11676 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden (Teilpensionsgesetz – APG)

Die Regierungsparteien haben sich im Pensionsbereich auf einen Maßnahmenmix verständigt, der das faktische Pensionsantrittsalter und die Beschäftigungsquote rasch erhöhen soll. Dazu soll eine Teilpension eingeführt werden. Die Regelungen der Altersteilzeit sollen mit der neu einzuführenden Teilpension harmonisiert werden, sowie Anpassungen zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten bei der Altersteilzeit erfolgen. Die entsprechenden Neuregelungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz umfassen:

-       Die Verkürzung des Höchstausmaßes des Altersteilzeitgeldes auf längstens drei Jahre vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf die Korridorpension oder vor Vollendung des Regelpensionsalters.

-       Eine Neudefinition des Oberwertes, in dem Überstunden (Überstundenpauschalen) ab 2026 nicht mehr enthalten sein sollen.

-       Den Entfall des Altersteilzeitgeldes bei Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.

Weiters sollen arbeitsrechtliche Anpassungen bezüglich der Abfertigung alt sowie für Betriebspensionen erfolgen.

Gleichzeitig soll im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ein Nachhaltigkeitsmechanismus gesetzlich festgeschrieben werden, um die um die langfristige Finanzierbarkeit und Stabilität des Pensionssystems zu gewährleisten.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“ und „Arbeitsrecht“).

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 Z 2 (§ 79b Abs. 3 und 4 ASVG):

Die vorgesehenen Änderungen sollen die Festlegung des Zielpfades ab 2031 näher konkretisieren. Durch die Verweisung in § 79b Abs. 3 letzter Satz ASVG auf § 79b Abs. 1 ASVG ist klargestellt, dass es sich bei dem Zielpfad ab 2031 um einen fünfjährigen Zielpfad handelt.

Zu Artikel 1 Z 6a bis 6h (§§ 292 Abs. 2 und Abs. 8, 293 Abs. 1, 294 Abs. 4, 296 Abs. 4 und § 299a Abs. 5 ASVG):

Nach § 292 Abs. 1 ASVG besteht zur Pension nur dann Anspruch auf eine Ausgleichszulage, solange die Person ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Leben verehelichte Personen oder eingetragene Partner/innen im gemeinsamen Haushalt, kommt bei der Berechnung der Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG der sog. ‚Familienrichtsatz‘ zur Anwendung.

Der OGH hat mit seinem Urteil vom 23. Mai 2018, ObS 50/18b, festgehalten, dass die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des ‚Familienrichtsatzes‘ nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes der Ehegatten oder eingetragenen Partner:innen ist und es nicht zusätzlich darauf ankommt, ob sich auch der Ehegatte/ die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in der pensionsbeziehenden Person rechtmäßig in Österreich aufhält. Demzufolge müsste somit der ‚Familienrichtsatz‘ auch dann gebühren, wenn der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in sich unrechtmäßig im Inland aufhält. Aus rechtlicher Sicht kann jedoch kein gemeinsamer Haushalt mit dem/der Pensionsberechtigten im Inland vorliegen, wenn die Person über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt.

Es soll nunmehr klargestellt werden, dass in diesen Fällen auch keine Ausgleichszulage unter Anwendung des ‚Familienrichtsatzes‘ zu leisten ist. Dementsprechend soll ebenfalls klargestellt werden, dass auch der Erhöhungsbetrag nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG nur dann gebührt, wenn das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat. Ebenso soll klargestellt werden, dass ein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 299a Abs. 5 ASVG nur dann gebührt, wenn der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat.

Zu Artikel 3 Z 2, 5 und 8 (§§ 27 Abs. 2 und 5 sowie 82 Abs. 8 AlVG):

Mit der Änderung wird die Anzahl der erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten für den Zugang zur Altersteilzeit um 104 Wochen (2 Jahre), nämlich von 780 auf 884 Wochen in den letzten 25 Jahren erhöht, womit der Zugang etwas erschwert wird.

Weiters wird der Aufwandsersatz für den Lohnausgleich samt Sozialversicherungsbeiträgen in den Jahren 2026 bis 2028 von 90 Prozent auf 80 Prozent gesenkt, um den budgetären Beitrag zur Budgetsanierung zu erhöhen. Dies soll nur für neue Altersteilzeitvereinbarungen gelten, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 beginnt. Der Aufwandsersatz wird für diese Vereinbarungen ab dem Kalenderjahr 2029 wieder auf 90 Prozent angehoben.

Zu Artikel 3 Z 6a und 7 (§§ 46 Abs. 7 AlVG und 79 Abs. 190 AlVG):

Die vorgeschlagene Änderung soll Erleichterungen bei der Meldung von und Wiedermeldung nach Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu 62 Tagen für Personen bringen, die sich im Auftrag des Arbeitsmarktservice in Nach- oder Umschulungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt befinden. Für diese Personen soll die Meldung einer Unterbrechung sowie die Wiedermeldung bei der jeweiligen Einrichtung, die ohnedies Teilnehmerlisten führt und diese dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln hat, möglich und ausreichend sein, sofern das Arbeitsmarktservice keine persönliche Vorsprache für die Wiedermeldung (§ 46 Abs. 5) vorgeschrieben hat. Dadurch können im Sinne der Verwaltungseffizienz und der optimalen Kundensteuerung nicht notwendige, zusätzliche Anrufe und persönliche Vorsprachen beim Arbeitsmarktservice vermieden werden. Auch für Personen, die an einer Arbeitsstiftung nach § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen, soll die (Wieder-)Meldung bei der jeweiligen in § 18 Abs. 6 geregelten Einrichtung (Stiftungsträger), ermöglicht werden. Bestimmte, meist fremdfinanzierte Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen, zu denen das AMS gleichfalls Teilnehmer vermittelt, fallen weder unter § 32 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) noch unter § 18 Abs. 6 AlVG. Dazu zählen etwa jene Fälle, in denen das AMS Kooperationsvereinbarungen mit den finanzierenden Stellen (z. B. Österreichischer Integrationsfonds, Sozialministeriumservice) und nicht direkt mit den umsetzenden Einrichtungen abschließt, oder Kooperationspartner im Zusammenhang mit ‚Arbeitsplatznaher Qualifizierung‘ (AQUA). Damit eine (Wieder-)Meldung auch bei solchen Einrichtungen möglich ist, können die Landesgeschäftsstellen diese Einrichtungen als mögliche Meldestellen bezeichnen. Eine Liste der bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen. Die zulässigen Meldestellen gelten in diesen Fällen nur für diejenigen Personen, die bei der jeweiligen Einrichtung eine Maßnahme besuchen.

Zu Artikel 4 Z 1 (§ 14f AVRAG), Artikel 6, Artikel 7 Z 1a und 2 (§ 111a LAG) und Artikel 8 Z 1 (§ 13c Abs. 5 BUAG):

Die Regelungen dienen zum einen der Bereinigung von Redaktionsversehen in der Regierungsvorlage.

In formaler Hinsicht wird nunmehr durch eine entsprechende Überschrift klargestellt, dass § 14f AVRAG bzw. § 111a LAG den Anspruch auf Abfertigung bei Teilpension regelt. Die in der Regierungsvorlage angeführte ‚frühere Arbeitszeit‘ wird nunmehr durch die Wortfolge ‚das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit‘ ersetzt. Klargestellt wird, dass der Anspruch auf Abfertigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers vor dem Antritt der Teilpension berechnet wird. Reduzierte Arbeitszeiten im Rahmen einer vor Antritt der Teilpension in Anspruch genommenen Altersteilzeit, Bildungsteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit oder die Herabsetzung der Normalarbeitszeit im Rahmen der Sterbebegleitung, Begleitung schwersterkrankter Kinder oder einer Pflegeteilzeit bleiben bei der Ermittlung des Entgelts als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abfertigung außer Betracht.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zu Gesetzestitel und Inhaltsverzeichnis:

Durch die Ergänzung des Kurztitels soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass durch das Gesetzesvorhaben eine Teilpension im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung eingeführt wird. Zudem erfolgt eine Richtigstellung des Kurztitels des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

Zu Art. 1 und 2 Einleitungssatz:

Es erfolgt eine Anpassung im Hinblick die Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025).

Zu Art. 1 Z 1 (§ 40 Abs. 2 Z 2 ASVG):

Die vorgesehene Meldeverpflichtung zur Arbeitszeit soll dahingehend präzisiert werden, dass eine Teilpension beziehende Person nur Unterschreitungen des für sie maßgeblichen Prozentsatzes der mindestens erforderlichen Arbeitszeitreduktion nach § 4a Abs. 3 APG um mehr als 10% zu melden hat.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 79b Abs. 2 ASVG):

Aufgrund der am 30. Juni 2025 erfolgten Kundmachung der Bundesfinanzrahmengesetze 2025 bis 2028 und 2026 bis 2029 wird eine Ergänzung der entsprechenden Bundesgesetzblatt-Nummer vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 3 und 3a (§§ 90 erster Satz und 92 Abs. 1 erster Satz ASVG):

Durch die Einfügung der Paragraphenbezeichnung soll die Teilpension nach § 254 Abs. 6 ASVG eindeutig von der Teilpension nach § 4a APG abgegrenzt werden.

Zu Art. 1 Z 3b und 5a (§§ 100 Abs. 4 und 143d Abs. 2 ASVG):

Es soll klargestellt werden, dass der Bezug einer Teilpension nicht zum Erlöschen des Anspruches auf Wiedereingliederungsgeld nach § 143d ASVG führt.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 4a APG):

Im § 4a Abs. 1 Z 1 APG soll klargestellt werden, dass für den Anspruch auf eine Teilpension abgesehen von der Reduzierung des Arbeitszeitausmaßes einer unselbständigen Tätigkeit keine selbständige Tätigkeit vorliegen darf.

Im § 4a Abs. 1 Z 2 APG sollen Konkretisierungen im Hinblick darauf getroffen werden, von welchem Arbeitszeitausmaß bei der Feststellung der notwendigen Arbeitszeitreduktion auszugehen ist. Einerseits soll klargestellt werden, dass von dem im Jahr vor dem Stichtag überwiegenden Beschäftigungsausmaß auszugehen ist, wobei überwiegend das in diesem Jahr über den längeren Zeitraum ausgeübte Beschäftigungsausmaß ist. Andererseits soll geregelt werden, dass dann, wenn ein solches überwiegendes Beschäftigungsausmaß nicht vorliegt bzw. nicht festgestellt werden kann, vom zuletzt ausgeübten Beschäftigungsausmaß auszugehen ist. Liegt also zum Beispiel für die ersten sechs Monate des Jahres vor dem Stichtag Beschäftigung im Gesamtausmaß von 40 Stunden und für die letzten sechs Monate Beschäftigung im Gesamtausmaß von 30 Stunden (und damit kein über einen längeren Zeitraum ausgeübtes Beschäftigungsausmaß) vor, so ist von den 30 Stunden der letzten sechs Monate auszugehen. Liegt für die ersten acht Monate Beschäftigung im Gesamtausmaß von 40 Stunden vor und für die letzten vier Monate Beschäftigung im Gesamtausmaß von 30 Stunden, so ist von 40 Stunden auszugehen. Um sicherzustellen, dass bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit ein stufenloser Übergang ohne weitere Arbeitszeitreduktion in die Teilpension möglich ist, ist in diesen Fällen das Arbeitszeitausmaß vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit heranzuziehen.

Im § 4a Abs. 2 APG soll klargestellt werden, dass ein Antrag auf Teilpension dann unzulässig ist, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung (aus dem Versicherungsfall des Alters oder aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit) besteht. Somit steht auch die bescheidmäßige Zuerkennung einer Teilpension der Zulässigkeit eines (weiteren) Antrages auf eine Teilpension (in anderer Höhe) entgegen. Darüber hinaus soll ein Antrag auf Teilpension für die Dauer einer befristeten Teilzeitvereinbarung nach § 13a AVRAG unzulässig sein, da diese befristete Teilzeitvereinbarung der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess dient und nach deren Ende die Möglichkeit bestehen soll, das Ausmaß einer etwaigen Arbeitszeitreduktion in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Teilpension nach Abs. 1 neu zu vereinbaren.

Im § 4a Abs. 3 APG soll in Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe der Teilpension nach § 5 APG klar zum Ausdruck gebracht werden, dass der für die konkret als Teilpension in Anspruch genommene vorzeitige Alterspension vorgesehene Abschlag zur Anwendung kommt.

Im § 4a Abs. 4 APG soll die Wegfallbestimmung präzisiert werden. Durch die Einführung einer Teilpension soll ein stufenweiser Ausstieg aus dem Erwerbsleben bei gleichzeitiger teilweiser Inanspruchnahme einer Pensionsleistung ermöglicht werden. Demensprechend soll Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilpension die Reduktion der Arbeitszeit sein. Konsequenterweise soll die Pension wegfallen, wenn die Arbeitszeitreduktion im geforderten Mindestmaß nicht mehr vorliegt.

Die Höhe der beanspruchten Pension soll aus drei Stufen (25%, 50%, 75%) wählbar sein, wobei zu jeder Stufe der Pensionshöhe bestimmte Bandbreiten der Arbeitszeitreduktion möglich sind. Durch diese Bandbreiten soll sichergestellt werden, dass die Pension erst bei Unterschreiten des unteren Prozentsatzes der Arbeitszeitreduktion wegfällt. Somit soll festgelegt werden, dass ein Unterschreiten der für die konkrete Stufe an Pensionshöhe mindestens erforderlichen Arbeitszeitreduktion um mehr als 10% zum Wegfall der Pension führt. Dieser Wegfall soll ab dem vierten Kalendermonat der Unterschreitung innerhalb eines Kalenderjahres eintreten. Auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit muss zum Wegfall der Teilpension führen. Die Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt jedenfalls auch bei Überschreiten der Versicherungsgrenze einer bereits zuvor ausgeübten Tätigkeit vor.

Im § 4a Abs. 5 APG sollen die bei der Neuberechnung nach Wegfall einer Teilpension anzuwendenden Erhöhungsprozentsätze (statt mit 0,312%) mit 0,165% bei Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension als Teilpension sowie (statt mit 0,55%) mit 0,40% bei Inanspruchnahme einer Korridor- oder Langzeitversichertenpension als Teilpension festgesetzt werden. Dies ist deshalb notwendig, da die für die Neuberechnung einer weggefallenen vorzeitigen Alterspension bzw. Langzeitversichertenpension vorgesehenen Erhöhungsprozentsätze zwei Aspekte berücksichtigen bzw. „abgelten“ sollen, und zwar die bei der Feststellung der Leistung (infolge deren späteren Wegfalls) zu hoch berechneten Abschläge sowie die in Zusammenhang mit der (für den Wegfall kausalen) Beschäftigung entrichteten Beiträge. Letztere finden aber bei Wegfall einer Teilpension im noch nicht geschlossenen Pensionskonto Berücksichtigung. Daher ist der Erhöhungsprozentsatz bei Neuberechnung nach Wegfall einer Teilpension entsprechend niedriger festzusetzen.

