11688 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Berichtigte Fassung vom 08. Oktober 2025
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 24. September 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 9. Juli 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Aufgrund der tragischen Ereignisse in Graz am 10. Juni 2025 bedarf es umfassender Maßnahmen, um solche Taten in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern und eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit zu bewirken. Im Rahmen des Ministerratsvortrages vom 18. Juni 2025 (15/11) hat die Bundesregierung ein Bündel an Maßnahmen beschlossen, welche unter anderem eine deutliche Verschärfung des Waffengesetzes 1996 (WaffG) vorsehen.
Mit dem vorliegenden Initiativantrag sollen bereits die ersten Schritte gesetzt werden, um unter anderem strengere Regelungen für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen vorzusehen, wobei weitere im Ministerratsvortrag angekündigte Maßnahmen im Zuge des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses ergänzt werden sollen.
Die bereits bestehende „Abkühlphase“ beim Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C soll zum einen von drei Tagen auf vier Wochen verlängert werden (§ 34 Abs. 2).
Zum anderen soll im Sinne einer effektiven Zusammenarbeit der Informationsaustausch zwischen der Stellungskommission und den Waffenbehörden in Bezug auf die bei der Stellungsuntersuchung erhobenen Daten verbessert werden. Die vorgeschlagene Regelung in § 56a Abs. 5 sieht vor, dass die Stellungskommission auf Verlangen der Waffenbehörde jene Daten einer Person zu übermitteln hat, welche in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind.
Die Einschränkung der zu übermittelnden Datenarten ergibt sich somit aus dem Zweck der Verarbeitung: Klargestellt wird, dass für eine Übermittlung nur jene personenbezogenen Daten in Betracht kommen, die von den Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit relevant sind. Dabei kann es sich insbesondere um besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2, handeln.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen“).“
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss für innere Angelegenheiten des Nationalrates eingebrachter und beschlossener gesamtändernder Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Aufgrund der tragischen Ereignisse in Graz am 10. Juni 2025 bedarf es umfassender Maßnahmen, um solche Taten in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern und eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit zu bewirken. Im Rahmen des Ministerratsvortrages vom 18. Juni 2025 (15/11) hat die Bundesregierung ein Bündel an Maßnahmen beschlossen, welche unter anderem eine deutliche Verschärfung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, vorsehen.
Vor diesem Hintergrund soll insbesondere die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit grundlegend überarbeitet und verbessert werden. Dies bedeutet einerseits eine Erhöhung der Qualität der klinisch-psychologischen Gutachten, die Betroffene im Zuge der Antragstellung auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung beizubringen haben, etwa durch die verpflichtende Einführung eines persönlichen Explorationsgesprächs. Andererseits soll durch die Einführung einer fünfjährigen Probephase sichergestellt werden, dass mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Um die sicherheitspolitische Verantwortung beim Erwerb von Schusswaffen weiter zu stärken, soll das Mindestalter für den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie A und B – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auf 25 Jahre angehoben werden. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C soll künftig ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein.
Darüber hinaus ist künftig für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen und soll der private Waffenverkauf strenger reguliert werden, sodass die Beteiligten die Schusswaffe künftig bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden zu überlassen haben.
Um ein umfassendes und effizientes Schutzsystem zu gewährleisten, soll die Zusammenarbeit zwischen den Behörden weiter gestärkt werden. Insbesondere sollen der Waffenbehörde künftig die Informationen betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst zur Verfügung gestellt werden, damit diese in Verfahren zur Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit berücksichtigt werden können.
Anstatt der bisherigen dreitägigen Wartefrist (sogenannte ‚Abkühlphase‘) soll künftig beim Ersterwerb einer Schusswaffe eine vierwöchige Wartefrist einzuhalten sein, um Impulskäufe zu unterbinden.
Vor allem im Bereich der organisierten Kriminalität wurden in der jüngeren Vergangenheit vermehrt Schusswaffen sichergestellt, die unter anderem aus den bisher frei erhältlichen Griffstücken zusammengebaut wurden. Dies ist auch entsprechenden nationalen wie internationalen Medienberichten zu entnehmen. Da die aktuelle Regelung zu den wesentlichen Bestandteilen von anderen europäischen Regelungen abweicht und die frei erhältlichen Griffstücke auch für kriminelle Zwecke verwendet wurden, soll die Rechtslage nun den europäischen Vorgaben der aktuell in Geltung stehenden Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115/1 vom 06.04.2021 (im Folgenden: Waffenrichtlinie) angeglichen werden.
Um die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen, sollen nun auch jene wesentlichen Bestandteile von Schusswaffen und Kriegsmaterial, die bei der Schussabgabe nicht gasdruckbelastet sind, in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Die Auswirkungen für die Betroffenen sollen mit einem umfassenden Übergangsregime abgefedert werden, sodass der Eingriff für Betroffene möglichst geringgehalten wird.
Darüber hinaus hat sich aufgrund eines Mahnschreibens der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich betreffend die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Waffenrichtlinie ein Anpassungsbedarf ergeben und sollen diesbezügliche gesetzliche Anpassungen in den gegenständlichen Bundesgesetzen vorgenommen werden.
In Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Waffenrichtlinie soll im Bereich des WaffG insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt werden und die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht werden, damit diese ihrem Unrechtsgehalt entsprechend verhältnismäßig und wirksam sind und mit ihnen eine gewisse abschreckende Wirkung einhergeht.
In diesem Zusammenhang war es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen zu schaffen, sodass für den Rechtsanwender nun klar ersichtlich ist, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst.
Weiters soll zur besseren Nachverfolgbarkeit und in Umsetzung der Waffenrichtlinie die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C nun auch für Menschen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet vorgesehen werden.
Eine weitere Neuerung enthält die gegenständliche Novelle auch für Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben: Die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates soll im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben bereits im Zuge der Beantragung der behördlichen Bewilligung und nicht erst beim Erwerb der konkreten Schusswaffe beigebracht werden.
Zu § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2:
Um die missbräuchliche Verwendung von wesentlichen Bestandteilen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen, soll die bisherige Einschränkung, dass wesentliche Bestandteile von Schusswaffen oder Kriegsmaterial bei der Schussabgabe gasdruckbelastet zu sein haben, entfallen. Es handelt sich dabei um die Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Waffenrichtlinie und soll damit auch ein Gleichklang der Begriffsbestimmungen mit jenen im Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, erzielt werden.
Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass Griffstücke den wesentlichen Bestandteilen zuzurechnen sind: Das Gehäuseunterteil einer Pistole wird mitunter auch als ‚Griffstück‘ bezeichnet. Das Gehäuseunterteil einer Pistole nimmt den Verschluss und/oder die Abzugsmechanik auf, ist folglich für die Waffenfunktion wesentlich und als wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe zu qualifizieren. Klarstellend soll auch darauf hingewiesen werden, dass in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Waffenrichtlinie sowohl Gehäuseober- als auch Gehäuseunterteile von Gewehren vom Begriff ‚Gehäuse‘ umfasst werden.
Andere Bestandteile von Schusswaffen – wie Schrauben – sollen weiterhin nicht zu den wesentlichen Bestandteilen zählen, da diese nicht einem Lauf, einer Trommel, einem Verschluss, einem Rahmen oder einem Gehäuse entsprechen.
Da auch Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm zu den wesentlichen Bestandteilen zählen, sollen die Bestimmungen über Schusswaffen künftig auch für diese Einsteckläufe gelten und die bisherige Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 letzter Satz entfallen.
Ob und inwieweit Betroffene die neu von der Regelung erfassten wesentlichen Bestandteile zu melden haben, ergibt sich aus den vorgeschlagenen Übergangsregelungen in § 58 Abs. 23 bis 28.
Bei der Erfassung von wesentlichen Bestandteilen in der Zentralen Informationssammlung gemäß § 55 (im Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) soll jeder wesentliche Bestandteil einzeln verspeichert werden. Vor diesem Hintergrund darf darauf hingewiesen werden, dass auch bei der Erfassung von sogenannten Wechselsystemen im ZWR der Lauf und der Verschluss als zwei wesentliche Teile zu verspeichern sind. Ein Wechselsystem besteht aus waffentechnischer Sicht im Wesentlichen aus zwei wesentlichen Bestandteilen: dem Lauf und dem Verschluss. Beide Komponenten eines Wechselsystems tragen eine Seriennummer, welche in aller Regel ident ist.
Zu § 2 Abs. 4:
In Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 UAbs. 2 der Waffenrichtlinie soll an dieser Stelle festgehalten werden, unter welchen Umständen ein Gegenstand als Schusswaffe gilt, weil dieser zu einer Schusswaffe umgebaut werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Gegenstand wie eine Schusswaffe aussieht und er sich auch aufgrund seiner Bauweise oder seines Materials für einen Umbau eignet. Dies bedeutet, dass stets beide Voraussetzungen (Aussehen und Eignung für Umbau) vorliegen müssen. Daher sind beispielsweise Böller-(Salut-)Kanonen nicht umbaubar im Sinne des gegenständlichen Bundesgesetzes, da sie nicht das Aussehen einer Schusswaffe aufweisen.
Zu § 3b Abs. 2:
Es handelt sich um Verweisanpassungen.
Zu § 6 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Aufgrund der vorgeschlagenen Bestimmungen betreffend die Überlassung und den Erwerb von Schusswaffen in den §§ 20, 28, 33 und 34 soll im 1. Abschnitt des WaffG eine Ergänzung aufgenommen werden, um klarzustellen, welche Bedeutung dem Begriff ‚Erwerb‘ von Schusswaffen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zukommt.
Der Erwerb von Schusswaffen soll im Vergleich zur geltenden Rechtslage künftig nicht mehr darauf abstellen, ob die Schusswaffe gegen Entgelt überlassen oder erworben wurde oder ob mit dem Erwerb eine Eigentumsübertragung verbunden ist.
Der bisherige Inhalt des Abs. 1 soll aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs unverändert in den Abs. 2 verschoben werden.
Darüber hinaus wird als verwaltungsökonomische Maßnahme in Abs. 2 vorgeschlagen, dass durch die Überlassung von Waffen zum Zwecke der Reparatur oder Instandsetzung an einschlägige Gewerbetreibende kein Besitz eingeräumt wird und es sich dabei auch um keinen Erwerbsvorgang im Sinne des Abs. 1 handelt. Bei der Instandsetzung einer Waffe wird diese (erneut) in einen funktionsfähigen Zustand gebracht, wogegen bei Reparaturarbeiten lediglich geringfügige Verbesserungen an der Waffe vorgenommen werden.
Zu § 8 Abs. 2 Z 2:
Der Begriff ‚Geistesschwach‘ ist mittlerweile veraltet und wird als diskriminierend empfunden, da dieser eine geistige Behinderung oder eine mangelnde geistige Leistungsfähigkeit beschreibt.
Stattdessen soll die im Bereich der Psychologie übliche Formulierung der ‚psychischen Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung‘ verwendet werden, da diese nicht bloß psychische Erkrankungen, sondern auch kognitive Beeinträchtigungen umfasst. Mit der neuen Formulierung sollen jedoch keine inhaltlichen Änderungen zur geltenden Rechtslage verbunden sein.
Zu § 8 Abs. 3 Z 1 und 5:
Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen in § 12 Abs. 1a erster Satz sollen Verurteilungen aufgrund gewisser Straftaten entfallen, da künftig bei Vorliegen der Verurteilungen ein Waffenverbot nach § 12 ausgesprochen werden muss. Personen mit aufrechtem Waffenverbot sind keinesfalls verlässlich.
Zu § 8 Abs. 6:
Es handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da in § 8 Abs. 7 künftig ein weiterer Ausschlussgrund für die Verlässlichkeit angeführt wird, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss. Die vorgeschlagene Ergänzung des Verweises auf § 41a dient lediglich der Klarstellung, da die Überprüfung der Verlässlichkeit künftig an dieser Stelle geregelt werden soll.
Zu § 8 Abs. 7:
Da die Bestimmungen betreffend die Prüfung der Verlässlichkeit künftig auch für Schusswaffen der Kategorie C zur Anwendung kommen, sollen diese aus dem geltenden Abs. 7 herausgelöst und in den 7. Abschnitt (‚Gemeinsame Bestimmungen‘) verschoben werden (siehe hierfür die näheren Ausführungen zu § 41). Mit der vorgeschlagenen Änderung soll ausdrücklich normiert werden, dass ein Mensch ex lege jedenfalls als nicht verlässlich gilt, wenn sein gemäß § 41 Abs. 1 beigebrachtes Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens ergibt, dass er dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Damit sind keine Änderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage verbunden, da Personen in diesem Fall bereits nach geltender Rechtslage als nicht verlässlich gelten.
Zu § 11 Abs. 2:
Mit der vorgeschlagenen Regelung soll klargestellt werden, dass im Falle der Verwendung von Schusswaffen der Kategorie C bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter (§ 1034 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB) für den Jugendlichen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufbewahrung bzw. sichere Verwahrung der Schusswaffe (§ 15) übernimmt. Ein Jugendlicher ist nach der Diktion des § 11 Abs. 1 ein Mensch unter 18 Jahren. Die Regelung geht im Vergleich zu den Regelungen im ABGB als lex specialis vor und dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Waffenrichtlinie.
Darüber hinaus soll die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 2 künftig nicht bloß für Schusswaffen der Kategorie C, sondern auch für sogenannte minderwirksame Waffen nach § 45 möglich sein, da von diesen eine geringere Gefährdung ausgeht.
Zu § 11 Abs. 5:
Es handelt sich um eine Verweisanpassung.
Zu § 12 Abs. 1a erster Satz:
Die bereits geltende Regelung, wonach die Voraussetzungen für ein Waffenverbot gemäß § 12 bei bestimmten Verurteilungen jedenfalls gegeben sind, soll auf weitere Straftatbestände ausgeweitet werden.
Um einen einheitlichen Vollzug betreffend die Auferlegung eines Waffenverbotes zu gewährleisten und damit auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erhöhen, soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass im Fall einer aufgrund dieser Straftaten erfolgten Verurteilung die Behörde jedenfalls ein unbefristetes Waffenverbot auszusprechen hat. In der vorgeschlagenen Z 2 wird auf die Begehung im sozialen Nahraum Bezug genommen: Eine gerichtlich strafbare Handlung soll dann als im sozialen Nahraum begangen gelten, wenn diese im familiären, partnerschaftlichen oder beruflichen Umfeld erfolgte.
Eine Verurteilung wegen einer dieser Straftaten rechtfertigt die Annahme, dass der Täter durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in Fällen, in denen eine Anzeige wegen einer strafbaren Handlung gemäß Abs. 1a erstattet wurde, aber (noch) keine strafrechtliche Verurteilung erfolgte, nicht dennoch ein Waffenverbot gegen den Betroffenen verhängt oder dieser als unverlässlich im Sinne des § 8 beurteilt werden kann. Zudem kann weiterhin auch bei anderen Verurteilungen, die aufgrund der Schwere der Tat die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, ein Waffenverbot auferlegt werden. Die Waffenbehörde kann im Rahmen ihrer Beurteilung, ob die Voraussetzungen für ein Waffenverbot gegeben sind, in einer Gesamtschau auch begangene Verwaltungsstrafen nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, oder nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, heranziehen.
In diesem Zusammenhang soll in § 56b Abs. 1 durch eine Erweiterung der Verständigungspflicht der Strafgerichte weiterhin sichergestellt werden, dass die Behörde von Verurteilungen gemäß § 12 Abs. 1a erster Satz verständigt wird.
Zu § 13 Abs. 2, 5 und 6:
Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen haben, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei gemäß § 56a Abs. 2 zweiter Satz die Waffenbehörde über den Beginn eines Ermittlungsverfahrens wegen einer vorsätzlich gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder nach §§ 99, 105 bis 107c und 109 StGB, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde, verständigt. Dies soll maßgeblich zum präventiven Opferschutz beitragen und eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit bewirken. Im Falle der Aussprache eines vorläufigen Waffenverbotes gemäß Abs. 5 sollen die allgemeinen Regelungen nach § 13 Abs. 1, 1a, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 zur Anwendung kommen. Das vorläufige Waffenverbot soll solange gelten, bis das Strafverfahren rechtskräftig beendet wurde.
Ein vorläufiges Waffenverbot soll von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Falle einer Verständigung gemäß § 382h Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382b bis 382d EO auszusprechen sein. Das vorläufige Waffenverbot soll jedenfalls solange gelten, bis die einstweilige Verfügung vom Gericht aufgehoben wurde und sollen die allgemeinen Regelungen nach § 13 Abs. 1, 1a, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 zur Anwendung kommen.
Vor dem Hintergrund, dass in § 13 Abs. 5 und 6 lediglich auf den ersten Satz des Abs. 2 verwiesen werden soll, wurde eine sprachliche Anpassung in Abs. 2 vorgenommen. Damit ist auch keine Änderung im Vergleich zur geltenden Rechtslage verbunden.
Zu § 14:
Auf Schießstätten sind die Regelungen betreffend das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie jene über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Schusswaffen der Kategorie B nicht anzuwenden. In Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Waffenrichtlinie wird in Abs. 2 vorgeschlagen, dass ein gesetzlicher Vertreter die Verantwortung über die sichere Verwahrung gemäß § 15 trägt, es sei denn, dass ein sonstiger Erwachsener diese übernimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass der sonstige Erwachsene über eine Berechtigung zum Besitz oder Führen von Schusswaffen in Form einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses oder über eine gültige Jagdkarte verfügt. Dies bedeutet, dass auch der Betreiber der Schießstätte diese Verantwortung übernehmen kann.
Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 1 soll zudem auch auf sämtliche Munition und nicht bloß auf Munition für Faustfeuerwaffen anwendbar sein.
Vor dem Hintergrund, dass für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie C künftig eine waffenrechtliche Bewilligung oder eine gültige Jagdkarte erforderlich ist, hat sich ein Regelungsbedarf bezüglich des Umgangs mit Schusswaffen im Rahmen von Jagdausbildungen ergeben. Sofern eine Jagdausbildung von einem Landesjagdverband oder von der Jagdbehörde abgehalten oder anerkannt wird, soll die Verwendung von Schusswaffen im Rahmen dieser Ausbildung zulässig sein. Die Abgabe von scharfen Schüssen soll weiterhin nur auf behördlich genehmigten Schießstätten erfolgen dürfen.
Zu § 15 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Die vorgeschlagene Änderung betreffend die Verwahrung von Schusswaffen entspricht dem Regelungsinhalt des geltenden § 16b. Der Inhalt des bisherigen § 15 (‚Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden‘) soll in § 41c verschoben werden, da dieser aus systematischen Überlegungen künftig den gemeinsamen Bestimmungen im 7. Abschnitt (‚Gemeinsame Bestimmungen‘) angehören soll. Siehe hierfür die näheren Ausführungen zu § 41c.
Zu § 16 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Die vorgeschlagene Änderung betreffend die besonderen Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen entspricht dem Regelungsinhalt des geltenden § 41. Der Inhalt des bisherigen § 16 (‚Ersatzdokumente‘) soll unverändert in § 41e verschoben werden.
Zum Entfall des § 16a:
Der Inhalt des bisherigen § 16a (‚Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente‘) soll in § 41d Abs. 3 verschoben werden. Siehe hierfür die näheren Ausführungen zu § 41d.
Zu § 17 Abs. 3:
Um die sicherheitspolitische Verantwortung beim Erwerb von Schusswaffen zu verstärken, soll der Erwerb von verbotenen Waffen gemäß § 17 grundsätzlich erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr zulässig sein. Der oben genannte Ministerratsvortrag sieht dies ausdrücklich bloß für Schusswaffen der Kategorie B vor, aber die Voraussetzungen für den Erwerb von den gefährlicheren verbotenen Schusswaffen gemäß § 17, die der Kategorie A angehören, können aus Sachlichkeitsgründen nicht weniger streng geregelt werden.
Derzeit wird bloß im Zuge der Beantragung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie B durch die Waffenbehörde verpflichtend geprüft, ob anzunehmen ist, dass der Antragsteller einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen könnte. Nach diesem Vorbild soll eine solche Prüfung auch im Rahmen der Beantragung der Neuausstellung oder Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für verbotene Waffen vorgenommen werden.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung (zweiter Satz) wird einem Wunsch aus der Verwaltungspraxis nachgekommen, indem das für die Bewilligung von sogenannten Wildererwaffen (Z 2), kurzen Schrotgewehren (Z 3) und Pumpguns (Z 4) notwendige überwiegende berechtigte Interesse künftig nicht mehr in der Ausübung des Schießsports bestehen soll. Im Umkehrschluss soll dies jedoch nicht bedeuten, dass für ein überwiegendes berechtigtes Interesse die bloße Behauptung ausreicht, die verbotene Waffe iSd Abs. 1 Z 7, 8, 9, 10 oder 11 für die Ausübung des Schießsports zu benötigen. Vielmehr hat der Antragsteller wie bisher im Einzelnen darzulegen, weshalb er diese konkrete verbotene Waffe iSd Abs. 1 Z 7, 8, 9, 10 oder 11 für die Ausübung des Schießsports benötigt. Die vorgeschlagene Regelung soll auch auf bestehende behördliche Ausnahmebewilligungen keine Auswirkungen haben.
Die Ausnahmeregelung für den Besitz von Schusswaffen gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 für Sportschützen gemäß § 11b soll zur besseren Übersicht in einen eigenen Absatz verschoben werden. Siehe hierfür die näheren Ausführungen zu § 17 Abs. 3c.
Da sich die zitierten Bestimmungen im vorletzten Satz auch auf die Überlassung und den Erwerb von Schusswaffen beziehen, soll eine diesbezügliche Ergänzung vorgenommen werden. Zudem sollen § 20 Abs. 3 und 5, die mit der gegenständlichen Novelle von § 28 in § 20 verschoben werden sollen, im vorletzten Satz ergänzt werden, damit diese auch weiterhin für verbotene Waffen anwendbar sind. Gleiches gilt für die Bestimmung in § 22 Abs. 3, wonach die bei einer befristeten Ausstellung einer Waffenbesitzkarte geltend gemachte Rechtfertigung auch für die Ausstellung einer unbefristeten Waffenbesitzkarte gilt. Im letzten Satz soll durch die Ergänzung des Wortes ‚zudem‘ klargestellt werden, dass auch die im vorletzten Satz zitierten Bestimmungen für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 anzuwenden sind.
Zu § 17 Abs. 3c:
Die Ausnahmeregelung für den Besitz von Schusswaffen gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 für Sportschützen gemäß § 11b, die bereits durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2018 in Umsetzung von Art. 9 Abs. 6 der Waffenrichtlinie eingeführt wurde, soll zur besseren Übersicht in einen eigenen Absatz verschoben werden. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass der Antrag durch den Sportschützen selbst zu stellen ist. Bei den Schusswaffen gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 handelt es sich um halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung und hoher Magazinkapazität.
Zu § 18 Abs. 2:
Um die sicherheitspolitische Verantwortung beim Erwerb von Schusswaffen zu verstärken, soll der Erwerb von Kriegsmaterial grundsätzlich erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr zulässig sein. Der oben genannte Ministerratsvortrag sieht dies ausdrücklich bloß für Schusswaffen der Kategorie B vor, aber die Voraussetzungen für den Erwerb von Kriegsmaterial, das auch der Kategorie A angehört, können aus Sachlichkeitsgründen nicht weniger streng geregelt werden.
Zu § 18 Abs. 3:
Für Kriegsmaterial sind bestimmte Regelungen betreffend die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen anzuwenden. Insbesondere soll die Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 bei der Erstausstellung auf fünf Jahre befristet werden (§ 44c Abs. 1 erster Satz), wobei hier keine Unterscheidung zwischen EWR-Bürgern und sonstigen Personen getroffen wird. Auch die Erhöhung der Anzahl an erlaubten Schusswaffen ist nicht für Kriegsmaterial anwendbar, da in Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht auf die erlaubte Stückzahl Bezug genommen wird.
Die Definition der ‚Erstausstellung‘ ergibt sich für Bewilligungen für Kriegsmaterial aus § 44c Abs. 2. Eine Erstausstellung liegt vor, wenn eine Person eine Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 beantragt und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz einer solchen Bewilligung ist. Auch bei Personen, welche in der Vergangenheit bereits eine Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 besessen haben und diese im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr haben, handelt es sich erneut um eine Erstausstellung.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die in § 18 Abs. 5 angeführten Bestimmungen des § 44c Abs. 3 und 4 für Kriegsmaterial anzuwenden sind.
Zu § 18 Abs. 3b:
In Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1 und Abs. 6 der Waffenrichtlinie und in Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Bestimmungen zur Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B soll künftig auch die Überlassung von Kriegsmaterial unverzüglich und nicht mehr innerhalb von sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung anzuzeigen sein. Siehe hierfür die näheren Ausführungen zu § 28. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass im Sinne einer effektiven Zusammenarbeit der Informationsaustausch zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung und den Waffenbehörden verbessert wird: Künftig soll der Bundesminister für Landesverteidigung die Waffenbehörde über die erfolgte Anzeige einer Überlassung von Kriegsmaterial zu verständigen haben.
Zu § 18 Abs. 3c:
Um eine Überprüfung allfälliger Waffenverbote sowie eine verbesserte Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zu gewährleisten, wird eine verpflichtende Einbindung von Gewerbetreibenden bei Eigentumsübertragungen von Schusswaffen vorgeschlagen.
Derzeit ist eine Einbindung der einschlägigen Gewerbetreibenden etwa bei Privatverkäufen nicht vorgesehen. Sofern eine Überlassung zwischen Privatpersonen bzw. nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet und mit der Überlassung auch eine Eigentumsübertragung verbunden ist, soll diese künftig bei einem gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden erfolgen, der über einen Zugriff auf das ZWR verfügt.
Ein Zugriff auf das ZWR ist dabei erforderlich, da der Gewerbetreibende im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen hat. Sofern gegen den Erwerber ein aufrechtes Waffenverbot besteht, hat der Gewerbetreibende die Waffenbehörde und den Bundesminister für Landesverteidigung darüber zu verständigen, die in weiterer Folge gegebenenfalls ein Verfahren zur Sicherstellung oder ein Strafverfahren einleiten.
Der ermächtigte Gewerbetreibende übernimmt damit auch die Anzeige nach Abs. 3b. Zudem gebührt dem Gewerbetreibenden für die vorgenommenen Tätigkeiten nach diesem Absatz ein angemessenes Entgelt.
Zu § 18 Abs. 4:
Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung, da im Anwendungsbereich des WaffG stets auf eine gültige Jagdkarte Bezug genommen wird.
Zu § 18 Abs. 4a:
In Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Waffenrichtlinie soll auch für Kriegsmaterial vorgesehen werden, dass eine Einwilligung des Wohnsitzstaates für die behördliche Bewilligung zum Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial erforderlich ist und der Erwerber dem Überlasser eine schriftliche begründete Erklärung zu übergeben hat, wonach er die Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung in seinen Wohnsitzstaat glaubhaft machen kann.
Zu § 18 Abs. 5:
Die für Kriegsmaterial anwendbaren Bestimmungen des WaffG sollen für den Rechtsanwender nun übersichtlich zusammengefasst werden, auch wenn diese bereits dem Wortlaut nach ausdrücklich Kriegsmaterial einschließen. Die Bestimmung soll zudem in Zusammenhang mit durch diese Novelle geänderten oder neu eingefügten Bestimmungen entsprechend angepasst werden.
Zu beachten ist, dass die Regelungen betreffend Schusswaffen nur dann für Kriegsmaterial anzuwenden sind, sofern diese den Schusswaffenbegriff gemäß § 2 erfüllen. § 41 Abs. 2 Z 2 kann bei Kriegsmaterial beispielsweise nicht zur Anwendung kommen, da bei Bewilligungen für Kriegsmaterial keine bestimmte erlaubte Anzahl, sondern nur konkrete Waffen genehmigt werden.
Zu § 20:
Zu Abs. 2:
Es wird vorgeschlagen, den bisherigen Inhalt des Abs. 1a in den Abs. 2 zu verschieben, da die Bestimmungen betreffend die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen künftig in § 44c im 7. Abschnitt (‚Gemeinsame Bestimmungen‘) normiert werden sollen. Vor dem Hintergrund, dass künftig die Bewilligung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C auch durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte erteilt wird, soll klargestellt werden, dass lediglich eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte der Kategorie B während der Jagd zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt.
Zu Abs. 3:
Die Regelung betreffend die Überlassung bzw. den Erwerb von Schusswaffen durch Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet sich im bisherigen § 28 Abs. 1 und soll diese in § 20 Abs. 3 verschoben werden.
Die geltende Ausnahmeregelung, wonach eine Einwilligung des Wohnsitzstaates nicht erforderlich ist, sofern der Erwerber eine schriftliche begründete Erklärung übergibt, dass er die Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt, soll in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Waffenrichtlinie künftig entfallen.
In Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Waffenrichtlinie wurde zudem im letzten Satz vorgesehen, dass der Erwerb von Schusswaffen durch Personen, die ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet haben, ohne die schriftliche begründete Erklärung nur dann zulässig ist, sofern diese – zusätzlich zur Einwilligung des Wohnsitzstaates – auch die unverzügliche Verbringung dieser Waffe außerhalb des Bundesgebietes in ihren Wohnsitzstaat glaubhaft machen. Dies kann insbesondere durch die Vorlage eines Erlaubnisscheins gemäß § 37 erfolgen. Obwohl die Ausfuhr von Feuerwaffen nicht Gegenstand der Waffenrichtlinie ist, soll diese Regelung entsprechend auch für die Ausfuhr von Schusswaffen gelten.
Zu Abs. 4:
Um einen Gleichklang mit der Regelung in § 38 Abs. 3 zu erzielen, wird vorgeschlagen, die Nachsteller historischer Ereignisse zu ergänzen.
Zu Abs. 5:
Aus den gleichen systematischen Überlegungen wie in Abs. 3 soll auch der Inhalt des bisherigen § 28 Abs. 6 in § 20 Abs. 5 verschoben werden. Die einzige inhaltliche Änderung besteht in einer terminologischen Anpassung, die aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen des § 24 vorgenommen werden soll (statt ‚Munition für Faustfeuerwaffen‘ nunmehr ‚Munition für Schusswaffen der Kategorie B‘).
Zu § 21 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Um die sicherheitspolitische Verantwortung beim Erwerb von Schusswaffen zu verstärken, soll der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B grundsätzlich erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr zulässig sein. Die entsprechende Übergangsregelung befindet sich in § 58 Abs. 30 und 30a.
Darüber hinaus sollen Verweisanpassungen vorgenommen und klargestellt werden, dass in Abs. 3 Inhaber einer gültigen Jagdkarte gemeint sind, da im Anwendungsbereich des WaffG stets darauf Bezug genommen wird.
Vor dem Hintergrund, dass künftig die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C auch durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses erteilt wird, sollen die Bestimmungen betreffend die Gestaltung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen (Abs. 5 und 6) aus dem 4. Abschnitt betreffend Schusswaffen der Kategorie B herausgelöst und geringfügig abgeändert in den 7. Abschnitt (‚Gemeinsame Bestimmungen‘) in § 44b verschoben werden.
Zu § 22 Abs. 3:
In Zusammenhang mit der Befristung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen wurde im oben genannten Ministerratsvortrag ein angepasstes Verfahren für die weiteren Ausstellungen angekündigt. Dementsprechend soll die bei der befristeten Ausstellung einer Waffenbesitzkarte geltend gemachte Rechtfertigung auch für die Ausstellung einer unbefristeten Waffenbesitzkarte gelten.
Zu § 23 Abs. 2:
Die befristete Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten oder Waffenpässen im Rahmen der Erstausstellung (siehe § 44c) bewirkt eine fünfjährige ‚Probephase‘ für Personen, die sich eine solche waffenrechtliche Urkunde erstmals zulegen. Das Ende dieser ‚Probephase‘ soll nicht zu einer Erhöhung der Anzahl an erlaubten Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 2 führen. Die Fünf-Jahres-Frist, nach der die Anzahl an erlaubten Schusswaffen auf höchstens fünf erhöht werden kann, soll daher erst ab Ausstellung der unbefristeten Bewilligung zu laufen beginnen.
Zu § 23 Abs. 2b:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden, die Voraussetzungen sollen nunmehr übersichtlich in den Z 1 bis 4 dargestellt werden und dienen der einfacheren Lesbarkeit.
Zu § 24 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Um eine vollständige Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 der Waffenrichtlinie zu gewährleisten, soll für den Erwerb und Besitz von Munition grundsätzlich die gleiche Regelung wie für Schusswaffen, für die diese Munition vorgesehen ist, gelten. Vor diesem Hintergrund soll die Einschränkung auf Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von mindestens 6,35 mm in § 24 entfallen. Künftig soll sämtliche Munition für Schusswaffen der Kategorie B nur Inhabern von waffenrechtlichen Genehmigungen für Schusswaffen der Kategorie A und B oder Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen bzw. von diesen erworben und besessen dürfen. Dies soll auch für Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C und Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C gelten, sofern die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist. Eine Registrierungsbestätigung ist jedoch nur für Inhaber von minderwirksamen Waffen gemäß § 45 sowie für jene Personen ausreichend, die aufgrund der Übergangsregelung in § 58 Abs. 31 keine waffenrechtliche Bewilligung nachzuholen haben.
Aufgrund der Tatsache, dass Munition für Schusswaffen der Kategorie B häufig auch für Jagdwaffen eingesetzt wird, soll der Erwerb und Besitz dieser Munition künftig auch für Inhaber einer gültigen Jagdkarte möglich sein. Vor dem Hintergrund, dass halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung grundsätzlich der Kategorie B zuzuordnen sind und diese bloß im Falle der Verwendung eines großen Magazins als verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 8 und 9 gelten, ist es sachgerecht, auch Inhabern einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 den Erwerb und Besitz von Munition zu gestatten, sofern sich die Ausnahmebewilligung auch auf Schusswaffen bezieht. Auch für Kalaschnikows, die als vollautomatisches Gewehr dem Kriegsmaterial zuzurechnen sind, wird regelmäßig Munition für Schusswaffen der Kategorie B verwendet. Vor diesem Hintergrund sollen auch Inhaber einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 der Erwerb und Besitz von Munition gestattet werden, sofern sich die Bewilligung auch auf Schusswaffen bezieht.
Da auch § 29 auf die Formulierung in § 24 Bezug nimmt, sollen auch dort entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.
Mit der vorgeschlagenen einleitenden Ergänzung (‚Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist‘) soll klargestellt werden, dass insbesondere die Regelungen betreffend das Mitbringen von Munition (§ 38) sowie die Einfuhr von Munition von Faustfeuerwaffen gemäß § 39 Abs. 2 unberührt bzw. weiterhin anwendbar bleiben.
Zum Entfall des § 25:
Vor dem Hintergrund, dass künftig auch die Verlässlichkeit für Inhaber von Waffenbesitzkarten oder Waffenpässen von Schusswaffen der Kategorie C überprüft werden soll, soll Abs. 1 bis 3 in den 7. Abschnitt (‚Gemeinsame Bestimmungen‘) in § 41a verschoben werden. Aus dem gleichen Grund soll der Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 3 bis 6 in § 41b (‚Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen‘) verschoben werden. Siehe hierfür die näheren Ausführungen zu § 41a und § 41b.
Zu § 28 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Im Zuge der umfassenden Prüfung, inwieweit das WaffG die unionsrechtlichen Vorgaben der Waffenrichtlinie vollständig erfüllt, hat sich ein Änderungsbedarf in den Bestimmungen betreffend die Überlassung von Schusswaffen ergeben.
Derzeit wird der Überlassung bzw. dem Erwerb von Schusswaffen kein einheitliches Verständnis zugrunde gelegt: Die Regelungen zur Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B differenzieren, ob das Rechtsgeschäft gegen Entgelt abgeschlossen wird, und es ist bei der Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B unerheblich, ob auch Eigentum an der Schusswaffe übertragen wird. Im Gegensatz dazu lässt die bisherige Formulierung des § 33 Abs. 1 und 8 in Bezug auf Schusswaffen der Kategorie C hingegen den eindeutigen Schluss zu, dass Überlassungen in Bezug auf die Registrierungspflicht unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob mit ihnen eine Eigentumsübertragung verbunden ist.
Um künftig ein einheitliches Verständnis in Bezug auf die Überlassung bzw. den Erwerb von Schusswaffen zugrunde zu legen, wird in § 6 eine Ergänzung in den Begriffsbestimmungen vorgeschlagen. Künftig soll es hinsichtlich der Anzeige keinen Unterschied machen, ob der Erwerb gegen Entgelt stattfindet, denkbar sind neben Veräußerungen insbesondere Verwahrungsverträge (Depots) sowie Kommissionsgeschäfte zur Vermittlung von Schusswaffen. Vor diesem Hintergrund sollen jene Passagen entfallen, die auf eine Veräußerung Bezug nehmen. In § 28 soll künftig auch einheitlich der Begriff ‚Anzeige‘ und nicht mehr der Begriff ‚Meldung‘ verwendet werden.
Darüber hinaus sollen jene Bestimmungen, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffen (bisheriger Abs. 1 und Abs. 6), aus systematischen Gründen in § 20 verschoben und in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnungen der verbleibenden Absätze angepasst werden.
Um eine bessere Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zu gewährleisten, sollen der Überlasser und der Erwerber die Überlassung einer Schusswaffe der Kategorie B in Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1 und Abs. 6 der Waffenrichtlinie künftig unverzüglich und nicht mehr innerhalb von sechs Wochen nach deren Überlassung schriftlich bei der Behörde anzuzeigen haben (Abs. 1). Die im Rahmen der Anzeige anzugebenden Daten sollen unverändert bleiben und ergeben sich nun aus dem vorgeschlagenen Abs. 1.
Da für den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B in bestimmten Fällen sowohl die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates als auch eine schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, erforderlich ist, soll durch das Wort ‚und‘ in Abs. 1 vorletzter Satz klargestellt werden, dass sowohl die Einwilligung als auch die schriftliche Erklärung im Zuge der Anzeige zu übermitteln sind.
Eine unverzügliche schriftliche Anzeige soll auch für die vorübergehende Überlassung bzw. für den vorübergehenden Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B erforderlich sein. Nur wenn diese bzw. dieser bloß bis zu drei Werktage andauert, sollen der Überlasser und Erwerber die Daten, die im Rahmen der schriftlichen Anzeige gemäß Abs. 1 anzugeben sind, mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Überlassung bzw. nach dem Erwerb aufzubewahren und der Behörde gegebenenfalls auf Anfrage zur Verfügung zu stellen haben (Abs. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass lediglich Montag bis Freitag als Werktage im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.
Der bisherige Inhalt des Abs. 2a bleibt – abgesehen von der Verkürzung der Anzeigefrist – inhaltlich unverändert und soll in Abs. 7 weiterbestehen.
Um eine Überprüfung allfälliger Waffenverbote sowie eine verbesserte Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zu gewährleisten, wird in Abs. 3 eine verpflichtende Einbindung von Gewerbetreibenden bei Eigentumsübertragungen von Schusswaffen vorgeschlagen.
Derzeit ist eine Einbindung der einschlägigen Gewerbetreibenden etwa bei Privatverkäufen nicht vorgesehen. Sofern eine Überlassung zwischen Privatpersonen bzw. nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet und mit der Überlassung auch eine Eigentumsübertragung verbunden ist, soll diese künftig bei einem gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden erfolgen, der über einen Zugriff auf das ZWR verfügt.
Ein Zugriff auf das ZWR ist dabei erforderlich, da der Gewerbetreibende im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen hat. Sofern gegen den Erwerber ein aufrechtes Waffenverbot besteht, hat der Gewerbetreibende die Waffenbehörde darüber zu verständigen, die in weiterer Folge gegebenenfalls ein Verfahren zur Sicherstellung oder ein Strafverfahren einleiten.
Der ermächtigte Gewerbetreibende übernimmt damit auch die Anzeige nach Abs. 1. Zudem gebührt dem Gewerbetreibenden für die vorgenommenen Tätigkeiten nach diesem Absatz ein angemessenes Entgelt.
Um eine einheitliche Behördenzuständigkeit zu gewährleisten, soll in Abs. 4 und 5 die Zuständigkeitsregelung angepasst werden. Statt jener Behörde, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Betroffenen ausgestellt hat, soll jeweils – wie auch im vorgeschlagenen Abs. 1 – die Behörde, die für den Erwerber zuständig ist, für die Entgegennahme der Anzeige zuständig sein. Die neue Behördenzuständigkeit hat jedoch keine Auswirkungen darauf, dass der ermächtigte Gewerbetreibende oder das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ die Anzeige durchführt. Für den Fall, dass ein Gewerbetreibender eine Schusswaffe erwirbt, ist jene Behörde für die Entgegennahme der Anzeige örtlich zuständig, wo sich der Sitz des Unternehmens des jeweiligen Gewerbetreibenden befindet.
In Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Waffenrichtlinie soll Abs. 6 dahingehend angepasst werden, dass der Erwerb durch eine Person, die nicht im Bundesgebiet ansässig ist, jedenfalls den Wohnsitzmitgliedstaat des Erwerbers von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen hat. Die bisher bestehende Ausnahmeregelung, dass der Erwerber erklärt, die Waffe bloß im Inland besitzen zu wollen, soll entfallen, da Art. 10 Abs. 2 der Waffenrichtlinie keine diesbezügliche Ausnahme vorsieht.
Schließlich soll in Abs. 8 klargestellt werden, welche Fälle etwa unter der Aufgabe des Besitzes an einer Schusswaffe zu verstehen sind. Insbesondere im Falle der Überlassung der Schusswaffe ins Ausland oder der Vernichtung der Schusswaffe hat der bisherige Inhaber auch diesen Umstand unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
Zu § 29:
Die terminologische Anpassung soll aufgrund der vorgeschlagenen Änderung in § 24 erfolgen, die nunmehr sämtliche Schusswaffen der Kategorie B und nicht mehr bloß Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder eines bestimmten Kalibers umfassen soll.
Zu § 31 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Um eine vollständige Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 der Waffenrichtlinie zu gewährleisten, soll für den Erwerb und Besitz von Munition grundsätzlich die gleiche Regelung wie für Schusswaffen, für die diese Munition vorgesehen ist, gelten. Der vorgeschlagene Abs. 1 sieht vor, dass sämtliche Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern von waffenrechtlichen Genehmigungen für Schusswaffen der Kategorie C sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen bzw. von diesen erworben und besessen werden darf. Dies soll auch für Inhaber von waffenrechtlichen Genehmigungen für eine Schusswaffe der Kategorie A oder B oder Inhaber einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C gelten, sofern die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist. Eine Registrierungsbestätigung ist jedoch nur für Inhaber von minderwirksamen Waffen gemäß § 45 sowie für jene Personen ausreichend, die aufgrund der Übergangsregelung in § 58 Abs. 31 keine waffenrechtliche Bewilligung nachzuholen haben.
Da für Inhaber einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 der Erwerb und Besitz von Munition für Schusswaffen der Kategorie C gestattet werden, sofern die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist, hat sich die Bewilligung selbstverständlich auf Schusswaffen zu beziehen.
Mit der vorgeschlagenen einleitenden Ergänzung (‚Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist‘) soll klargestellt werden, dass insbesondere die Regelungen betreffend das Mitbringen von Munition (§ 38) sowie die Einfuhr von Munition gemäß § 39 unberührt bzw. weiterhin anwendbar bleiben.
Zu § 33:
Zu Abs. 1:
Um den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1 und Abs. 6 der Waffenrichtlinie zu entsprechen, sollen künftig auch Menschen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C bei einem ermächtigten Gewerbetreibenden zu registrieren haben. Dies bedeutet eine vollständigere Erfassung im ZWR und damit soll auch das Ziel der besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen verfolgt werden.
Dieses Ziel wird auch dadurch erreicht, dass Erwerber die Schusswaffe der Kategorie C künftig unverzüglich und nicht mehr innerhalb von sechs Wochen zu registrieren haben. Auch diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1 und Abs. 6 der Waffenrichtlinie.
Zu Abs. 2 sowie zum Entfall von Abs. 2a:
Vor dem Hintergrund, dass künftig die Bewilligung zum Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses erteilt wird, soll künftig der Erwerber im Zuge der Registrierung dem Gewerbetreibenden auch seine Berechtigung für den Erwerb und Besitz für die Schusswaffe der Kategorie C vorlegen. Hierbei handelt es sich um gültige Jagdkarten, Waffenpässe, Waffenbesitzkarten oder Ausnahmebewilligungen für Kriegsmaterial gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe beziehen.
Weiters soll die Regelung betreffend den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C an die neuen Begrifflichkeiten des § 6 angepasst werden.
Aus systematischen Überlegungen soll der Inhalt des bisherigen Abs. 2a in § 34 Abs. 9 verschoben werden.
Zu Abs. 3 und 5:
Da künftig im Zusammenhang mit der Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde ohnehin eine Rechtfertigung zum Besitz oder ein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie C angeführt werden muss und daher keine Notwendigkeit einer Begründung besteht, soll der bisherige Abs. 3 mangels Anwendungsbereichs entfallen und in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnungen der verbleibenden Absätze angepasst werden.
Aus den gleichen Überlegungen wie zum Entfall des bisherigen Abs. 3 soll auch Abs. 5 Z 2 angepasst werden. Die vorgeschlagene Z 2 regelt, dass die Vornahme der Registrierung abzulehnen ist, wenn der Betroffene über keine entsprechende Bewilligung zum Besitz verfügt.
Zu Abs. 7:
Eine unverzügliche Registrierung soll auch für die vorübergehende Überlassung bzw. für den vorübergehenden Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C erforderlich sein. Nur wenn diese bzw. dieser bloß bis zu drei Werktage andauert, soll keine Registrierung vorzunehmen sein, jedoch sollen der Überlasser und Erwerber die Daten, die im Rahmen der Registrierung gemäß Abs. 2 anzugeben sind, mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Überlassung bzw. nach dem Erwerb aufzubewahren und der Behörde gegebenenfalls auf Anfrage zur Verfügung zu stellen haben. Eine vorübergehende Überlassung an bloße Inhaber einer Registrierungsbestätigung kommt dagegen nicht in Frage, da diese über keine Bewilligung im Sinne des § 34 Abs. 3 verfügen.
Zu Abs. 8:
Vor dem Hintergrund, dass mit einer Überlassung bzw. dem Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C nun nicht mehr zwingend eine Eigentumsübertragung verbunden ist, soll der bisherige Abs. 8 mangels Anwendungsbereichs künftig entfallen.
Bei der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 8 (bisheriger Abs. 9) handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Die in diesem Fall vorzunehmende Registrierung soll genau so abgewickelt werden, als wenn der Besitz im Inland entstanden wäre und sind daher die Registrierungsdaten gemäß Abs. 2 bekannt zu geben.
Zum Entfall von Abs. 10 und 11:
Die Regelungen in Zusammenhang mit der Waffenregisterbescheinigung in den bisherigen Abs. 10 und 11 gelten nicht bloß für Schusswaffen der Kategorie C und sollen vor diesem Hintergrund im vorgeschlagenen § 55a zusammengefasst werden.
Zu § 34 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Da die Bestimmung nicht bloß das Überlassen und den Besitz, sondern auch den Erwerb und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C betrifft, soll die Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis entsprechend ergänzt werden.
Zu Abs. 1 und 3:
Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C ist derzeit ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich, wobei lediglich eine Registrierung der Waffe auf den Erwerber notwendig ist. Künftig soll nach dem Vorbild des § 20 auch für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C eine behördliche Bewilligung erforderlich sein und das Mindestalter auf 21 Jahre angehoben werden. Das Führen von Waffen ist auch aufgrund der Ausnahmeregelungen in Abs. 2 zulässig.
Wie auch bei Schusswaffen der Kategorie B soll gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C durch die Ausstellung eines entsprechenden, auf Schusswaffen der Kategorie C eingeschränkten Waffenpasses und die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen durch die Ausstellung einer entsprechenden, auf Schusswaffen der Kategorie C eingeschränkten Waffenbesitzkarte erfolgen.
Jene, die eine gültige Jagdkarte, eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder eine Bewilligung für Kriegsmaterial gemäß § 18 Abs. 2, die für eine bestimmte Schusswaffe ausgestellt wurde, besitzen, sollen auch ohne eine zusätzliche Bewilligung Schusswaffen der Kategorie C erwerben und besitzen dürfen. Bei diesem Personenkreis ist anzunehmen, dass diese aufgrund der bestandenen Verlässlichkeitsprüfung oder der wiederkehrenden Überprüfung der Verlässlichkeit auch sicher mit Schusswaffen der Kategorie C umgehen werden.
Für den Fall, dass Jäger die Jagdausübung vorübergehend aussetzen möchten und daher den zu zahlenden jährlichen Beitrag für die Jagdkarte nicht leisten, soll vorgesehen werden, dass der Besitz von Schusswaffen der Kategorie C bis 18 Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Jagdkarte zulässig ist (siehe hierfür die näheren Ausführungen zu § 35 Abs. 3). Wenn Jäger ihre Jagdausübung für einen längeren Zeitraum aussetzen möchten, sollen sie einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen haben.
Der vorgeschlagene Abs. 3 regelt, dass Schusswaffen der Kategorie C lediglich an Personen überlassen werden dürfen, die diese gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 auch erwerben und besitzen dürfen. Jene Personen, die ihre Schusswaffen der Kategorie C zwar im Rahmen der Übergangsregelungen (§ 58 Abs. 31) weiterhin besitzen dürfen, erfüllen diese Vorgaben nicht und dürfen an sie daher keine weiteren Schusswaffen überlassen werden.
Zu Abs. 2:
Die bisher in Abs. 2 normierte Wartefrist (sogenannte ‚Abkühlphase‘) beim Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C soll künftig in § 41f geregelt werden.
Aus systematischen Überlegungen sollen die Bestimmungen betreffend das Führen von Schusswaffen in von § 35 Abs. 2 an diese Stelle verschoben werden. Damit ist jedoch keine inhaltliche Änderung verbunden.
Zum Entfall des Abs. 2a:
Vor dem Hintergrund, dass künftig die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses erteilt wird, soll Abs. 2a mangels Anwendungsbereichs entfallen.
Zu Abs. 4:
Derzeit ist eine Einbindung der einschlägigen Gewerbetreibenden etwa bei Privatverkäufen nicht vorgesehen. Sofern eine Überlassung zwischen Privatpersonen bzw. nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet und mit der Überlassung auch eine Eigentumsübertragung verbunden ist, soll diese künftig bei einem gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden erfolgen, der über einen Zugriff auf das ZWR verfügt.
Ein Zugriff auf das ZWR ist dabei erforderlich, da der Gewerbetreibende im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen hat. Sofern gegen den Erwerber ein aufrechtes Waffenverbot besteht, hat der Gewerbetreibende die Waffenbehörde darüber zu verständigen, die in weiterer Folge gegebenenfalls ein Verfahren zur Sicherstellung oder ein Strafverfahren einleitet. Zudem gebührt dem Gewerbetreibenden für die vorgenommenen Tätigkeiten nach diesem Absatz ein angemessenes Entgelt.
Zu Abs. 5:
In Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Waffenrichtlinie soll in Abs. 5 künftig vorgesehen werden, dass eine Schusswaffe der Kategorie C einem Menschen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgehändigt bzw. überlassen werden darf, wenn dieser dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach der Erwerber diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
In Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Waffenrichtlinie wurde zudem vorgesehen, dass der Erwerb von Schusswaffen durch Personen, die ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet haben, ohne die schriftliche begründete Erklärung nur dann zulässig ist, sofern diese die unverzügliche Verbringung dieser Waffe außerhalb des Bundesgebietes in ihren Wohnsitzstaat glaubhaft machen. Dies kann insbesondere durch die Vorlage eines Erlaubnisscheins gemäß § 37 erfolgen. Obwohl die Ausfuhr von Feuerwaffen nicht Gegenstand der Waffenrichtlinie ist, soll diese Regelung entsprechend auch für die Ausfuhr von Schusswaffen gelten.
Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, dass sich Personen die betreffende Schusswaffe vom einschlägigen Gewerbetreibenden direkt in ihren Wohnsitzstaat schicken lassen.
Zu Abs. 6:
Vor dem Hintergrund, dass künftig die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses erteilt wird, ist es nicht mehr erforderlich, dass der Gewerbetreibende beim Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C prüft, ob die Voraussetzungen des § 11a erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund soll die Bezugnahme auf § 11a entfallen und eine weitere Verweisanpassung vorgenommen werden.
Zu Abs. 8:
An dieser Stelle soll – abgesehen von der Verkürzung der Frist – klargestellt werden, welche Fälle etwa unter der Aufgabe des Besitzes an einer Schusswaffe zu verstehen sind. Insbesondere im Falle der Überlassung der Schusswaffe ins Ausland oder der Vernichtung der Schusswaffe hat der bisherige Inhaber auch diesen Umstand unverzüglich der Behörde anzuzeigen und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
Zu Abs. 9:
Da diese Regelung inhaltlich nicht die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C betrifft, soll der bisherige § 33 Abs. 2a weitgehend inhaltlich unverändert in § 34 Abs. 9 verschoben werden. Abgesehen von der Verkürzung der Frist soll klarstellend ergänzt werden, dass auch bei einer Verbringung einer Schusswaffe der Kategorie C aus dem Bundesgebiet dieser Absatz zur Anwendung kommt.
Derzeit ist eine sofortige Überlassung im Falle eines Erwerbs einer Schusswaffe der Kategorie C bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden vorgesehen, wenn die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe glaubhaft gemacht werden kann. Dies kann dem Wortlaut nach insbesondere durch einen Erlaubnisschein nach § 37 erfolgen. Da dieser lediglich für das Verbringen von Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union vorgesehen ist und die Regelung auch der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Waffenrichtlinie dient, soll konsequenterweise auch von der Verbringung aus dem Bundesgebiet in den Wohnsitzstaat des Erwerbers die Rede sein.
Zu § 35 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Zu Abs. 1 und 2:
Da die Bewilligung zum Erwerb und Besitz oder zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C künftig einer behördlichen Bewilligung bedarf, soll nach dem Vorbild von § 21 eine Regelung betreffend die Ausstellung von Waffenbesitzkarten oder Waffenpässen geschaffen werden. Diese Waffenbesitzkarten und Waffenpässe sind jedoch auf den Erwerb, Besitz oder das Führen von Schusswaffen der Kategorie C eingeschränkt.
Um die sicherheitspolitische Verantwortung beim Erwerb von Schusswaffen zu verstärken, soll der Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C grundsätzlich erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Die Ausstellung von Waffenbesitzkarten an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist in bestimmten Ausnahmefällen (Berufsausübung, Schießsport, Jagd oder im Rahmen einer traditionellen Schützenvereinigung) zulässig und liegt im Ermessen der Behörde. Gleiches soll für die Ausstellung von Waffenpässen gelten, wobei hier lediglich die Berufsausübung als Ausnahmegrund geltend gemacht werden kann.
Personen, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können bereits aufgrund der geltenden Regelung in § 11 Abs. 2 eine Ausnahmegenehmigung für jagdliche oder sportliche Zwecke beantragen.
Die Schießsportausübung kann insbesondere durch eine Mitgliedschaft in einem traditionellen Schützenverein nachgewiesen werden.
Jene Bestimmungen, die das Führen von Schusswaffen der Kategorie C betreffen (bisheriger Abs. 2), sollen aus systematischen Gründen in § 34 verschoben werden.
Zu Abs. 3 und 4:
Gemäß den vorgeschlagenen Änderungen soll eine gültige Jagdkarte künftig auch als Berechtigung für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C dienen. In diesem Zusammenhang enthalten die vorgeschlagenen Abs. 3 und 4 spezifische Regelungen für den Fall, dass eine gültige Jagdkarte abläuft oder von der zuständigen Jagdbehörde entzogen wird. Sofern die betroffene Person eine waffenrechtliche Urkunde besitzt, die (weiterhin) zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie C berechtigt, oder gemäß § 58 Abs. 31 oder 34 weiterhin ihre Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteile der Kategorie C besitzen darf, kommen die Abs. 3 und 4 nicht zur Anwendung. Sofern die betroffene Person waffenrechtliche Urkunden besitzt, kann die Verständigung über die Entziehung einer gültigen Jagdkarte jedoch zu einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 41a führen. Bei gravierenden Vorfällen kann es auch zu einer Erlassung eines Waffenverbotes kommen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 12 vorliegen.
Siehe betreffend die Verständigungspflicht der Jagdbehörde die näheren Ausführungen zu § 56b Abs. 2.
Im Falle des Ablaufs der Gültigkeitsdauer sieht der vorgeschlagene Abs. 3 vor, dass der Betroffene innerhalb einer Frist von 18 Monaten entweder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einer berechtigten Person zu überlassen oder die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zu beantragen hat. Der vorgeschlagene Abs. 4 regelt, dass im Falle des Entzugs der Jagdkarte der Betroffene innerhalb einer Frist von drei Monaten entweder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einer berechtigten Person zu überlassen oder die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zu beantragen hat.
Bis zur Überlassung der Schusswaffen an eine berechtigte Person innerhalb der 18-Monats-Frist bzw. 3-Monats-Frist oder bis die Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde getroffen wurde, bleibt der Besitz der betreffenden Schusswaffen der Kategorie C und Munition jedenfalls zulässig. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, soll der vorgeschlagene § 44c Abs. 4 zur Anwendung kommen und ist die betreffende Schusswaffe der Kategorie C und Munition innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen.
Zu § 36:
Es handelt sich um eine Verweisanpassung.
Zu § 38 Abs. 2:
In Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Munition in § 24 und § 31 soll an dieser Stelle nicht mehr normiert werden, dass die Munition für die jeweilige Schusswaffe passend sein muss.
Zu § 38 Abs. 3:
In Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 der Waffenrichtlinie sollen Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse bloß Schusswaffen der Kategorie C und nicht auch Schusswaffen der Kategorie B ohne Bewilligung nach § 38 Abs. 2 in das Bundesgebiet mitbringen dürfen, sofern diese Schusswaffen in ihrem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise eine bestimmte Jagdausübung oder die Teilnahme an historischen Nachstellungen nachweist.
Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass die Schusswaffen sinnvollerweise im jeweiligen Europäischen Feuerwaffenpass jener Person eingetragen sind, die beabsichtigt, diese in das Bundesgebiet mitzubringen.
Zu § 38 Abs. 5 sowie § 39 Abs. 3:
Der Vollständigkeit halber soll auch die Abkürzung des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) angeführt werden, sodass in weiterer Folge bloß die Abkürzung angeführt werden kann.
Zu § 39 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Zu Abs. 1, 2, 3 und 4:
Die Bestimmungen betreffend die Einfuhr von Schusswaffen gelten auch für Schusswaffen der Kategorie C, weil künftig auch für diese eine behördliche Bewilligung erforderlich ist. Darüber hinaus soll die Regelung künftig auf sämtliche Munition und nicht bloß auf Munition für Faustfeuerwaffen anwendbar sein.
Zu Abs. 1a:
Die Regelung des § 38 Abs. 3 sieht für Reisen innerhalb der Europäischen Union bereits eine Ausnahmeregelung für die Jagd oder den Schießsport sowie für Nachsteller historischer Ereignisse vor: Diese bedürfen keiner Bewilligung nach § 38 Abs. 2. Nach diesem Vorbild soll auch für Reisen aus einem Drittstaat eine entsprechende Ausnahmeregelung in § 39 Abs. 1a vorgesehen werden. Die Praxis hat gezeigt, dass Reisen zum Zweck der Jagd- oder Schießsportausübung (zB Biathlon) kurzfristig angetreten werden, sodass in der Regel nicht genügend Zeit für die Erledigung eines Antrags bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Abs. 2) bleibt. Vor diesem Hintergrund soll vorgesehen werden, dass Menschen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Schusswaffen der Kategorie C sowie Munition im Rahmen einer Reise einführen dürfen, sofern diese zum Besitz der Schusswaffen in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt sind und sie den Anlass ihrer Reise (Jagd- oder Schießsportausübung sowie Teilnahme an historischen Nachstellungen) nachweisen können.
Die Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B durch Personen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist weiterhin bloß aufgrund einer Bewilligung gemäß Abs. 2 zulässig. Diese ist auch erforderlich, wenn die Person die eingeführten Schusswaffen auch führen möchte (siehe § 40).
Zu Abs. 2a:
Es handelt sich um eine Verweisanpassung.
Zu § 41 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Um weiterhin zu gewährleisten, dass Personen sicher und verantwortungsvoll mit Schusswaffen umgehen, sollen die Bestimmungen betreffend die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit umfassend überarbeitet werden. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit wird bereits nach geltender Rechtslage im Rahmen der Beantragung von waffenrechtlichen Bewilligungen geprüft. Da künftig auch für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass erforderlich ist, hat die Behörde künftig auch in diesen Fällen die waffenrechtliche Verlässlichkeit der Betroffenen zu prüfen. In diesem Zusammenhang sollen die Bestimmungen betreffend die Prüfung der Verlässlichkeit aus dem 1. Abschnitt (‚Begriffsbestimmungen‘) herausgelöst und im 7. Abschnitt (‚Gemeinsame Bestimmungen‘) in § 41 geregelt werden. Der Inhalt des bisherigen § 41 (‚Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen‘) soll unverändert in § 16 verschoben werden.
Zu Abs. 1:
Derzeit ist in § 8 Abs. 7 vorgesehen, dass die Behörde sich lediglich bei der erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit davon überzeugen muss, dass keine Ausschlussgründe für die Verlässlichkeit nach dem geltenden § 8 Abs. 2 vorliegen. Der vorgeschlagene Abs. 1 sieht nun vor, dass die Behörde sich vor jeder Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses davon zu überzeugen hat, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 genannten Gründe rechtfertigen. Im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Bestimmungen in § 44c betreffend die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen bedeutet dies, dass künftig die Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird.
Der Antragsteller hat hierfür das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Es soll künftig nur noch das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachten vorgelegt werden, da das vollständige Gutachten detaillierte vertrauliche Informationen (zB Eigen- und Familienanamnese oder biographische Entwicklung) beinhaltet, die für die Behörde in dieser Ausführlichkeit nicht erforderlich sind. Da Inhaber einer gültigen Jagdkarte bereits anlässlich ihrer Jagdprüfung nach landesgesetzlichen Vorschriften durchwegs auf ihre Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen geprüft wurden, erscheint ein Absehen von der Beibringung eines solchen Ergebnisses eines Gutachtens für diesen Personenkreis weiterhin sachgerecht. Der Unterschied zur Überprüfung der Verlässlichkeit nach § 41 besteht darin, dass die Prüfung der Verlässlichkeit vor der Ausstellung der waffenrechtlichen Urkunde durchgeführt wird und die Beibringung eines Ergebnisses eines psychologischen Gutachtens vorsieht, während die Überprüfung der Verlässlichkeit wie bisher bei den Inhabern von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen in periodischen Abständen durchgeführt wird.
Zudem wird vorgeschlagen, dass der Antragsteller bereits im Antrag jenen klinisch-psychologischen Gutachter bekanntgibt, den er für die Erstellung des Gutachtens ausgewählt hat. Nur dem bekanntgegebenen Gutachter dürfen sämtliche für die Gutachtenserstellung notwendige Daten des Antragstellers von der Behörde übermittelt werden. Sofern der Betroffene einen anderen Gutachter für die Erstellung eines klinisch-psychologischen Gutachtens heranziehen möchte, soll der Betroffene diese Änderungen selbstverständlich der Waffenbehörde bekanntgeben, damit die Daten nicht an den ursprünglich bekanntgegebenen Gutachter übermittelt werden. Siehe auch die näheren Ausführungen zu § 56a Abs. 5 und 6.
Zu Abs. 2:
Für den Fall, dass Betroffene eine zusätzliche waffenrechtliche Bewilligung beantragen, sollen diese kein erneutes klinisch-psychologisches Gutachten gemäß Abs. 1 beizubringen haben, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre ein Gutachten ergeben hat, dass diese nicht dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Innerhalb der fünfjährigen Befristung erscheint die neuerliche Erstellung eines klinisch-psychologischen Gutachtens nicht erforderlich, da mit Ablauf der Befristung und Antrag auf ein neuerliches waffenrechtliches Dokument erneut ein Gutachten beizubringen ist. § 41a bleibt davon unberührt.
Ein klinisch-psychologisches Gutachten gemäß Abs. 1 soll weiters nicht beizubringen sein, wenn lediglich eine Erhöhung der Stückzahl bei Schusswaffen der Kategorie A oder B beantragt wird. Diese Norm ist jedoch nicht auf Kriegsmaterial anzuwenden, da Bewilligungen für diese keine bestimmte Stückzahl vorsehen.
Zu Abs. 3:
Diese Regelung entspricht weitgehend dem geltenden § 8 Abs. 7 und regelt die bereits bestehende Meldeverpflichtung der klinisch-psychologischen Gutachter für jene Gutachten, die ergeben haben, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Vergleich zur geltenden Rechtslage wird die Sperrfrist nach einem negativen Gutachten, in dem die Behörde ein positives Gutachten im Verfahren zur Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten darf, von sechs auf zwölf Monate verlängert. Darüber hinaus soll künftig auch bereits beim zweiten gemeldeten negativen Gutachten in den nächsten zehn Jahren keine Waffenbesitzkarte oder kein Waffenpass ausgestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller der Behörde innerhalb dieses Zeitraums ein positives Gutachten beibringt.
Im letzten Satz soll vorgesehen werden, dass die Waffenbehörde im Falle eines negativen Gutachtens jene Jagdbehörde zu verständigen haben soll, die die Jagdkarte des Betroffenen ausgestellt hat.
Zu Abs. 4:
Die Verordnungsermächtigung, die bisher in § 8 Abs. 7 geregelt war, soll konkretisiert werden, um auch die Voraussetzungen für die Eignung von Gutachtern abzudecken. Bei Gutachtern handelt es sich um Einzelpersonen, die klinisch-psychologische Gutachten im Sinne des Abs. 1 erstellen. Aus der Verordnungsermächtigung soll bereits ersichtlich sein, dass die psychologische Untersuchung sowohl ein persönliches Explorationsgespräch und psychologische Testungen zu beinhalten hat. Aus Transparenzgründen soll der Bundesminister für Inneres eine Liste der geeigneten klinisch-psychologischen Gutachter im Internet veröffentlichen und gegebenenfalls auch aktualisieren.
Zu § 41a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Vor dem Hintergrund, dass künftig für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung erforderlich ist, sollen die Bestimmungen betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit im 7. Abschnitt (‚Gemeinsame Bestimmungen‘) geregelt werden.
Die vorgeschlagene Bestimmung betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen § 25 Abs. 1 bis 3. Damit sind keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage verbunden, da lediglich Verweisanpassungen vorgenommen wurden.
Der Inhalt des bisherigen § 41a (‚Verlust und Diebstahl‘) soll unverändert in § 41g verschoben werden.
Zu § 41b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Der vorgeschlagene § 41b entspricht weitgehend dem Regelungsinhalt des geltenden § 25 Abs. 3 bis 6. Da künftig gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 auch gültige Jagdkarten zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie C berechtigen, stellt der vorgeschlagene Abs. 1 klar, dass die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen berechtigt, durch die Waffenbehörde iSd § 48 erfolgt sein muss. Dies bedeutet, dass § 41b nicht zur Anwendung kommt, wenn die Jagdbehörde eine gültige Jagdkarte entzieht. Personen, die Schusswaffen trotz Entzug der waffenrechtlichen Urkunde weiterhin besitzen dürfen (zB Jäger mit gültiger Jagdkarte, denen ihre waffenrechtliche Urkunde entzogen wurde, hinsichtlich ihrer Schusswaffen der Kat. C), haben dies gegenüber der Behörde nachzuweisen und müssen ihre Schusswaffen in weiterer Folge auch nicht der Behörde abliefern.
Der Inhalt des bisherigen § 41b (‚Verdächtige Transaktionen‘) soll unverändert in § 44a verschoben werden.
Zu § 41c samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Der vorgeschlagene § 41c betreffend die Überprüfung, den Verlust und die Entfremdung von Urkunden entspricht dem Regelungsinhalt des geltenden § 15. Damit sind keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage verbunden.
Zu § 41d samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Vor dem Hintergrund, dass künftig auch für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung erforderlich ist, sollen die Bestimmungen zur Einziehung von Urkunden aus dem 4. Abschnitt betreffend Schusswaffen der Kategorie B herausgelöst und unverändert in den 7. Abschnitt (‚Gemeinsame Bestimmungen‘) in § 41d Abs. 1 und 2 verschoben werden. Der vorgeschlagene Abs. 3 entspricht weitgehend dem bisherigen § 16a, wobei künftig diese Regelung auch für den Europäische Feuerwaffenpass zur Anwendung kommen soll.
Zu § 41e samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Der vorgeschlagene § 41e (‚Ersatzdokumente‘) entspricht dem Regelungsinhalt des geltenden § 16. Damit sind keine Änderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage verbunden.
Zu § 41f samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Anstatt der bisherigen dreitägigen Wartefrist (sogenannte ‚Abkühlphase‘, § 34 Abs. 2) soll künftig beim Ersterwerb einer Schusswaffe eine vierwöchige Wartefrist einzuhalten sein, um Impulskäufe zu unterbinden (Abs. 1). Die bisherige Regelung kam lediglich beim Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C bei Gewerbetreibenden zur Anwendung und sah etliche Ausnahmen vor.
Diese Wartefrist soll sowohl beim Erwerb bei einschlägigen Gewerbetreibenden als auch beim Erwerb zwischen Privatpersonen zur Anwendung kommen. Ein erstmaliger Erwerb liegt gemäß Abs. 2 vor, wenn eine Eigentumsübertragung stattfindet und auf den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie im ZWR eingetragen ist. Dies bedeutet, dass Personen, welche in der Vergangenheit bereits Schusswaffen besessen haben, beim Erwerb einer Schusswaffe wieder die Wartefrist einzuhalten haben, wenn auf sie keine Schusswaffe dieser Kategorie mehr im ZWR registriert ist.
Von dieser Wartefrist sollen Inhaber eines Waffenpasses ausgenommen werden, da diese mitunter aufgrund einer akuten Bedrohungssituation ausgestellt wurden. Zudem soll die Ausnahme des geltenden § 34 Abs. 1 Z 2 bestehen bleiben, wonach die Wartefrist nicht gilt, wenn der Erwerber die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft macht.
Der vorgeschlagene Abs. 3 regelt, dass die Schusswaffe innerhalb der 4-Wochen-Frist bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 gegen angemessenes Entgelt zu lagern ist, bevor sie dem Erwerber ausgehändigt werden darf.
Zu § 41g samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in der Überschrift soll lediglich klargestellt werden, dass diese Bestimmung den Verlust und Diebstahl von Schusswaffen regelt. Abgesehen davon entspricht die Bestimmung dem bisherigen § 41a.
Zu § 42:
Da das Mindestalter für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie A, B und C mit der gegenständlichen Novelle angehoben werden soll, soll die Behörde dem verlässlichen Finder erst bei Erreichen des jeweils erforderlichen Mindestalters eine entsprechende waffenrechtliche Bewilligung auszustellen haben (Abs. 3). Darüber hinaus soll der Vollständigkeit halber in Abs. 5 auch die Abkürzung der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, angeführt und in Abs. 5a die Bezeichnung des Bundesministers für Landesverteidigung angepasst werden.
Zu § 43:
Vor dem Hintergrund, dass künftig auch für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung erforderlich ist, soll die Regelung künftig auch für Schusswaffen der Kategorie C gelten. In Abs. 7 soll der letzte Satz entfallen, da die Begründung im Rahmen der Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C nicht mehr vorgesehen ist.
Zudem soll den Erben und Vermächtnisnehmern eine längere Frist eingeräumt werden, um die erforderliche Berechtigung zum Besitz nachzuweisen. Künftig soll die Zeitspanne von sechs auf zwölf Monate verlängert werden, da mit der Einführung der waffenrechtlichen Bewilligung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie C künftig mehr Bewilligungsverfahren bei der Waffenbehörde geführt werden und die Verfahrensdauer sich wohl verlängern wird.
An dieser Stelle soll klargestellt werden, dass Erben oder Vermächtnisnehmer ausreichend zusätzliche Plätze für sämtliche im Nachlass befindliche Schusswaffen der Kategorie B auf der Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kategorie B erhalten sollen.
Zu § 44a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Der vorgeschlagene § 44a (‚Verdächtige Transaktionen‘) wurde – inhaltlich unverändert – aus dem bisherigen § 41b übernommen. Daher ergeben sich auch keine Änderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage.
Zu § 44b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Vor dem Hintergrund, dass künftig die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C auch durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses erteilt wird, sollen die Bestimmungen betreffend die Gestaltung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen aus dem 4. Abschnitt betreffend Schusswaffen der Kategorie B herausgelöst und geringfügig abgeändert in § 44b verschoben werden. Im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen betreffend die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen (siehe hierfür die näheren Ausführungen zu § 44c) soll künftig auch das Ablaufdatum auf der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ersichtlich sein.
Zu § 44c samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Zu Abs. 1 und 2:
Der vorgeschlagene Abs. 1 sieht vor, dass Waffenbesitzkarten und Waffenpässe künftig bei der Erstausstellung auf fünf Jahre befristet sein sollen. Dies hat eine Einführung einer fünfjährigen ‚Probephase‘ für Personen, die das erste Mal oder unter gewissen Umständen erneut eine bestimmte waffenrechtliche Bewilligung erhalten haben, zur Folge. Im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Bestimmungen in § 41 betreffend die Prüfung der Verlässlichkeit bedeutet dies auch, dass künftig die Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird, da diese bei der jeweiligen erstmaligen Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses durchgeführt wird. Eine Erstausstellung liegt vor, wenn eine Person eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass beantragt und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz der jeweils beantragten waffenrechtlichen Urkunde (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) ist. Bei einer Person, die im Zeitpunkt der Antragsstellung zwar eine Waffenbesitzkarte, aber keinen Waffenpass besitzt, würde der Waffenpass mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, während die Ausstellung einer weiteren Waffenbesitzkarte für einen EWR-Bürger nach Ablauf der Probephase hingegen unbefristet erfolgen würde. Auch bei Personen, welche in der Vergangenheit bereits die konkrete waffenrechtliche Bewilligung besessen haben und diese im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr haben, handelt es sich erneut um eine Erstausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde.
Künftig soll die in § 20 Abs. 2 vorgenommene Unterscheidung zwischen EWR-Bürgern und Nicht-EWR-Bürgern für sämtliche auszustellenden Waffenbesitzkarten und Waffenpässe zur Anwendung kommen. Für EWR-Bürger, die eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass erhalten, ist die Gültigkeitsdauer – sofern es sich nicht um eine Erstausstellung handelt – unbefristet, während für sonstige Personen die Gültigkeitsdauer entsprechend befristet wird, um eine angemessene Kontrolle zu ermöglichen.
Die Festsetzung einer höheren Anzahl an erlaubten Schusswaffen soll keine Auswirkung auf die bestehende Befristung haben: Für die Festsetzung der höheren Anzahl soll die gleiche ‚Restdauer‘ wie für die waffenrechtliche Urkunde gelten. Für bereits bestehende Waffenbesitzkarten oder Waffenpässe ist die geltende Rechtslage weiterhin anwendbar.
Zu Abs. 3:
Die Gründe für das Eintreten der gesetzlichen Fiktion nach Abs. 3 müssen vom Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag auf (erneute) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Wenn die Frist in Z 2 versäumt wird, soll der Antrag jedenfalls als nicht rechtzeitig eingebracht gelten.
Zu Abs. 4:
Bis zur Entscheidung über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen jedenfalls erlaubt. Wird einem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses nicht stattgegeben, obwohl sich der Antragsteller bereits im Besitz von Schusswaffen befindet, hat dieser die Schusswaffen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen.
Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Norm erstreckt sich einerseits auf Personen, die im Zuge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer einer befristeten waffenrechtlichen Bewilligung erneut eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass beantragen oder die rechtzeitig einen Verhinderungsgrund nach Abs. 3 glaubhaft machen. Andererseits können davon auch jene Fälle erfasst sein, in denen die Gültigkeitsdauer einer Jagdkarte abgelaufen ist oder einer Person die Jagdkarte entzogen wurde (§ 35 Abs. 3).
Zu § 45 samt Überschrift:
Es befinden sich derzeit im WaffG keine Bestimmungen bezüglich Prangerstutzen und § 29 Abs. 5 Z 1 des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, besagt lediglich, dass die Vorschriften betreffend Böllerschießen nicht für Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege gelten. Prangerstutzen können aus einem Sicherheitsstandpunkt heraus als minderwirksame Waffen angesehen werden und sollen aus diesem Grund nur ausgewählten Bestimmungen des WaffG unterliegen. Die vorgeschlagene Ergänzung sieht daher vor, Prangerstutzen in die Ausnahmeregelung des § 45 Z 4a aufzunehmen. Die entsprechende Übergangsregelung befindet sich in § 58 Abs. 37.
Da Prangerstutzenschützen zu den Angehörigen einer traditionellen Schützenvereinigung im Sinne des WaffG zählen, soll bei Vorliegen der Voraussetzungen § 34 Abs. 2 Z 3 zur Anwendung gelangen und soll ihnen das Führen von Prangerstutzen (Schusswaffen der Kategorie C) im Rahmen ihrer Ausrückungen zu feierlichen oder festlichen Anlässen auch ohne ausgestellten Waffenpass gestattet sein.
In Bezug auf die Anpassung der Überschrift handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung; darüber hinaus sollen im Schlussteil Verweisanpassungen vorgenommen werden.
Zu § 47 Abs. 4 und 4a:
Es handelt sich um Verweisanpassungen.
Zu § 47 Abs. 4b:
Die vorgeschlagene Regelung sieht eine Ausnahmeregelung für Berufssoldaten vor, die das erforderliche Mindestalter für Schusswaffen der Kategorie A oder B von 25 Lebensjahren oder das erforderliche Mindestalter für Schusswaffen der Kategorie C von 21 Lebensjahren noch nicht erreicht haben. Es ist sachgerecht, für Berufssoldaten den Erwerb und Besitz von Schusswaffen – bei Vorliegen sämtlicher anderer Voraussetzungen wie der waffenrechtlichen Verlässlichkeit und der Rechtfertigung – bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu ermöglichen, da diese im Militär bestmöglich ausgebildet und regelmäßig überprüft werden. Milizsoldaten sollen von dieser Norm jedoch nicht umfasst sein.
Zu § 47 Abs. 4c:
Die vorgeschlagene Regelung sieht eine Ausnahmeregelung für qualifizierte Sportschützen im Sinne des § 11b vor, die das erforderliche Mindestalter für Schusswaffen der Kategorie B von 25 Lebensjahren oder das erforderliche Mindestalter für Schusswaffen der Kategorie C von 21 Lebensjahren noch nicht erreicht haben. Es ist sachgerecht, den Sportschützen, die die strengen Kriterien des § 11b erfüllen, – bei Vorliegen sämtlicher anderer Voraussetzungen wie der waffenrechtlichen Verlässlichkeit und der Rechtfertigung – für Schusswaffen der Kategorie B bereits ab dem vollendeten 21. Lebensjahr bzw. für Schusswaffen der Kategorie C bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu ermöglichen.
Mit dieser Ausnahmeregelung soll gewährleistet werden, dass für qualifizierte Sportschützen gemäß § 11b keine Änderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage in Bezug auf das erforderliche Mindestalter beim Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B oder C vorgenommen werden.
Zu § 47 Abs. 4d:
In Ergänzung zu § 11 Abs. 3 sieht die vorgeschlagene Bestimmung eine Ausnahmeregelung für Personen jeglichen Alters vor, die Schusswaffen und Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigen. Für diese auszubildenden Personen sollen die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb und den Besitz von Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses nicht zur Anwendung kommen, sofern die Verwendung unter Aufsicht einer befugten Lehrperson stattfindet.
Zu § 47 Abs. 4e:
Für Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung sollen die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb und den Besitz dieses Bundesgesetzes hinsichtlich jener Waffen nicht gelten, die sie für das Ausrücken aus feierlichem oder festlichem Anlass verwenden. Dies soll jedoch nur insoweit gelten, als sich die traditionelle Schützenvereinigung gegenüber der Behörde verpflichtet, die Verantwortung für den sicheren Umgang und die sichere Verwahrung zu übernehmen; dies kann durch ein Schreiben der verantwortlichen Person erfolgen. Sofern einem Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung ein Waffenverbot gemäß §§ 12 und 13 auferlegt wurde, darf dieser auch im Rahmen dieser vorgeschlagenen Bestimmung keine Schusswaffen besitzen.
Für das Führen dieser Waffen soll der – inhaltlich unveränderte – vorgeschlagene § 34 Abs. 2 Z 3 gelten.
Zu § 49 Abs. 1:
Die Bezeichnung des Bundesministers für Landesverteidigung soll angepasst werden.
Zu § 50 Abs. 1 Z 3:
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird einem Wunsch aus der Verwaltungspraxis nachgekommen, indem die Möglichkeit geschaffen wird, auch bei Aussprache eines vorläufigen Waffenverbotes gemäß § 13 die notwendigen Maßnahmen nach der StPO, – wie etwa Hausdurchsuchungen bei unbefugtem Waffenbesitz – durchführen zu können. Das Verbot des unrechtmäßigen Besitzes von Waffen oder Munition aufgrund des Vorliegens eines vorläufigen Waffenverbotes (§ 13 Abs. 4) soll daher künftig nicht mehr mit Verwaltungsstrafe, sondern mit gerichtlicher Strafe bedroht werden. Vor diesem Hintergrund ist vorgesehen, den bisherigen Verwaltungsstraftatbestand des § 51 Abs. 1 Z 3 in § 50 Abs. 1 Z 3 zu verschieben.
Zu § 50 Abs. 2:
Die vorgeschlagene Ergänzung soll in Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Anpassungen in § 5 Abs. 1 Z 2 lediglich klarstellen, dass die gerichtlichen Strafbestimmungen nicht nur für wesentliche Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 2, sondern auch für wesentliche Bestandteile von Kriegsmaterial (§ 5 Abs. 1) nicht anzuwenden sind. Der unbefugte Erwerb oder Besitz von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1) soll künftig gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 mit Verwaltungsstrafe bedroht werden. Infolgedessen soll dieser Straftatbestand nicht mehr unter den Auffangtatbestand des § 51 Abs. 2 fallen, sondern stattdessen mit einer höheren Verwaltungsstrafe geahndet werden. Siehe hierfür die näheren Ausführungen zu § 51 Abs. 1 und 2.
Zu § 50 Abs. 3:
Mit der vorgeschlagenen Formulierung ‚Waffen oder Munition‘ soll klargestellt werden, welche Gegenstände der Behörde abgeliefert werden können, um den Strafaufhebungsgrund gemäß Abs. 3 zu verwirklichen.
Zu § 51 Abs. 1 und 2:
Da bereits § 22 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, vorsieht, dass – soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen – eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, soll dieser Passus im Einleitungsteil des Abs. 1 entfallen.
Art. 23 der Waffenrichtlinie sieht vor, dass die angedrohten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. In Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben und da der Strafrahmen – abgesehen von der Umstellung auf den Euro – seit der Stammfassung des WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, nicht mehr verändert wurde, soll dieser nun deutlich auf 5 000 bzw. 7 000 Euro im Wiederholungsfall erhöht werden. Vorgeschlagen wird auch eine Mindeststrafe in Höhe von 900 Euro bzw. in Höhe von 1 800 Euro im Wiederholungsfall.
Darüber hinaus sollen zwei Straftatbestände, die derzeit unter den Auffangtatbestand des § 51 Abs. 2 fallen, künftig von Abs. 1 erfasst und demnach mit einer höheren Verwaltungsstrafe belegt werden (Z 3 und 3c). Es handelt sich dabei um den unbefugten Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen oder Kriegsmaterial (§ 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1) sowie um den unbefugten Erwerb und Besitz von Munition.
Vor dem Hintergrund, dass künftig auch für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung erforderlich ist, sollen die als Verwaltungsübertretung strafbaren Tatbestände erweitert werden. Jene, die Schusswaffen der Kategorie C unbefugt besitzen oder führen (Z 3a) oder Schusswaffen der Kategorie C einem Menschen überlassen, der zu deren Besitz nicht befugt ist (Z 3b), sollen ebenso verwaltungsrechtlich strafbar sein.
Bei den Anpassungen in Abs. 1 Z 8 und 9 handelt es sich um Verweisanpassungen.
Aufgrund des vorgeschlagenen erhöhten Strafrahmens in Abs. 1 soll auch jener des Auffangtatbestandes in Abs. 2 entsprechend angepasst werden.
Zu § 51 Abs. 3:
Nach dem Vorbild des § 50 Abs. 3 soll der Strafaufhebungsgrund künftig bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 möglich sein und damit auch eine ‚goldene Brücke‘ für die Übergabe illegal besessener Waffen an die Behörde geschaffen werden. Damit soll die Kriminalisierung von Menschen vermieden werden, die – ungeachtet der Umstände – etwa Schusswaffen der Kategorie C unbefugt in ihrem Besitz haben und zur Herausgabe dieser Waffen bereit sind.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Strafaufhebungsgrundes ist die Freiwilligkeit des Täters: Es ist erforderlich, dass er ohne Zwang seinen Besitz durch Ablieferung der Waffe an die Behörde aufgibt, bevor die Behörde davon erfährt.
Der Strafaufhebungsgrund ist bei jenen Verwaltungsstraftatbeständen denkbar, die den Besitz von Schusswaffen oder Munition kriminalisieren und nicht etwa das Führen oder die Überlassung von Schusswaffen entgegen diesem Bundesgesetz.
Zu § 53:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird einem Wunsch aus der Verwaltungspraxis nachgekommen, indem die Durchsuchungsermächtigung künftig nicht mehr auf den Ortsbezug und einen ‚dringenden‘ Verdacht abstellt. Künftig sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sein, eine Durchsuchung von Menschen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (etwa Koffer oder Taschen) sowie von Fahrzeugen vorzunehmen, wenn (insbesondere im Umkreis von 100 Metern von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen) auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, dass dem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Waffen und Munition (einschließlich Kriegsmaterial) nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird.
Um die Durchsuchungsermächtigung an jene im Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, anzugleichen, soll neben der Durchsuchung der Kleidung auch eine Körpervisitation zulässig sein (§ 40 Abs. 4 SPG), da kleinere Waffen auch unterhalb der Kleidung versteckt werden könnten.
Zu § 54 Abs. 2a und 2b:
Bei den personenbezogenen Daten, die die Waffenbehörden im Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit verarbeiten, kann es sich auch um besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), handeln.
In den Fällen des – hier einschlägigen – Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO sind ‚spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person‘ gesetzlich vorzusehen. Diesem Erfordernis wird nachgekommen, indem die Waffenbehörden die Daten nur an den bekanntgegebenen klinisch-psychologischen Gutachter (§ 41 Abs. 1) übermitteln dürfen (siehe hierfür die näheren Ausführungen zu § 56a Abs. 5). Zu den spezifischen Maßnahmen zählen zudem das Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – mit Ausnahme des Zeitpunktes und des Ergebnisses des erstellten Gutachtens iSd § 41 Abs. 1 – im ZWR sowie das Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Dritten dar. Die Verarbeitung des Ergebnisses des Gutachtens iSd § 41 Abs. 1 ist unbedingt erforderlich, da die in § 41 Abs. 3 normierten Sperrfristen ansonsten nicht vollziehbar wären. Darüber hinaus haben die Waffenbehörden angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu treffen.
Der vorletzte Satz normiert die Aufbewahrungsdauer sowie eine entsprechende Löschungsverpflichtung für die Waffenbehörden. Die Aufbewahrungsdauer sowie die Löschungsverpflichtung für diese Gutachter ergibt sich aus dem Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, oder aus dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998.
Vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen Abs. 2a soll die Absatzbezeichnung des bisherigen Abs. 2a angepasst werden.
Zu § 55 Abs. 1 Z 5:
Zu § 55 Abs. 1 Z 5a:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird einem Wunsch aus der Verwaltungspraxis nachgekommen, indem die Möglichkeit geschaffen wird, weitere Kontaktdaten von betroffenen Personen (zB Antragsteller) im ZWR zu ermitteln und zu verarbeiten. Durch die vorgeschlagene Änderung können Waffenbehörden künftig auch die Telefonnummer und E-Mail-Adresse von betroffenen Personen im ZWR speichern, um die jeweilige Kontaktaufnahme zu erleichtern.
Zu § 55 Abs. 1 Z 9 und 13:
Es handelt sich um Verweisanpassungen.
Zu § 55 Abs. 3:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll gewährleistet werden, dass die Gewerbetreibenden, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und auch gemäß § 32 ermächtigt sind, ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erfüllen können. Hierbei handelt es sich etwa um die Durchführung von Registrierungen bzw. die Anzeige von Überlassungen, die Überprüfung der Wartefrist gemäß § 41f oder die Überprüfung der registrierten Schusswaffe im Zusammenhang mit der Überlassung von Munition. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sollen ihnen die dafür erforderlichen Daten sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote aus dem ZWR zur Verfügung gestellt werden.
Zu § 55 Abs. 4 und 5:
In Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 UAbs. 3 der Waffenrichtlinie soll eine Übermittlung von Daten aus dem ZWR künftig auch an Zollbehörden zum Zwecke der Durchführung von Zollverfahren für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe möglich sein (Abs. 4).
Darüber hinaus soll die Abkürzung des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, sowie des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, angeführt werden, da diese Bundesgesetze bereits in § 42 Abs. 6 und § 47 Abs. 4b ausführlich zitiert werden.
Künftig sollen auch Gerichtsvollzieher die Daten gemäß Abs. 1 – insbesondere im Hinblick auf die erhöhte Gefährdungslage im Vollzug bei Personen mit Schusswaffenbesitz – zur Verfügung stehen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere in Zusammenhang mit der Entscheidung über den elektronisch überwachten Hausarrest eine ausdrückliche Übermittlungsbefugnis aus dem ZWR zweckmäßig wäre, ob die inhaftierte Person über eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass verfügt oder ob der inhaftierten Person ein Waffenverbot auferlegt wurde. Um eine diesbezügliche Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 auch an die Justizanstalten zu ermöglichen, sollen auch diese in Abs. 4 ergänzt werden.
Darüber hinaus soll in Abs. 5 sichergestellt werden, dass die personenbezogenen Daten im ZWR jedenfalls bis zehn Jahre nach Vernichtung der Schusswaffe für die Behörden (§ 48) zugänglich sind. Auch diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 UAbs. 3 der Waffenrichtlinie.
Zu § 55 Abs. 8:
Dieses Bundesgesetz sieht besondere Regelungen für den Erwerb von Schusswaffen durch Personen vor, die zwar einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, jedoch über keinen Wohnsitz im Inland verfügen (zB § 20 Abs. 3 oder § 33 Abs. 2). Der Gewerbetreibende nimmt in diesen Fällen im Zuge der Überlassung von Schusswaffen in der Regel auch die Eintragung im ZWR vor, dabei soll dieser nicht bloß die eindeutige Identität, sondern künftig auch mithilfe der personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) überprüfen können, ob der Erwerber einen Wohnsitz im Inland hat. Eine physische Vorlage der Bestätigung des gemeldeten Wohnsitzes soll nur mehr in jenen Fällen erforderlich sein, in denen die betroffene Person nicht im ZMR eingetragen wurde (etwa weil der Betroffene von der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 2 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ausgenommen und damit nicht im ZMR erfasst ist). Diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 der Waffenrichtlinie.
Zu § 55a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Die Regelungen in Zusammenhang mit der Waffenregisterbescheinigung im bisherigen § 33 Abs. 10 und 11 gelten nicht bloß für Schusswaffen der Kategorie C, sondern für sämtliche Schusswaffen und sollen vor diesem Hintergrund im vorgeschlagenen § 55a zum größten Teil inhaltlich unverändert zusammengefasst werden.
Zu § 56:
Derzeit regelt § 56 die vorgeschriebene Vorgehensweise für Gewerbetreibende bei Rechtsgeschäften betreffend Schusswaffen der Kategorie C, für die eine Wartepflicht besteht, sofern nicht zeitgleich eine Registrierung vorgenommen wird. Dies bedeutet auch, dass die geltende Regelung in § 56 bloß für jene Gewerbetreibende relevant ist, die nicht nach § 32 ermächtigt sind, Registrierungen von Schusswaffen vorzunehmen und die damit über keinen Zugang zum ZWR verfügen.
Vor dem Hintergrund, dass die Wartefrist (sog. ‚Abkühlphase‘) in § 41f umfassend überarbeitet wird, soll auch § 56 entsprechend überarbeitet werden. Der Gewerbetreibende hat künftig zusätzlich zum Bestehen eines Waffenverbots zu prüfen, ob für den Erwerber aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie im ZWR eingetragen und damit die Wartefrist gemäß § 41f einzuhalten ist.
Eine wesentliche Änderung betrifft auch den Zeitpunkt, zu dem die Anfrage an die Waffenbehörde gestellt wird. Künftig soll der Gewerbetreibende die Anfrage bereits vor Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe maßgeblichen Rechtsgeschäfts stellen und nicht erst danach. Vor diesem Hintergrund sind auch jene Regelungen nicht mehr erforderlich, die die Nichtigkeit des gegenständlichen Rechtsgeschäfts vorsehen (Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 letzter Satz).
Zu § 56a Abs. 2:
Da künftig zwischen der Prüfung und Überprüfung der Verlässlichkeit unterschieden wird (siehe vorgeschlagene Regelungen in § 41 und § 41a) soll vorgesehen werden, dass die ermittelten Daten der Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte der Waffenbehörde nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auch dann übermittelt werden dürfen, sofern eine Weiterverarbeitung dieser Daten in einem Verfahren betreffend die Prüfung der Verlässlichkeit erforderlich ist.
Die vorgeschlagene Ergänzung soll sicherstellen, dass die Waffenbehörde spätestens bei der Einbringung der Anklage wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß § 12 Abs. 1a erster Satz verständigt wird, um die allfällige Erlassung eines Waffenverbots gemäß §§ 12 oder 13 zu prüfen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass aufgrund des effizienten und raschen Vorgehens der Waffenbehörden nach Aussprache eines vorläufigen Waffenverbots gemäß § 13 oder der konstruktiven Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei in der Regel bereits ein Waffenverbot gegen die betroffene Person erlassen wurde, wenn eine Anklage wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß § 12 Abs. 1a erster Satz eingebracht wird. Die Verpflichtung zur Übermittlung soll daher die bereits bewährte Praxis ergänzen, um sicherzustellen, dass die Waffenbehörde unverzüglich von der Einbringung einer Anklage wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß § 12 Abs. 1a erster Satz erfährt und spätestens zu diesem Zeitpunkt die Erlassung eines Waffenverbots prüft. Zudem soll im zweiten Satz vorgesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei die Waffenbehörde über den Beginn eines Ermittlungsverfahrens wegen einer vorsätzlich gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder nach §§ 99, 105 bis 107c und 109 StGB, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde, zu verständigen hat. Die Bezugnahme auf den ersten Satz in § 12 Abs. 1a soll klarstellen, dass die Verständigung der Staatsanwaltschaft lediglich im Falle einer Anklage der dort genannten Straftaten zu erfolgen hat und nicht im Falle von bereits getilgten Verurteilungen.
Zu § 56a Abs. 5:
Im Sinne einer effektiven Zusammenarbeit soll der Informationsaustausch zwischen den Behörden durch die – an § 123 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, angelehnte – Bestimmung verbessert werden. Die vorgeschlagene Bestimmung sieht vor, dass andere Behörden der Gebietskörperschaften sowie die Träger der Sozialversicherung an die Waffenbehörde Daten übermitteln dürfen, die für Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 8) erforderlich sind. Auf Anfrage der Waffenbehörde soll die oben genannten Stellen jedoch eine Verpflichtung zur Übermittlung dieser Daten treffen.
Die Einschränkung der zu übermittelnden Datenarten ergibt sich aus dem Zweck der Verarbeitung: Klargestellt wird, dass für eine Übermittlung nur jene personenbezogenen Daten in Betracht kommen, die von den Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit relevant sind. Dies betrifft Daten, die für die Beurteilung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 benötigt werden (zB Informationen, die für die Erstellung eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 relevant sein könnten). Dabei kann es sich insbesondere um besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO handeln.
In den Fällen des – hier einschlägigen – Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO sind ‚spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person‘ gesetzlich vorzusehen. Diesem Erfordernis wird nachgekommen, indem die Waffenbehörden die Daten nur an den bekanntgegebenen klinisch-psychologischen Gutachter (§ 41 Abs. 1) übermitteln dürfen. Darüber hinaus haben die Waffenbehörden angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu treffen (siehe hierfür die näheren Ausführungen zu § 54 Abs. 2a).
Die vorgeschlagene Bestimmung soll durch den Verweis auf § 55a Abs. 1a WG 2001 sicherstellen, dass die Militärbehörde auf Verlangen der Waffenbehörde Informationen betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einer Person zu übermitteln hat.
Für die Übermittlungsnorm könnten beispielsweise auch die Untersuchungsergebnisse in Zusammenhang mit einer frühzeitigen Pensionierung oder oder eine Verständigung über eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, in Frage kommen.
Zu § 56a Abs. 6:
Um zu gewährleisten, dass dem Gutachter sämtliche für die Erstellung eines klinisch-psychologischen Gutachtens erforderliche Daten des Antragstellers zur Verfügung stehen, soll die Waffenbehörde diese Informationen an den im Antrag bekanntgegebenen Gutachter zu übermitteln haben. Hierbei handelt es sich unter anderem um Daten, die gemäß § 56 Abs. 5 an die Waffenbehörde übermittelt wurden, wie zB die Ergebnisse der medizinischen und psychologischen Untersuchungen im Sinne des § 55a Abs. 1a WG 2001. Da dies auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO betrifft, sollen diese Daten lediglich an den vom Antragsteller ausgewählten klinisch-psychologischen Gutachter übermittelt werden. Um dies sicherzustellen, sollen diese Daten erst an den gemäß § 41 Abs. 1 bekanntgegebenen Gutachter übermittelt werden, wenn dieser die Behörde verständigt hat, dass er das jeweilige Gutachten erstellen wird.
Dabei ist dem klinisch-psychologischen Gutachter auch der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses weiterzuleiten, damit im Rahmen der Erstellung des Gutachtens auch die Motive (zB Bedarf) für den Erwerb einer Schusswaffe berücksichtigt werden.
Zu § 56b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Da die Bestimmung nicht bloß die Verständigungspflicht der Strafgerichte, sondern auch die Verständigungspflicht der Jagdbehörden vorsieht, soll die Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis entsprechend angepasst werden.
Zu Abs. 1:
Vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Änderungen in § 12 Abs. 1a erster Satz soll durch die Erweiterung der Verständigungspflicht der Strafgerichte weiterhin sichergestellt werden, dass die Waffenbehörde von Verurteilungen gemäß § 12 Abs. 1a erster Satz verständigt wird. Sofern dem verurteilten Straftäter noch kein Waffenverbot auferlegt wurde, hat die Behörde in weiterer Folge ein Waffenverbot gemäß § 12 gegen ihn auszusprechen.
Zu Abs. 2:
Durch die vorgeschlagene Verständigungspflicht soll sichergestellt werden, dass die landesrechtliche Jagdbehörde die Waffenbehörde über den Entzug oder den Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Jagdkarte informiert.
Vor dem Hintergrund, dass künftig auch gültige Jagdkarten zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie C berechtigen sollen, ist es zwingend erforderlich, dass die Waffenbehörde unverzüglich über den Entzug in Kenntnis gesetzt wird. Hierbei sollen die dafür maßgeblichen Gründe übermittelt werden, da diese im Verfahren betreffend die Prüfung der Verlässlichkeit berücksichtigt werden können. Sofern die betroffene Person eine waffenrechtliche Urkunde besitzt, kann die Verständigung über die Entziehung einer gültigen Jagdkarte auch zu einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 41a führen. Bei gravierenden Vorfällen kann es auch zu einer Erlassung eines Waffenverbotes kommen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 12 vorliegen.
Beim Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Jagdkarte soll die Waffenbehörde erst nach Ablauf von 14 Monaten verständigt werden. Dieser Zeitraum ermöglicht es der betroffenen Person, einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Urkunde zu stellen oder die Schusswaffe einem Berechtigten zu überlassen. Dadurch soll auch vermieden werden, dass die Waffenbehörde verständigt wird, obwohl die Jagdkarte innerhalb dieses Zeitraums erneuert wird. Obwohl die Waffenbehörde beim Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Jagdkarte nach Ablauf von 14 Monaten verständigt wird, wird diese erst 18 Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer tätig werden, wenn der Betroffene den Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung nicht rechtzeitig eingebracht hat (siehe hierfür die näheren Ausführungen zu § 35 Abs. 3).
Zu § 58 Abs. 23 bis 28:
Durch die Änderungen in § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 fallen künftig mehr wesentliche Bestandteile in den Anwendungsbereich des WaffG: Künftig sollen insbesondere Griffstücke als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen anzusehen sein, da das einschränkende Kriterium der Gasdruckbelastung wegfällt und die Bestimmungen über Schusswaffen auch für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm zur Anwendung kommen. Vor dem Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte scheint es angezeigt, für die Betroffenen ein Übergangsregime vorzusehen. Einerseits besteht in Abs. 23 bis 26 die Möglichkeit, den wesentlichen Bestandteil zu melden und gegebenenfalls damit einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen. Die jeweils zuständige Behörde (die örtlich zuständige Waffenbehörde gemäß § 48 oder der Bundesminister für Landesverteidigung im Falle von Kriegsmaterial) prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen und stellt – falls benötigt – in weiterer Folge die entsprechende (zusätzliche) waffenrechtliche Bewilligung aus; die Waffenbehörde erfasst die wesentlichen Bestandteile in weiterer Folge im ZWR. Andererseits steht es dem Betroffenen auch frei, den wesentlichen Bestandteil innerhalb der Übergangsfrist einem Berechtigten zu überlassen, der über eine passende waffenrechtliche Bewilligung verfügt. Von der Formulierung ‚waffenrechtliche Bewilligung‘ sind sowohl die Waffenbesitzkarte, der Waffenpass sowie sonstige Bewilligungen nach dem WaffG (einschließlich der Bewilligung für Kriegsmaterial nach § 18 Abs. 2) umfasst.
Soweit in den Übergangsregelungen auf ‚diesen‘ wesentlichen Bestandteil Bezug genommen wird, sollen diese Regelungen nur für diesen konkreten (individuellen) Gegenstand gelten. Der Erwerb eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils soll demnach aufgrund der zusätzlichen Bewilligung nicht zulässig sein. Sofern der Betroffene diesen gemeldeten wesentlichen Bestandteil einem Dritten überlässt, erlöschen etwaige zusätzlich im Rahmen der Übergangsregelungen ausgestellte waffenrechtliche Bewilligungen. Auf einen neu erworbenen wesentlichen Bestandteil soll uneingeschränkt die neue Rechtslage ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 62 Abs. 23) anzuwenden sein.
Die Meldefrist von zwei Jahren beginnt mit Inkrafttreten (gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachender Zeitpunkt, im Folgenden: Stichtag) zu laufen. In § 62 Abs. 23 ist vorgesehen, dass die Regelungen erst mit Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von wesentlichen Bestandteilen, die bis zum Stichtag rechtmäßig erworben wurden, jedenfalls erlaubt.
In Abs. 27 sollen die im Rahmen der Meldung anzugebenden (personenbezogenen) Daten angeführt sowie normiert werden, dass die Meldung als Antrag gilt, falls eine waffenrechtliche Bewilligung benötigt wird (‚gegebenenfalls‘). Die vorgeschlagene Übergangsregelung in Abs. 28 betrifft die Nachregistrierung von wesentlichen Bestandteilen für Schusswaffen der Kategorie C.
Zu Abs. 23:
Jene Personen, die am Stichtag wesentliche Bestandteile für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzen, die davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fielen, und die auch über eine passende – der jeweiligen Kategorie entsprechende – waffenrechtliche Bewilligung verfügen, haben dies, sofern im Übergangszeitraum der wesentliche Bestandteil nicht einem Berechtigten überlassen wird, der jeweils zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren zu melden.
Sofern die Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile gemäß § 23 Abs. 3 bereits ausgeschöpft ist, gilt die Meldung als Antrag (Abs. 27), und soll die örtlich zuständige Waffenbehörde dem Betroffenen eine zusätzliche waffenrechtliche Bewilligung für diese wesentlichen Bestandteile auszustellen haben. § 23 Abs. 3 ist nämlich nicht bloß auf wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie B, sondern auch auf wesentliche Bestandteile von verbotenen Schusswaffen der Kategorie A anwendbar (siehe § 17 Abs. 3).
Handelt es sich um Kriegsmaterial gemäß § 18, ist die Meldung innerhalb dieser Frist an den Bundesminister für Landesverteidigung zu richten, der in weiterer Folge gemäß § 23 Abs. 3 mit Bescheid eine Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils auszustellen hat, sofern die Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile gemäß § 23 Abs. 3 bereits ausgeschöpft ist. In diesem Fall gilt die Meldung als Antrag (Abs. 27). § 23 Abs. 3 ist nämlich nicht bloß für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie B, sondern auch für wesentliche Bestandteile von Kriegsmaterial anwendbar (siehe § 18 Abs. 5).
Die erlaubte Anzahl an wesentlichen Bestandteilen auf der bestehenden waffenrechtlichen Bewilligung kann sich entweder ex lege aus § 23 Abs. 3 erster Satz ergeben oder aus sonstigen bereits erteilten Bewilligungen gemäß § 23 Abs. 3 zweiter und dritter Satz. Von der Waffenbehörde wird im ZWR der wesentliche Bestandteil – falls vorhanden – auf einen freien ‚Platz‘ der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses oder einen freien ‚Zubehörplatz‘ gemäß § 23 Abs. 3 verspeichert.
Eine zusätzliche Bewilligung gilt nur für diesen konkreten Gegenstand und wird dieser Umstand auch auf der waffenrechtlichen Bewilligung vermerkt. Der Erwerb eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils soll aufgrund dieser Bewilligung nicht zulässig sein.
Zu Abs. 24:
Jene Personen, die am Stichtag wesentliche Bestandteile für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzen, die davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fielen, und die über eine, aber keine passende – der jeweiligen Kategorie entsprechende – waffenrechtliche Bewilligung verfügen, haben dies, sofern im Übergangszeitraum der wesentliche Bestandteil nicht einem Berechtigten überlassen wird, der jeweils zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren zu melden. Da die Meldung als Antrag gilt (Abs. 27), stellt die jeweils zuständige Behörde dem Betroffenen eine zusätzliche waffenrechtliche Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 aus.
Da der Betroffene bereits über eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass verfügt, erteilt die örtlich zuständige Waffenbehörde in Form eines Vermerks eine zusätzliche Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3. § 23 Abs. 3 ist nämlich nicht bloß für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie B, sondern auch für wesentliche Bestandteile von verbotenen Schusswaffen der Kategorie A anwendbar (siehe § 17 Abs. 3). Eine zusätzliche Bewilligung gilt nur für diesen konkreten Gegenstand und wird dieser Umstand auch auf der waffenrechtlichen Bewilligung vermerkt. Die Berechtigung umfasst – je nach bereits ausgestellter Urkunde (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) – das Recht zum Besitz oder auch zum Führen dieser wesentlichen Bestandteile.
Handelt es sich um Kriegsmaterial gemäß § 18, ist die Meldung innerhalb von zwei Jahren an den Bundesminister für Landesverteidigung zu richten, der in weiterer Folge mit Bescheid eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils gemäß § 23 Abs. 3 auszustellen hat. § 23 Abs. 3 ist nämlich nicht bloß auf wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie B, sondern auch auf wesentliche Bestandteile von Kriegsmaterial anwendbar (siehe § 18 Abs. 5).
Eine zusätzliche Bewilligung gilt nur für diesen konkreten Gegenstand und wird dieser Umstand auch entsprechend auf dieser Bewilligung vermerkt. Der Erwerb eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils soll aufgrund dieser zusätzlichen Bewilligung nicht zulässig sein.
Zu Abs. 25:
Jene Personen, die am Stichtag wesentliche Bestandteile für Schusswaffen der Kategorie A besitzen, die davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fielen, und die über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügen, haben dies, sofern im Übergangszeitraum der wesentliche Bestandteil nicht einem Berechtigten überlassen wird, der jeweils zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren zu melden. Die zuständige Behörde betreffend wesentliche Bestandteile für verbotene Waffen (§ 2 Abs. 2) ist die Waffenbehörde, für wesentliche Bestandteile von Kriegsmaterial (§ 5 Abs. 1 Z 2) ist die Meldung hingegen an den Bundesminister für Landesverteidigung zu richten.
Die Meldung gilt als Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung für diesen wesentlichen Bestandteil (Abs. 27). Dem Betroffenen wird von der jeweils zuständigen Behörde mit Bescheid eine Bewilligung zum Besitz für diesen wesentlichen Bestandteil erteilt. Diese gilt jedoch nur für diesen konkreten Gegenstand und soll der Erwerb eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils demnach aufgrund dieser Bewilligung nicht zulässig sein.
Wird dem Antrag jedoch nicht stattgegeben, ist dieser wesentliche Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
Zu Abs. 26:
Wird dem Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung jedoch nicht stattgegeben, ist dieser wesentliche Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
Zu Abs. 27:
Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, welche Waffendaten und personenbezogenen Daten zum Betroffenen im Zuge der Meldung an die Behörde gemäß Abs. 23 bis 26 anzugeben sind und dass eine Meldung des Betroffenen gemäß Abs. 23, 24 oder 25 gegebenenfalls als Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bewilligung gilt. Dies ist der Fall, sofern die bestehenden Berechtigungen für die gemeldeten wesentlichen Bestandteile nicht ausreichen und eine zusätzliche Bewilligung für den Besitz dieser wesentlichen Bestandteile erforderlich ist. Wenn aufgrund der hohen Anzahl an Eintragungen kein physischer Platz mehr auf der Waffenbesitzkarte oder dem Waffenpass für weitere Eintragungen vorhanden ist, soll ein gesonderter Anhang ausgestellt und ein diesbezüglicher Vermerk auf der waffenrechtlichen Bewilligung angebracht werden. Für die Ausstellung des Anhangs sollen keine zusätzlichen Kosten anfallen.
Zu Abs. 28:
Jene Personen, die am Stichtag wesentliche Bestandteile für Schusswaffen der Kategorie C besitzen, die davor nicht unter § 2 Abs. 2 fielen, haben diese binnen zwei Jahren gemäß § 33 bei einem ermächtigten Gewerbetreibenden im ZWR registrieren zu lassen. Die betroffene Person soll dabei die hierfür erforderlichen Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntzugeben haben.
Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die bereits einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzen, haben darüber hinaus einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen und damit die Verlässlichkeitsprüfung einschließlich des klinisch-psychologischen Gutachtens nachzuholen, sofern sie über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügen (siehe Abs. 36).
Zu § 58 Abs. 29:
Jene Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 bereits über eine behördliche Bewilligung gemäß § 20 Abs. 1 verfügen, dürfen eine Schusswaffe der Kategorie B weiterhin nur erwerben, wenn sie für den konkreten Kauf die vorherige Einwilligung ihres Wohnsitzstaates nachzuweisen vermögen. Dies bedeutet, dass für diese Personen – solange sie keine Neuausstellung oder Erweiterung der waffenrechtlichen Bewilligung beantragen – die geltende Rechtslage weiterhin anwendbar ist. Im Falle einer Neuausstellung oder Erweiterung der waffenrechtlichen Bewilligung ist auf diese Personen uneingeschränkt die neue Rechtslage ab Inkrafttreten (§ 62 Abs. 23) anzuwenden und soll die Einwilligung des Wohnsitzstaates lediglich einmal im Rahmen des Verfahrens zur behördlichen Bewilligung zum Erwerb, Besitz oder Führen von Schusswaffen der Kategorie B eingeholt werden (siehe hierzu die erläuternden Bemerkungen zu § 20 Abs. 3).
Zu § 58 Abs. 30 bis 36:
Durch die Anhebung des Mindestalters für waffenrechtliche Bewilligungen und die Einführung einer waffenrechtlichen Bewilligung für Schusswaffen der Kategorie C ist es erforderlich, für die Betroffenen ein Übergangsregime vorzusehen, um einen Eingriff in wohlerworbene Rechte weitestgehend zu verhindern. Soweit Personen bereits verlässlichkeitsüberprüft wurden, soll der Erwerb, der Besitz und das Führen im Rahmen ihrer bestehenden Berechtigung grundsätzlich zulässig sein. Soweit Personen noch keine waffenrechtliche Bewilligung haben und demnach noch nicht verlässlichkeitsüberprüft wurden, soll im Rahmen der Übergangsregelungen die Möglichkeit gegeben werden, eine entsprechende waffenrechtliche Bewilligung zu erlangen. Dabei prüft die jeweils zuständige Behörde (die örtlich zuständige Waffenbehörde gemäß § 48 oder der Bundesminister für Landesverteidigung im Falle von Kriegsmaterial), ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, und stellt in weiterer Folge die entsprechende waffenrechtliche Bewilligung aus. Andererseits steht es dem Betroffenen auch frei, die Schusswaffe oder den wesentlichen Bestandteil innerhalb der Übergangsfrist an einen Berechtigten zu überlassen, der über eine passende waffenrechtliche Bewilligung verfügt. Von der Formulierung ‚waffenrechtliche Bewilligung‘ sind sowohl die Waffenbesitzkarte, der Waffenpass sowie sonstige Bewilligungen nach dem WaffG (einschließlich der Bewilligung für Kriegsmaterial nach § 18 Abs. 2) umfasst.
Die Meldefrist von zwei Jahren beginnt mit Inkrafttreten (gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachender Zeitpunkt, im Folgenden: Stichtag) zu laufen. In § 62 Abs. 23 ist vorgesehen, dass die Regelungen erst mit Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen, die bis zum Stichtag rechtmäßig erworben wurden, jedenfalls erlaubt.
Die Übergangsregelungen in Abs. 30 bis 36 sind gemeinsam mit jenen in Abs. 23 bis 28 zu lesen, da diese auch wesentliche Bestandteile betreffen. Wenn ein Betroffener beispielsweise ein Griffstück für eine Schusswaffe der Kategorie B, aber noch keine waffenrechtliche Bewilligung besitzt, hat dieser den Vorgaben der Übergangsregelung in Abs. 26 zu entsprechen. Der Betroffene kann sich daher erst auf Abs. 30 berufen, wenn er eine Bewilligung nach Abs. 26 erhalten hat. Ein weiteres Beispiel: Wenn ein Betroffener über 21 Jahren kürzlich ein Griffstück für eine Schusswaffe der Kategorie C erworben hat, aber noch keine waffenrechtliche Bewilligung besitzt, hat dieser einerseits den wesentlichen Bestandteil gemäß Abs. 28 registrieren zu lassen und andererseits den Vorgaben der Übergangsregelung in Abs. 35 zu entsprechen, wenn er nicht glaubhaft machen kann, dass er diesen wesentlichen Bestandteil bereits länger als zwei Jahre vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes besitzt.
Zu Abs. 30:
Für Personen, die zum Stichtag bereits Schusswaffen der Kategorie A oder B oder deren wesentlichen Bestandteile rechtmäßig besitzen, aber noch nicht das erforderliche Mindestalter von 25. Lebensjahren vollendet haben, soll der Erwerb, Besitz und das Führen im Rahmen ihrer bestehenden Waffenbesitzkarte oder ihres bestehenden Waffenpasses weiterhin zulässig sein. Von dieser Übergangsregelung ist auch Kriegsmaterial umfasst, da dieses neben den verbotenen Waffen gemäß § 17 den Schusswaffen der Kategorie A zuzurechnen ist.
Zu Abs. 30a:
Personen, die nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind und die zwischen dem 1. Juni 2025 und dem Stichtag die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, die nicht bloß eine Erhöhung der Anzahl der erlaubten Schusswaffen betroffen hat, haben der Waffenbehörde bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein klinisch-psychologisches Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 beizubringen. Zudem wird vorgesehen, dass der Antragsteller im Vorhinein – somit vor Erstellung des klinisch-psychologischen Gutachtens – jenen klinisch-psychologischen Gutachter der Waffenbehörde bekanntgibt, den er für die Erstellung des Gutachtens ausgewählt hat. Nur dem bekanntgegebenen Gutachter dürfen sämtliche für die Gutachtenserstellung notwendige Daten des Betroffenen von der Behörde übermittelt werden. Wenn dieses Gutachten ergibt, dass der Betroffene insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, hat die Waffenbehörde oder im Falle von Kriegsmaterial der Bundesminister für Landesverteidigung die bestehende waffenrechtliche Bewilligung zu entziehen. Gleiches soll für den Fall gelten, in dem der Betroffene der Waffenbehörde kein klinisch-psychologisches Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit beibringt. Da die Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 41a Abs. 1 fünf Jahre nach Ausstellung der waffenrechtlichen Urkunde erfolgt, haben Betroffene ausreichend Zeit, ein klinisch-psychologisches Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 erstellen zu lassen und in weiterer Folge der Waffenbehörde beizubringen.
Zu Abs. 31:
Diese Übergangsregelung betrifft sämtliche Personen über 21 Lebensjahren oder Inhaber einer gültigen Jagdkarte, soweit diese zum Stichtag eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung auf sie registriert wurde.
Für Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr, die eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes registriert haben, ist der Besitz der zum Stichtag auf sie registrierten Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig. Dabei ist unerheblich, ob diese Person eine waffenrechtliche Bewilligung besitzt. Zudem soll diese Bestimmung auch für Inhaber einer gültigen Jagdkarte zur Anwendung kommen.
Zu Abs. 32:
Diese Übergangsregelung betrifft Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr, die über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügen, soweit diese zum Stichtag eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen und ihre erste Registrierung einer Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von zwei Jahren vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder bis zum Inkrafttreten vorgenommen wurde.
Da diese Personen noch nicht verlässlichkeitsüberprüft wurden, soll in diesem Fall eine Rückerfassung erfolgen: Sofern die erste Registrierung einer Schusswaffe der Kategorie C innerhalb der letzten zwei Jahre vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten vorgenommen wurde, soll der Betroffene verpflichtet sein, eine waffenrechtliche Bewilligung und damit auch die Verlässlichkeitsprüfung einschließlich des klinisch-psychologischen Gutachtens nachzuholen.
Diese Personen haben innerhalb von zwei Jahren einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zu stellen oder die Schusswaffe einem Berechtigten zu überlassen.
Wird dem Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung jedoch nicht stattgegeben, ist die Schusswaffe binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffe jedenfalls erlaubt.
Zu Abs. 33:
Diese Übergangsregelung betrifft Personen unter 21 Lebensjahren, die über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügen, soweit diese zum Stichtag eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen.
Diese Personen haben innerhalb von zwei Jahren einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zu stellen oder die Schusswaffe einem Berechtigten zu überlassen.
Wird dem Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung jedoch nicht stattgegeben, ist die Schusswaffe binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffe jedenfalls erlaubt.
Zu Abs. 34:
Diese Übergangsregelung betrifft sämtliche Personen über 21 Lebensjahren oder Inhaber einer gültigen Jagdkarte, soweit diese zum Stichtag einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzen und glaubhaft machen können, dass sie diesen bereits seit mehr als zwei Jahren vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes besitzen.
Wenn sie dies glaubhaft machen können, ist der Besitz der zum Stichtag auf sie registrierten und gemäß Abs. 28 zu registrierende wesentliche Bestandteile weiterhin zulässig. Falls der wesentliche Bestandteil noch nicht im ZWR registriert wurde (da der wesentliche Bestandteil auch unter die Übergangsregelung in Abs. 28 fällt), soll dies nachzuholen sein.
Zu Abs. 35:
Wenn sie dies nicht glaubhaft machen können, haben sie innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zu stellen oder die Schusswaffe einem Berechtigten zu überlassen.
Wird dem Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung jedoch nicht stattgegeben, ist der wesentliche Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz jedenfalls erlaubt.
Zu Abs. 36:
Diese Übergangsregelung betrifft Personen unter 21 Lebensjahren, die über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügen, soweit diese zum Stichtag einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzen. Diese haben innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zu stellen oder den wesentlichen Bestandteil einem Berechtigten zu überlassen.
Wird dem Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung jedoch nicht stattgegeben, ist der wesentliche Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz jedenfalls erlaubt.
Zu § 58 Abs. 37:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen in § 45 Z 4a sollen für Prangerstutzen künftig die Regelungen für Waffen gemäß § 45 und somit lediglich bestimmte Regelungen des gegenständlichen Gesetzes für Prangerstutzen zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund scheint es angezeigt, für die Betroffenen ein Übergangsregime vorzusehen: Jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 Prangerstutzen besitzen und die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder gegen die ein Waffenverbot besteht, haben diese innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.
Zu § 58 Abs. 38:
Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung soll insbesondere sicherstellen, dass die Waffenbehörde Informationen betreffend die Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einer Person erhält. Der Antragsteller soll die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 im Zuge der Antragstellung beizubringen haben, es sei denn, dieser erbringt den Nachweis, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, er den Wehr- oder Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig im Sinne des Art. 9a Abs. 3 B-VG ist.
Es ist vorgesehen, dass die Waffenbehörde diese Daten dem im Antrag bekanntgegebenen Gutachter zu übermitteln hat, sofern die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Erstellung des klinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sind. Da dies auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO betrifft, sollen diese Daten keinesfalls anderen Personen übermittelt werden. Um dies sicherzustellen, soll die Behörde im Zuge der Übermittlung dieser Daten mit dem bekanntgegebenen Gutachter Kontakt aufnehmen und abklären, ob dieser das Gutachten tatsächlich erstellen wird. Der Gutachter soll die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 im Gutachten zu berücksichtigen haben.
Zu § 61 Z 3 bis 3c und Z 4:
Vor dem Hintergrund der eingearbeiteten Übergangsbestimmungen betreffend Kriegsmaterial sowie aufgrund des kundzumachenden Zeitpunktes gemäß § 62 Abs. 22a war eine Anpassung der Vollziehungsbestimmung erforderlich. Diese Änderungen sollen zum Anlass genommen werden, die Bezeichnungen des Bundesministers für Landesverteidigung entsprechend zu aktualisieren.
Zu § 62 Abs. 22a und 23:
Diese Bestimmungen regeln das Inkrafttreten.
Jene Regelungen, die in Zusammenhang mit der Einführung der Wartefrist und der Übermittlung der Informationen betreffend die Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehen, sollen bereits mit 1. November 2025 in Kraft treten. Da für die Übermittlung noch keine Schnittstelle zum Bundesministerium für Landesverteidigung besteht, soll diese für den Übergangszeitraum von § 58 Abs. 38 abgedeckt werden. Der Bundesminister für Inneres soll im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung jenen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen haben, an dem für den Bundesminister für Landesverteidigung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Übermittlung gemäß § 56a Abs. 5 vorliegen.
Durch die zahlreichen vorgeschlagenen Änderungen im gegenständlichen Bundesgesetz entsteht ein umfassender Anpassungsbedarf im ZWR. Da aufgrund der Komplexität der notwendigen Umbauarbeiten im ZWR noch nicht abgeschätzt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, soll der Bundesminister für Inneres in Abs. 23 ermächtigt werden, diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (§ 13 Abs. 5):
Die vorgeschlagene Verweisanpassung im letzten Satz bewirkt, dass Abs. 2 bei einem vorläufigen Waffenverbot, dass aufgrund der Verständigung der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei über den Beginn eines Ermittlungsverfahrens wegen bestimmter vorsätzlichen gerichtliche strafbaren Handlungen, die im sozialen Nahraum begangen wurden, zur Gänze anzuwenden ist und die Waffenbehörde bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Vorprüfung vornimmt und beurteilt, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben sind. Andernfalls hat die Waffenbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung eines Waffenverbotes (§ 12) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein (unbefristetes) Waffenverbot vorliegen.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll eine Lücke geschlossen werden, da im Falle der rechtskräftigen Verurteilung die Waffenbehörde erst das Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes (§ 12) aufnehmen müsste und für den Betroffenen in dieser Zeitspanne auch kein (vorläufiges) Waffenverbot gelten würde.
Zu Z 2 bis 4 und 6 (§ 20 und § 42):
In den Regelungen sollen lediglich legistische Versehen bereinigt und sprachliche Klarstellungen vorgenommen werden.
Zu Z 5 (§ 21 Abs. 1a):
Die vorgeschlagene Regelung sieht eine Ausnahmeregelung für Inhaber einer gültigen Jagdkarte vor, die das erforderliche Mindestalter für Schusswaffen der Kategorie B von 25 Lebensjahren noch nicht erreicht haben, wobei sie den Nachweis erbringen müssen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung der Jagd erforderlich ist. Bei Vorliegen sämtlicher anderer Voraussetzungen – wie etwa der waffenrechtlichen Verlässlichkeit – soll Inhabern einer gültigen Jagdkarte der Erwerb und der Besitz für Schusswaffen der Kategorie B bereits ab dem vollendeten 21. Lebensjahr ermöglicht werden. Mit dieser Ausnahmeregelung soll gewährleistet werden, dass diese Personen keine Änderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage in Bezug auf das erforderliche Mindestalter beim Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B vorgenommen werden.
Nach dem Vorbild von § 21 Abs. 3 letzter Satz soll auch an dieser Stelle normiert werden, dass die Behörde die Befugnis zum Erwerb und Besitz durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte beschränkt wird, sofern sich die geltend gemachte Rechtfertigung lediglich auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen bezieht.
Zu Z 7 (§ 47 Abs. 4b bis 4e):
Zu Abs. 4b:
Für Soldaten in einem Dienstverhältnis sowie Offiziere und Unteroffiziere des Milizstandes (ab dem niedrigsten Unteroffiziersdienstgrad „Wachtmeister“ – vgl. die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Dienstgrade, BGBl. II Nr. 125/2004) soll aufgrund ihrer persönlichen Eignung, ihrer mindestens einjährigen Ausbildung an der Schusswaffe und damit einhergehend ihr Wissen um den sicheren Umgang mit und den von Schusswaffen ausgehenden Gefahren weiterhin ein niedrigeres Alterslimit gelten.
Den Umstand, dass jemand einer Personengruppe gemäß den Z 1 bis 3 angehört, hat der oder die Betroffene der Waffenbehörde gegenüber nachzuweisen.
Soldaten gemäß Z 1 werden die Angehörigkeit zum Österreichischen Bundesheer in der Regel durch einen Dienstausweis darlegen können.
Offiziere und Unteroffiziere des Milizstandes sind nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, jene Personen, die den Wehrdienst abgeleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt wurden oder übergetreten sind (derzeit rund 200 Personen). Sie werden diese Voraussetzung entweder durch einen Bereitstellungsschein oder eine Bestätigung der Ergänzungsbehörde oder des Heerespersonalamtes nachweisen können. Ebenso werden Frauen, die Offiziere oder Unteroffiziere sind, ihre Stellung durch eine Bestätigung dieser Behörden nachweisen.
Zu Abs. 4c und 4d:
Diese Bestimmungen sind inhaltlich unverändert.
Zu Abs. 4e:
Die vorgeschlagene Regelung sieht eine Ausnahmeregelung für den Besitz und Erwerb durch und die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie C an Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung vor, die das erforderliche Mindestalter von 21 Lebensjahren noch nicht erreicht haben. Diese Ausnahmeregelung soll jedoch nur gelten, wenn die traditionelle Schützenvereinigung bestätigt, dass diese Schusswaffen für das Ausrücken aus feierlichem oder festlichem Anlass verwendet werden. Dies soll durch eine entsprechende Bestätigung der traditionellen Schützenvereinigung erfolgen. Zudem soll klargestellt werden, dass in diesem Fall die traditionelle Schützenvereinigung die Verantwortung für die sichere Verwahrung der Schusswaffe sowie für den sicheren Umgang übernimmt. Die Regelungen über die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C bleiben unberührt.
Für das Führen dieser Waffen soll der – inhaltlich unveränderte – vorgeschlagene § 34 Abs. 2 Z 3 gelten.
Zu Z 8 (§ 56a Abs. 2):
Da die Verständigungs- bzw. Übermittlungsbestimmungen der Staatsanwaltschaft nun in § 56 gebündelt werden sollen, haben die entsprechenden Bestimmungen in § 56a Abs. 2 zu entfallen.
Zu Z 9 (§ 56b):
Im vorgeschlagenen Abs. 1 sollen die im oben bezeichneten Antrag (372/A, XXVIII. GP) in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für innere Angelegenheiten (204 der Beilagen) in § 56a Abs. 5 vorgesehenen Verständigungs- und Übermittlungsbestimmungen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei mit den Verständigungspflichten der Strafgerichte in § 56b Abs. 1 gebündelt werden.
Zur Gewährleistung eines raschen und wirksamen Schutzes im Gefährdungsfall sowie einer raschen Information der zuständigen Waffenbehörde soll die Verständigungspflicht in Abs. 1 Z 1 gleichermaßen für die Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei gelten. Damit soll sichergestellt werden, dass ein vorläufiges Waffenverbot bereits vor Berichterstattung durch die Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft ausgesprochen werden kann. Um Mehrgleisigkeiten zu vermeiden, soll die Kriminalpolizei in ihrem Bericht gemäß § 100 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, an die Staatsanwaltschaft ausdrücklich festzuhalten haben, ob eine Verständigung bereits erfolgt ist bzw. aus welchen Gründen diese unterblieben ist.
Damit die Waffenbehörde auch über die Beendigung eines Strafverfahrens wegen einer in § 13 Abs. 5 genannten vorsätzlich strafbaren Handlung, die im sozialen Nahraum begangen wurde, verständigt wird, soll in Abs. 1 Z 2 eine entsprechende Verständigungspflicht der Staatsanwaltschaft ergänzt werden.
Die vorgeschlagene Bestimmung in Abs. 2 ist inhaltlich unverändert.
Zu Z 10 (§ 58 Abs. 23 bis 26 und 28 sowie Abs. 35 und 36):
Aufgrund eines Mahnschreibens der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich soll in Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 (und die damit in Verbindung stehenden Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1 Buchst. b und UAbs. 3 und 5) der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115/1 vom 06.04.2021 (im Folgenden: Waffenrichtlinie) sichergestellt werden, dass die noch nicht in der Zentralen Informationssammlung gemäß § 55 (im Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) verspeicherten wesentlichen Bestandteile ehestmöglich im ZWR erfasst werden. Vor diesem Hintergrund soll die im oben bezeichneten Antrag (372/A, XXVIII. GP) in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für innere Angelegenheiten (204 der Beilagen) vorgesehene Übergangsfrist für die Registrierung von wesentlichen Bestandteilen für Schusswaffen, die vor Inkrafttreten nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fielen, von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Diese Frist beginnt mit dem gemäß § 62 Abs. 23 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, kundzumachenden Zeitpunkt zu laufen.
Darüber hinaus soll in Abs. 35 und 36 klargestellt werden, dass der Besitz des wesentlichen Bestandteils bis zur Entscheidung über den Antrag, ob der Betroffene diesen wesentlichen Bestandteil weiterhin besitzen darf, jedenfalls zulässig ist.“
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. Oktober 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Stillebacher.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Franz Ebner, Werner Gradwohl, Andreas Arthur Spanring, MMag. Elisabeth Kittl, BA und Sandra Jäckel.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Stillebacher gewählt.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 10 07
Christoph Stillebacher Mag. Harald Himmer
Berichterstatter Vorsitzender