11672 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Geschäftsordnungsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Informationsordnungsgesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden
Die Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Alma Zadić, LL.M., Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 16. Juni 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 (Änderung des Informationsordnungsgesetzes)
Die öffentlichen und privaten Interessen, zu deren Schutz eine Klassifizierung gemäß § 4 Abs. 1 in Betracht kommt, entsprachen bislang den Geheimhaltungsgründen des Art. 20 Abs. 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit). Der Entfall des Art. 20 Abs. 3 B-VG und die Einfügung eines neuen Art. 22a B‑VG mit BGBl. I Nr. 5/2024 (Informationsfreiheit) machen hier eine begriffliche Anpassung erforderlich: Die Klassifizierungsgründe des InfOG sollen nunmehr den Geheimhaltungsgründen des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B‑VG entsprechen.
Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG enthält eine taxative Aufzählung von Geheimhaltungsgründen. Art. 30 Abs. 7 B-VG verweist für Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht des Nationalrates und des Bundesrates auf diese Bestimmung. Festzuhalten ist, dass Art. 22a Abs. 2 B-VG gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat nicht gilt: Verwaltungsorgane können sich also gegenüber Dritten auf diese Geheimhaltungsgründe berufen, nicht aber gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat. Es muss daher sichergestellt sein, dass Informationen, die derartige Geheimhaltungsgründe berühren, dem Nationalrat und dem Bundesrat bei Bedarf in klassifizierter Form übermittelt werden können. Die Möglichkeit der Klassifizierung gewährleistet, dass der Nationalrat und der Bundesrat die notwendigen Informationen erhalten, eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte aber ausgeschlossen ist.
In welchen Fällen eine Information auch an den Nationalrat und den Bundesrat unterbleiben kann, ergibt sich aus den spezifischen Regelungen, insbesondere Art. 52 Abs. 3a sowie Art. 53 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 B-VG, § 91 Geschäftsordnungsgesetz 1975 und § 59 Geschäftsordnung des Bundesrates. Die Materialien zu Art. 52 Abs. 3a B-VG (AB 2420 d.B. XXVII. GP, S. 15) gehen davon aus, dass in den Fällen der Z 1, Z 2 und Z 4 – wie auch gemäß Art. 53 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 B-VG – keine Information an den Nationalrat bzw. Bundesrat erteilt werden muss. Z 3 dieser Bestimmung setzt hingegen eine Interessenabwägung voraus. Diese kann zum Ergebnis führen, dass eine Geheimhaltung zwar gegenüber der Öffentlichkeit erforderlich ist, nicht aber gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat. In diesen Fällen kann eine Klassifizierung im „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ vorgenommen werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Parlamentsmitarbeiterinnen-und Parlamentsmitarbeitergesetzes)
Der hier verwendete Begriff „Verschwiegenheitsverpflichtungen“ bezieht sich einerseits auf das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, und andererseits auf die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG (vgl. 329/A XVIII. GP, S. 21). Da die Amtsverschwiegenheit mit 1.9.2025 durch die Informationsfreiheit ersetzt wird, soll eine begriffliche Anpassung erfolgen, die im Übrigen auch dem Grundrecht auf Datenschutz begrifflich besser entspricht.“
Der Beschluss ist ein Anwendungsfall nach Art. 30a B-VG und unterliegt daher dem Zustimmungsrecht des Bundesrates mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Der Geschäftsordnungsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Juli 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 30a B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.
Der Geschäftsordnungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 30a B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2025 07 15
Mag. Christine Schwarz-Fuchs Gabriele Kolar
Berichterstatterin Vorsitzende