11679 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/791 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen in Österreich.

Die Richtlinie (EU) 2024/790 sowie die Verordnung (EU) 2024/791 (auch unter der Bezeichnung „MiFID II Review“ bekannt) sind ein Ergebnis des sogenannten KMU Aktionsplans, mit dem die bestehenden Bestimmungen zur Transparenz an den Wertpapiermärkten überarbeitet werden sollen.

Die beiden genannten Unionsrechtsakte enthalten insbesondere folgende Neuerungen:

     Die Einrichtung eines EU-weiten konsolidierten Datenbandes (EU-Consolidated Tape), das einen zeitnahen und transparenten Zugang zu Marktdaten und damit einen Gesamtüberblick über die Handelsbedingungen in der gesamten EU für alle Anleger:innen sicherstellen soll.

     Das Verbot des “payment for order flow” (PFOF), d.h. der bis dahin gängigen Praxis, dass Broker die Aufträge ihrer Privatkund:innen (Kleinanleger:innen) gegen Vergütung an bestimmte Ausführungsplätze weiterleiten.

     Die Schaffung der Möglichkeit zur Aussetzung der Handelspflicht für Derivate auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats durch die Europäische Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts.

     Die Festlegung einer Ausnahme von der Pflicht zur Zulassung als Wertpapierfirma oder Kreditinstitut für Personen für den Handel auf eigene Rechnung, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben.

     Die Harmonisierung der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren.

     Die Vereinfachung der Grenze für die Ausnahme von der Vorhandelstransparenz von Eigenkapitalinstrumenten: Der sogenannte „double volume cap mechanism“ zur Inanspruchnahme der Ausnahme (je Handelsplatz bis zu 4% des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der EU in den vergangenen 12 Monaten und EU-weit bis zu 8% des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der EU in den vergangenen 12 Monaten) wird durch eine einzelne Schwelle (EU-weit bis zu 7% des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments in der EU) ersetzt.

     Die stärkere Vereinheitlichung der Vor- und Nachhandelstransparenz, insbesondere wird der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden hinsichtlich der Aufschübe von Veröffentlichungen abgeschafft.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Juli 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Manfred Mertel.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Manfred Mertel gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 07 15

                            Dr. Manfred Mertel                                                           Christian Fischer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender