11681 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Mit diesem Beschluss des Nationalrates sollen die folgenden Rechtsakte und Bestimmungen umgesetzt werden:
- Die Änderung der Richtlinie 2014/59/EU durch die Verordnung (EU) 2022/2036 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind („Daisy Chain I“).
- Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („Daisy Chain II“).
Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:
Durch die geplanten Änderungen im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) sollen wichtige und dringende Klarstellungen für die österreichische Bankenlandschaft umgesetzt werden. Die Dringlichkeit des Gesetzesvorschlags ergibt sich aus den Umsetzungsvorgaben der EU selbst, deren Bedeutung für die Wirtschaft und einem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren (bereits im Stadium der „Begründeten Stellungnahme“ mit weiterer Gefahr einer Klage samt Strafzahlungsantrag gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV der Europäischen Kommission). Die Änderungen verbessern die Rechtssicherheit, vermindern den Verwaltungsaufwand und vereinheitlichen Prozesse auf EU-Ebene.
Beteiligungsketten-Ansatz der Verordnung (EU) 2022/2036 („Daisy Chain I“):
Der Bankenabwicklungsrahmen zielt allgemein darauf ab, die Verlustabsorption, Rekapitalisierung und Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Kreditinstitutsgruppen zu verbessern, ohne dass dabei öffentliche Mittel eingesetzt werden. Ein wesentliches Mittel zur Umsetzung dieses Ziels ist die Verpflichtung von Instituten und Kreditinstitutsgruppen, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) zu erfüllen. Innerhalb von Kreditinstitutsgruppen kommt auch der sogenannten internen MREL (iMREL) in Kombination mit einem Abzugsregime bei indirekter Zeichnung von MREL innerhalb einer Gruppe Relevanz zu, da dadurch eine doppelte Anrechnung von iMREL-Bestandteilen auf Tochter- und Mutterebene vermieden werden soll.
Durch die Verordnung (EU) 2022/2036 („Daisy Chain I“) wird im Bankenabwicklungsrahmen einerseits eine Sonderbehandlung für die indirekte Zeichnung von iMREL-fähigen Instrumenten umgesetzt. Insbesondere wird eine Abzugsregelung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eingeführt, die die Anforderungen für eine Verlustabsorption im Abwicklungsfall erfüllen und innerhalb komplexer Abwicklungsgruppen („Daisy Chains“) über eine zwischengeschaltete Einheit zur Übertragung an ein Mutterunternehmen weitergeleitet werden. Weiters wird eine überarbeitete Abzugsregelung eingeführt, um insbesondere die Doppelzählung von MREL-Instrumenten auf der Ebene zwischengeschalteter Einheiten zu vermeiden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Bankengruppen eine ausreichende Verlustabsorptionskapazität beibehalten, die mit ihrer MREL-Anforderung im Einklang steht.
Andererseits kommt es zu einer Angleichung bei der Behandlung Global Systemrelevanter Institute (G-SRI) mit einer multiplen Abwicklungsstrategie (Multiple Point of Entry, MPE) an die Vorgaben des Financial Stability Boards (FSB) im Zusammenhang mit der international einheitlichen Vorgabe an die Verlustabsorptionsfähigkeit von G-SRI (sog. Total Loss Absorbance Capacity, „TLAC“-Standard“). Die Abwicklung von Gruppen mit einer MPE-Abwicklungsstrategie kann in der Praxis insbesondere dann problematisch werden, wenn die Abwicklungsregelung eines Drittlandes nicht gleichwertig mit der in der Union geltenden Regelung ist.
Weiters werden die Vorgaben zur Berücksichtigungsfähigkeit von Instrumenten im Rahmen der internen TLAC präzisiert.
Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2024/1174 („Daisy Chain II“):
Ziele der Richtlinie (EU) 2024/1174 („Daisy Chain II“) sind einerseits die Anpassung der Art und Weise, wie Liquidationseinheiten im MREL-Rahmen behandelt werden und andererseits die Anpassung der Möglichkeit zur Erfüllung der iMREL auf konsolidierter Basis. Konkret werden eine Definition, Melde- und Offenlegungspflichten für Liquidationseinheiten eingeführt und deren Rolle im MREL-Rahmenwerk konkretisiert. Weiters werden Anpassungen vorgenommen, um die Möglichkeit zu schaffen, MREL und iMREL innerhalb von Unternehmensgruppen auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Juli 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Manfred Mertel.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Ferdinand Tiefnig und Markus Steinmaurer.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Manfred Mertel gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 07 15
Dr. Manfred Mertel Christian Fischer
Berichterstatter Vorsitzender