Kraftfahrliniengesetzes dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/1055, CELEX-Nummer: 32020R1055, redaktioneller Anpassungen auf Grund der Richtlinie (EU) 2022/2561, CELEX-Nummer: 32022L2561, Anpassungen betreffend die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, CELEX-Nummer: 32009R1071 und sonstiger Rechtsbereinigungen. Die nunmehr erforderlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen eine Meldepflicht der Unternehmer hinsichtlich der amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge, die Erweiterung des Verkehrsunternehmensregisters um die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, die Anzahl der beschäftigten Personen und die Risikoeinstufung und die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe der Anzahl der beschäftigten Personen durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger und der amtlichen Kennzeichen durch den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO).

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Ziel der gegenständlichen Sammelnovelle ist die rechtskonforme Umsetzung verschiedener EU-Verordnungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2020/1055. Diese verlangt die verpflichtende Aufnahme bestimmter Fahrzeugdaten in das Verkehrsunternehmensregister (VUR), wozu auch die Anhänger der Klassen O1 bis O4 zählen. Im Kraftfahrliniengesetz (KflG) ist diese Meldeverpflichtung bereits in § 42 Abs. 1 Z 5 der vorgeschlagenen Fassung für Mietfahrzeuge ausdrücklich vorgesehen.  § 18a Abs. 3b Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 der Regierungsvorlage ist gleichlautend mit der nun beantragten geänderten Fassung des § 4a Abs. 3c KflG. Zur Wahrung der inneren Systematik, der Gewährleistung einer einheitlichen Datenlage im VUR und zur vollständigen Umsetzung des EU-Rechts wurde nun im § 4a Abs. 3c KflG die Wortfolge „sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4,“ an die bestehende Regelung zu Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 eingefügt. Diese Ergänzung war erforderlich, da in der bisherigen Fassung die ausdrückliche Nennung der betreffenden Anhängerklassen versehentlich unterblieben war, obwohl ihre Erfassung im VUR aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zwingend geboten ist.“

 

Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Juli 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Bernadette Kerschler.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Daniel Schmid, Claudia Hauschildt-Buschberger und Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Bernadette Kerschler gewählt.

Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 07 15

                      Mag. Bernadette Kerschler                                                    Michael Bernard

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender