11673 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

über den Antrag der Bundesräte Mag. Harald Himmer, Christian Fischer, Andreas Arthur Spanring, MMag. Elisabeth Kittl, BA, Mag. Julia Deutsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates (430/A‑BR/2025)

Die Bundesräte Mag. Harald Himmer, Christian Fischer, Andreas Arthur Spanring, MMag. Elisabeth Kittl, BA, Mag. Julia Deutsch, Kolleginnen und Kollegen haben am 10. Juli 2025 den gegenständlichen Antrag eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 65 Abs. 8):

Veröffentlichungen von den Bundesrat betreffenden Informationen kann die Präsidentin bzw. der Präsidenten des Bundesrates verfügen. Dies gilt auch für die künftig gemäß Art. 30 Abs. 7 (iVm Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz) B-VG gebotene Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse im Bereich des Bundesrates. Die Veröffentlichung solcher Informationen soll - wie schon bisher und im Einklang mit jenen im Bereich des Nationalrates - auf der Website des Parlaments erfolgen. Festzuhalten ist, dass Informationen von allgemeinem Interesse aus dem Bereich des Bundesrates bereits derzeit weitestgehend veröffentlicht sind (vgl. auch § 1 Abs. 2 des Informationsordnungsgesetzes - InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014) und somit Transparenz diesbezüglich seit langem besteht.

Zu den Fragen, welche Informationen von allgemeinem Interesse sind und ob bzw. welche Geheimhaltungsgründe einer Veröffentlichung entgegenstehen, soll die Präsidentin bzw. der Präsident in Zweifelsfällen - nicht in jedem Einzelfall, aber jedenfalls über die allgemeinen Bedingungen, welche Art von Informationen in welcher Form veröffentlicht werden sollen, - Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz halten. Es ist beabsichtigt, bereits im Vorfeld des Inkrafttretens u.a. des Art. 30 Abs. 7 B-VG mit den Fraktionen zu besprechen, welche Informationen neu zu veröffentlichen sein werden. Konkret soll mit den Fraktionen abgestimmt werden, welche Informationen von allfälligem allgemeinen Interesse, die bislang noch nicht veröffentlicht wurden, künftig veröffentlicht oder etwa aufgrund von Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden sollen.

Hinsichtlich anderer Veröffentlichungen, die nicht gemäß Art. 30 Abs. 7 B-VG verpflichtend zu erfolgen haben, kann wie bisher die Präsidentin bzw. der Präsident darüber verfügen(§ 65 Abs. 8 erster Satz).

Die Geheimhaltungsgründe ergeben sich aus Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG (auf den Art. 30 Abs. 7 B-VG verweist). Zum Geheimhaltungsgrund „Vorbereitung einer Entscheidung" ist festzuhalten, dass dieser im Bereich des Bundesrates insbesondere die Gegenstände und Inhalte vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen und Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sowie der Präsidialkonferenz umfassen kann (vgl. in diesem Sinne auch § 3b Abs. 3 Z 1 InfOG).

Festzuhalten ist weiters, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht die parlamentarischen Klubs oder einzelne Mitglieder des Bundesrates trifft.

Die Informationen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit in für die weitere Verwendung geeigneten Formaten und Sprachen, soweit damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, und nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes - WZG, BGBl. 1 Nr. 59/2019, barrierefrei zu veröffentlichen. Eine Suche ist, jedenfalls nach einzelnen oder kombinierten Metadaten, zu ermöglichen. Damit sollen die Veröffentlichungen auf der Website des Parlaments dem Transparenzgedanken entsprechen. Die bisherigen Veröffentlichungen in der EU-Datenbank (vgl. § 1 Abs. 2 des EU-Informationsgesetzes - EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011) sollen weiterhin unverändert beibehalten werden und es soll zu keinen doppelten Veröffentlichungen kommen (vgl. auch§ 16 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024).“

 

Im Zuge der Debatte brachten die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Christian Fischer und Andreas Arthur Spanring einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

Zu Z 2:

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.“

 

Der Geschäftsordnungsausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 15. Juli 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Bundesrat die Annahme des gegenständlichen Antrags unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Christian Fischer und Andreas Arthur Spanring zu empfehlen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.

Der Geschäftsordnungsausschuss stellt nach Beratung am 15. Juli 2025 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, der dem Ausschussbericht angeschlossenen Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2025 07 15

                  Mag. Christine Schwarz-Fuchs                                                  Gabriele Kolar

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende