11680 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wertpapierfirmengesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates dient

            der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften;

            dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union;

            dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2845 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.

Vor der Änderung durch Richtlinie (EU) 2024/2994 waren in der Richtlinie 2009/65/EG Obergrenzen für das Ausfallrisiko nur für Geschäfte mit Derivaten, die nicht an einer Börse gehandelt werden (OTC-Derivate) vorgeschrieben, unabhängig davon, ob die Derivate zentral gecleart wurden. Da zentrale Clearingvereinbarungen das mit Derivatekontrakten verbundene Ausfallrisiko mindern, wird bei den Obergrenzen nunmehr berücksichtigt, ob ein Derivat durch eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene und anerkannte zentrale Gegenpartei (CCP) zentral gecleart wurde.

Die Änderung der Richtlinie (EU) 2019/2034 soll das Konzentrationsrisiko der Wertpapierfirmen, das sich aus ihren Risikopositionen gegenüber CCPs, insbesondere Tier-2 CCPs, ergeben kann, durch organisatorische Anforderungen reduzieren.

Die übrigen Änderungen im Wertpapierfirmengesetz – WPFG dienen der Rechtsklarheit und -sicherheit.

Die Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verbessert Clearingdienstleistungen in der EU durch die Straffung und Verkürzung von Verfahren, die Verbesserung der Kohärenz zwischen nationalen Bestimmungen und die Stärkung der Aufsicht über CCPs. Insbesondere werden die neuen Vorschriften dazu beitragen, die übermäßige Abhängigkeit von systemrelevanten CCPs in Drittstaaten zu verringern. Alle einschlägigen Marktteilnehmer werden verpflichtet, aktive Konten bei EU-CCPs zu führen und einen repräsentativen Anteil bestimmter systemrelevanter Derivatekontrakte im Binnenmarkt zu clearen.

Die Verordnung (EU) 2023/2845 soll die Effizienz der Wertpapierabwicklung in der EU steigern, das grenzüberschreitende Anbieten von Dienstleistungen von Zentralverwahrern erleichtern sowie die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden verbessern.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2023/2845 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

 

            die Erleichterung des Passerteilungs-Regimes, indem Vorschriften präzisiert und vereinfacht wurden. Die neuen Regelungen erleichtern grenzüberschreitende Dienstleistungen, indem der Erhalt eines Passes durch eine Meldung an die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates und die gleichzeitige Beantragung von Zulassung und Passerteilung ermöglicht wird.

            die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden durch die Einrichtung von Aufsichtskollegien, wenn die Tätigkeiten des Zentralverwahrers als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten eingestuft wird.

            die Anpassung der Bedingungen, unter denen Zentralverwahrer Zugang zu bankartigen Nebendienstleistungen erhalten können. Dabei wird es Zentralverwahrern ermöglicht, neben Kreditinstituten auch andere Zentralverwahrer für die Erbringung solcher Dienstleistungen zu benennen sowie werden die Bestimmungen betreffend die relevante Obergrenze, unterhalb derer benannte Kreditinstitute bankartige Nebendienstleistungen erbringen dürfen, angepasst.

            die Verbesserung der Abwicklungseffizienz durch Abänderung der diversen Bestimmungen der Abwicklungsdisziplin sowie die Einführung der Voraussetzungen für die Anwendung obligatorischer Eindeckungen.

            die Änderung der Aufsichts-und Meldeplichten, denen EU-CSDs und Drittstaaten-CSDs unterliegen, wobei die bisherige Bestandschutzklausel für EU-CSDs und Drittstaaten-CSDs befristet und eine Meldepflicht für Drittstaaten-CSDs bei Erbringung von Kerndienstleistungen in der EU geschaffen wird.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Juli 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Manfred Mertel.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Barbara Prügl.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Manfred Mertel gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 07 15

                            Dr. Manfred Mertel                                                           Christian Fischer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender