11685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 26.09.2025

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

Das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie § 47 Abs. 16 zur Anwendung.“

2. § 29 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. unter Verwendung von Böller-(Salut-)Kanonen und“

3. In § 29 Abs. 2 wird nach der Wendung „Bewilligung nach Abs. 1 ist“ die Wendung „bei historischen Aufzügen oder historischen Veranstaltungen, bei denen das Böllerschießen üblich ist, oder“ eingefügt.

4. § 29 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böller-(Salut-)Kanone verfügen,“

5. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen“ durch die Wendung „Böller-(Salut-)Kanonen“ ersetzt.

6. Dem § 45 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Abs. 4, § 29 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“

7. Dem § 47 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 45 Abs. 8 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder gegen die ein Waffenverbot besteht, haben Gegenstände gemäß § 2 Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.“

Artikel 2

Änderung des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes

Das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wendung „, soweit es sich um Einzelteile handelt“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG)“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „wesentlicher Bestandteil“ durch die Wortfolge „nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen“ durch die Wendung „Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „12 000 Euro“ ersetzt.

4a. § 5 lautet samt Überschrift:

„Übergangsregelung

§ 5. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.“

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 samt Überschrift4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.