Im § 4a Abs. 7 APG soll einerseits eine sprachliche Konkretisierung zur weiteren Anwendung der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Teilpension maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen erfolgen und andererseits sichergestellt werden, dass der für die Teilpension zuständige Pensionsversicherungsträger auch für die (volle) Pensionsleistung zuständig bleibt und es zu keinem Zuständigkeitswechsel aufgrund des Erwerbs weiterer Versicherungszeiten kommt.

Im § 4a Abs. 8 APG soll eine Klarstellung zum Frühstarterbonus erfolgen. Anders als die im § 4a Abs. 6 APG genannten Leistungen, bei denen der Einkommensersatz im Vordergrund steht, und die daher zur Teilpension nicht gebühren sollen, soll der Frühstarterbonus, der in Zusammenhang mit der Abschaffung der Abschlagsfreiheit bei Vorliegen von 540 Beitragsmonaten eingeführt wurde, bereits zur Teilpension gebühren. Es soll dazu klargestellt werden, dass der Frühstarterbonus nach Beantragung der Pensionsleistung für den Teil der Beitragsgrundlagen, für den das Pensionskonto weitergeführt wurde, ab dem Stichtag dieser Pensionsleistung, deren Bestandteil die Teilpension dann bildet, zu dieser gesamten Pensionsleistung gebührt, und zwar in der Höhe, zu der er bereits zur Teilpension gebührt hat.

Im § 4a Abs. 9 APG soll (entsprechend § 254 Abs. 3 ASVG) klargestellt werden, dass nach Anfall einer Teilpension ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht mehr entstehen kann. Dazu zählen Ansprüche auf Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension), Rehabilitationsgeld (§ 255b bzw. 273b ASVG) sowie Maßnahmen der beruflichen oder medizinischen Rehabilitation. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit eines Antrags auf freiwillige Maßnahmen der Rehabilitation, die ohne Bezug des Rehabilitationsgeldes durchgeführt werden.

Zu Art. 2 Z 2, 3 und 6 (§§ 5 Abs. 1, 7 Z 3a und 39 APG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden redaktionelle Richtigstellungen vorgenommen.

Zu Art. 3 Z 6 (§ 28 AlVG) und Z 7 (§ 79 AlVG):

Nach § 28 Abs. 2 soll kein Altersteilzeitgeld gebühren, wenn ein sich in Altersteilzeit befindlicher Dienstnehmer in der gewonnenen Freizeit bei einem anderen Betrieb eine weitere, zusätzliche Beschäftigung aufnimmt. Da Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber gebührt, kann dieses vom Arbeitsmarktservice auch nur vom Arbeitgeber gemäß § 27 Abs. 8 rückgefordert werden, wenn sich die Zuerkennung als gesetzlich nicht begründet herausstellt und widerrufen wird.

Klargestellt wird, dass für jene Monate, für die wegen einer Beschäftigung des Dienstnehmers bei einem anderen Arbeitgeber kein Altersteilzeitgeld gebührt, auch kein Lohnausgleich zusteht. Daher kann der Arbeitgeber den für diese Monate ausbezahlten Lohnausgleich vom Dienstnehmer zurückfordern. Der Arbeitgeber hat sodann die Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 10 ASVG) entsprechend zu korrigieren, entweder auf Höhe des Entgeltes für die tatsächliche geleistete Arbeit ohne Lohnausgleich oder mit Lohnausgleich, wenn er diesen trotz Entfall des Altersteilzeitgeldes dennoch leistet.

In der Inkrafttretensbestimmung wird klargestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 der Anspruch auf Altersteilzeitgeld nur besteht, wenn bestehende Altersteilzeitgeld ausschließende Beschäftigungen bis Ende Juni 2026 beendet werden. Weiters wird ein redaktionelles Versehen in der Novellierungsanordnung der Z 7 (Fehlen des Abs. 190) behoben.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Juli 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Amelie Muthsam.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Amelie Muthsam gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 07 15

                               Amelie Muthsam                                                                  Sandro Beer

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender