11677 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (137 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden (Teilpensionsgesetz), hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates am 02. Juli 2025 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Josef Muchitsch, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Kolleginnen und Kollegen beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der Novellen zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Antrag war wie folgt begründet:

„Entsprechend den Anpassungen im ASVG soll auch für den Bereich des GSVG und BSVG klargestellt werden, dass der erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz nach den §§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa GSVG sowie 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa BSVG (sog. ‚Familienrichtsatz‘) nur dann zur Anwendung kommt, wenn die verehelichte Person oder der/die eingetragene Partner/in einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat. Dementsprechend soll ebenfalls klargestellt werden, dass auch der Erhöhungsbetrag nach den §§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG sowie 141 Abs. 1 letzer Satz BSVG nur dann gebührt, wenn das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat. Ebenso soll klargestellt werden, dass ein Ausgleichszulagen/Pensionsbonus nach den §§ 156a Abs. 5 GSVG und 147a Abs. 5 BSVG nur dann gebührt, wenn der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner:in einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Juli 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Amelie Muthsam.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Amelie Muthsam gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 07 15

                               Amelie Muthsam                                                                  Sandro Beer

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender