11678 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2025 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit

Allgemeine Überlegungen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

1. Werdegang des Abkommens

Auf Wunsch der Mongolei und nach einem informellen Gespräch mit dem mongolischen Botschafter in Wien wurde im Oktober 2023 eine erste exploratorische Gesprächsrunde auf Expertenebene (BMSGPK und Dachverband der Sozialversicherungsträger) im online Format mit der Mongolei abgehalten, die eine mögliche Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen über soziale Sicherheit zum Gegenstand hatte. Bereits im Vorfeld wurde seitens des BMEIA bekanntgegeben, dass keinerlei außenpolitische Bedenken gegen die Aufnahme von Verhandlungen bestehen. Inhalt dieses exploratorischen Gespräches war die Vorstellung der jeweiligen nationalen Sozialversicherungssysteme sowie der Austausch der wechselseitigen Erwartungen an ein Abkommen.

Die Mongolei hat seit 1995 ein Sozialversicherungssystem, das im Wesentlichen auf denselben Grundsätzen wie das österreichische beruht.

Die Mongolei hat bereits bilaterale Abkommen mit Russland, Korea, Ungarn, Polen, der Türkei und Tschechien geschlossen und befindet sich derzeit in einem Austausch bzw. in Verhandlungen mit Kasachstan, Japan, Kanada, Schweden und Australien. Die Abkommen mit Mitgliedstaaten der EU (Polen und Tschechien) entsprechen den Grundsätzen und Inhalten der von Österreich geschlossenen bilateralen Abkommen mit Staaten außerhalb Europas: Anzuwendende Rechtsvorschriften, Leistungsexport sowie die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten.

Die Aufnahme von offiziellen Verhandlungen wurde seitens des BMSGPK befürwortet, da es einer nicht vernachlässigbaren Anzahl von Personen, die in beiden Staaten arbeiten oder gearbeitet haben, zu Gute kommen würde. Darüber hinaus begünstigen Bestimmungen zum anwendbaren Recht, insbesondere bei Entsendungen, die Tätigkeit österreichischer Unternehmen in der Mongolei. Auch das zuständige BMEIA unterstützte die Aufnahme von Verhandlungen aus der außenpolitischen Perspektive.

Nach zwei Gesprächsrunden auf Expertenebene mit Vertreterinnen und Vertretern des BMSGPK in Ulaanbaatar (Februar 2024) und Wien (Mai 2024), konnte nach Beschluss des Ministerrates in formellen Verhandlungen unter der Delegationsleitung des zuständigen BMEIA im März 2025 in Ulaanbaatar eine vollständige Einigung über den Text des Abkommens erzielt werden.

2. Das Abkommen im Allgemeinen

Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht insbesondere den mit Serbien (BGBl. III Nr. 155/2012) und Moldau (BGBl. III Nr. 174/2012) geschlossenen Abkommen.

Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung fest.

Abschnitt II sieht in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften das Beschäftigungslandprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Abschnitt III enthält besondere Bestimmungen betreffend die Pensionsversicherung. Dabei erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten.

Abschnitt IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.

Abschnitt V enthält die erforderlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EU-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. Nr. L 200 vom 7.6.2004 S. 1).

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Juli 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Amelie Muthsam.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Amelie Muthsam gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 07 15

                               Amelie Muthsam                                                                  Sandro Beer

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender