11667 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

I. Allgemeiner Teil

Allgemeines

Cyberflashing, das auch das unaufgeforderte Übermitteln von Genitalbildern im Internet und den sozialen Medien über Dating-Apps, Nachrichten-Apps, per E-Mail oder SMS sowie Mechanismen wie Airdrop oder Bluetooth umfasst, stellt eine spezielle Form der sexuellen Belästigung dar, die durch fremde und bekannte Personen gleichermaßen vorkommen kann (vgl. die Publikation des Europarats Van der Wilk, Protecting Women and Girls from Violence in the Digital Age [2021] 28, 55).

Auf Ebene der Europäischen Union wurde im Jahr 2024 die Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, ABl. Nr. L 2024/1358 vom 24. Mai 2024 (in Folge „RL Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen“) beschlossen. Diese ist bis 14. Juni 2027 in nationales Recht umzusetzen und verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 7 lit. c, eine vorsätzliche, unaufgeforderte mittels IKT erfolgende Zusendung eines Bildes, eines Videos oder sonstigen vergleichbaren Materials, auf dem Genitalien abgebildet sind, an eine Person unter Strafe zu stellen.

In Österreich ist das unaufgeforderte Zusenden von Fotos entblößter Geschlechtsteile einer erwachsenen Person an eine andere Person derzeit nicht gerichtlich strafbar. Mit dem vorliegenden Entwurf soll das im Regierungsprogramm 2025-2029 (S. 115 und 139) vorgesehene Verbot der Zusendung unerwünschter „dick picsdurch Schaffung eines neuen Straftatbestands im Strafgesetzbuch (StGB) umgesetzt werden. Gleichzeitig soll den Vorgaben des Art. 7 lit. c der RL Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen entsprochen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient auch der Umsetzung von Unionsrecht, nämlich folgender Rechtsakte:

-       Art. 7 lit. c der RL Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Juli 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Gabriele Kolar.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

 

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V,S, dagegen: F ).

 

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Gabriele Kolar gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 07 15

                                 Gabriele Kolar                                                       Andreas Arthur Spanring

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender