11689 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 24. September 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz geändert werden
Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (372/A) der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird, hat der Ausschuss für innere Angelegenheiten am 18. September 2025 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA und Douglas Hoyos-Trauttmansdorff beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der Novellen zum Pyrotechnikgesetz 2010 und zum Schusswaffenkennzeichnungsgesetz zum Gegenstand hat.
Dieser dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Antrag war wie folgt begründet:
„Aufgrund der mit dem Antrag der Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas Hoyos‑Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (372/A, XXVIII. GP) vorgesehenen Änderungen, insbesondere aufgrund der großteils hinter diesen Änderungen stehenden Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115/1 vom 06.04.2021 (im Folgenden: Waffenrichtlinie), ist auch eine Anpassung damit im Zusammenhang stehender Normen des Pyrotechnikgestzes 2010 sowie des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes erforderlich.
Sogenannte Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen sind bisher weder als pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, noch als Waffen im Sinne des WaffG einzustufen. Da diese aber in den Anwendungsbereich der Waffenrichtlinie fallen, soll in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben sichergestellt werden, dass die Regelungen für Schreckschusswaffen auch für Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen gelten sollen.
Vor dem Hintergrund der bisherigen Kontroverse, ob Böllerpatronen pyrotechnische Gegenstände oder Knallpatronen iSd WaffG darstellen, soll klargestellt werden, dass künftig Böllerpatronen nicht mehr in den Anwendungsbereich des PyroTG 2010 fallen.
Zudem soll in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben durch die Waffenrichtlinie die Begriffsdefinition von wesentlichen Bestandteilen im Sinne des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, angepasst werden, um die Kennzeichnungspflicht auch auf wesentliche Bestandteile, bei denen es sich um Einzelteile handelt, auszuweiten.
Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen Folgendes zu bemerken:
Zu Art. 1 (Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010)
Gegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes noch als Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, einzustufen. Vor dem Hintergrund, dass die Waffenrichtlinie Regelungen zu Abschussgeräten für pyrotechnische Signalpatronen enthält, diese jedoch nach dem Verständnis der österreichischen Rechtsordnung nicht als Waffen iSd WaffG gelten, soll in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben eine Anpassung des gegenständlichen Bundesgesetzes erfolgen.
In Umsetzung von Art. 1
Abs. 1 Z 4 der Waffenrichtlinie soll künftig sichergestellt
werden, dass für Abschussgeräte für pyrotechnische
Signalpatronen die für Schreckschusswaffen gemäß § 3b
Abs. 1 WaffG geltenden Regelungen des WaffG und den darauf beruhenden
Verordnungen
(etwa 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung [1. WaffV],
BGBl. II Nr. 164/1997) sowie die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Übergangsregelungen zur Anwendung kommen.
Vom gewählten Begriff ‚Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden‘ sollen Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen umfasst werden, bei denen das Abschussgerät und die Signalpatronen voneinander getrennt sind (zB Signalpistolen und -stifte sowie bestimmte Signalgeber).
Nicht von diesem Begriff umfasst sind hingegen jene Signalgeber, bei denen es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand handelt und das Abschussgerät und die Signalpatronen miteinander untrennbar verbunden sind.
Zu § 29 Abs. 1 und 2:
Vor dem Hintergrund der
bisherigen Kontroverse, ob Böllerpatronen pyrotechnische Gegenstände
oder Knallpatronen iSd WaffG darstellen, soll mit der vorgeschlagenen
Änderung klargestellt werden, dass künftig Böllerpatronen nicht
mehr zu den pyrotechnischen Gegenständen zählen und daher nicht mehr
in den Anwendungsbereich des gegenständlichen Gesetzes fallen. Aus diesem
Grund sieht die vorgeschlagene Änderung vor, dass jene Passagen entfallen,
die konkret auf Böllerpatronen Bezug nehmen. Böllerpatronen gelten
daher künftig als Knallpatronen im Sinne des WaffG und unterliegen daher
den im WaffG vorgesehenen Bestimmungen, insofern sie ausschließlich
Schießmittel iSd
§ 3 Abs. 1 Z 4 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG),
BGBl. I Nr. 121/2009, enthalten. Bei Verwendung anderer
pyrotechnischer Sätze gelangt das PyroTG 2010 zur Gänze zur
Anwendung.
Zusätzlich wird aufgrund des Wegfalls der Böllerpatronen aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes klargestellt, dass unter Böller-(Salut-)Kanonen auch sogenannte Vorderladerkanonen zu verstehen sind. Eine Bewilligung soll daher zukünftig auch erteilt werden können, wenn das Böllerschießen bei historischen Aufzügen oder historischen Veranstaltungen üblich ist, wie etwa bei Mittelalterfesten oder bei der Darstellung historischer Schlachten.
Die Regelungen hinsichtlich der Verwendung von Prangerstutzen bleiben unberührt: Eine Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 ist für Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege weiterhin nicht erforderlich (siehe § 29 Abs. 5 Z 1).
Zu § 41 Abs. 1:
Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen in § 29 Abs. 1 und 2 sollen jene Passagen angepasst werden, die auf Böllerpatronen und -kanonen Bezug nehmen. Böllerpatronen sollen künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich des PyroTG 2010 fallen, weshalb keine diesbezüglichen Regelungen für den Verfall erforderlich sind.
Zu § 45 Abs. 8:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Zu § 47 Abs. 16:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen in § 2 Abs. 4 sollen für Abschussgeräte für Signalpatronen künftig die Regelungen für Schreckschusswaffen im Sinne des WaffG zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund scheint es angezeigt, für die Betroffenen ein Übergangsregime vorzusehen: Jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 45 Abs. 8 Gegenstände gemäß § 2 Abs. 4 besitzen und die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder gegen die ein Waffenverbot besteht, haben diese innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.
Zu § 47 Abs. 16:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen in § 2 Abs. 4 sollen für Abschussgeräte für Signalpatronen künftig die Regelungen für Schreckschusswaffen im Sinne des WaffG zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund scheint es angezeigt, für die Betroffenen ein Übergangsregime vorzusehen: Jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 45 Abs. 8 Gegenstände gemäß § 2 Abs. 4 besitzen und die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder gegen die ein Waffenverbot besteht, haben diese innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.
Zu Art. 2 (Änderung des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes)
Zu § 1 Abs. 2:
In Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115/1 vom 06.04.2021 (im Folgenden: Waffenrichtlinie) soll die Begriffsbestimmung von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen angepasst werden. Nach geltender Rechtslage sind wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, soweit es sich um Einzelteile handelt. Vorgeschlagen wird, dass die bisherige Einschränkung ‚soweit es sich um Einzelteile handelt‘ entfallen soll, da diese Begriffsbestimmung die Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 konkretisiert. Künftig sollen auch wesentliche Bestandteile, die Einzelteile sind, unter die Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 fallen.
Durch die vorgeschlagene Anpassung soll sichergestellt werden, dass alle wesentlichen Bestandteile von Schusswaffen gekennzeichnet werden, um eine ausreichende Individualisierung für eine lückenlose Zuordnung und verbesserte Nachverfolgbarkeit von wesentlichen Bestandteilen zu gewährleisten. Künftig sollen bei Inverkehrbringung von Schusswaffen sämtliche wesentliche Bestandteile unter die Kennzeichnungspflicht fallen, unabhängig davon, ob es sich um Einzelteile oder um Teile einer Schusswaffe handelt.
Die vorgeschlagene Ergänzung im letzten Satz soll sicherstellen, dass bisher nicht gekennzeichnete wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die von der Schusswaffe getrennt wurden, spätestens vor einer allfälligen Weitergabe unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 1 zu kennzeichnen sind.
Zu § 4 Abs. 1:
Art. 23 der
Waffenrichtlinie sieht vor, dass die angedrohten Sanktionen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. In Umsetzung
dieser unionsrechtlichen Vorgaben soll – in Übereinstimmung mit
der vorgeschlagenen Regelung in § 51 Abs. 1 des
Waffengesetzes 1996 (WaffG),
BGBl. I Nr. 12/1997, – der Strafrahmen nun deutlich auf
5 000 bzw. 7 000 Euro im Wiederholungsfall erhöht werden.
Vorgeschlagen wird auch eine Mindeststrafe in Höhe von 900 Euro bzw.
in Höhe von 1 800 Euro im Wiederholungsfall. Sofern die
Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, soll
eine Geldstrafe bis höchstens 12 000 Euro verhängt werden.
Zu § 9 Abs. 3:
Die Regelungen sollen zum gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft treten, da die im gegenständlichen Bundesgesetz vorgeschlagenen Änderungen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu den in § 62 Abs. 23 WaffG genannten Änderungen stehen.“
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (§ 5 SchKG):
Aufgrund eines Mahnschreibens der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich soll in Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. a (und die damit in Verbindung stehenden Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1 Buchst. b und UAbs. 3 und 5) der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115/1 vom 06.04.2021 (im Folgenden: Waffenrichtlinie) sichergestellt werden, dass Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 1 gekennzeichnet werden, um eine ausreichende Individualisierung für eine lückenlose Zuordnung und verbesserte Nachverfolgbarkeit von wesentlichen Bestandteilen zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass sowohl Schusswaffen als auch deren wesentlichen Bestandteile nachzukennzeichnen sind, falls die Kennzeichnung gemäß § 1 noch nicht vorgenommen wurde.
Vor diesem Hintergrund soll die bestehende Übergangsregelung angepasst werden. Künftig sollen sämtliche Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die seit dem 14. September 2018 erworben und bisher noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet wurden, von dieser Bestimmung erfasst werden. Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass diese Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 1 gekennzeichnet werden sollen.
Aufgrund des oben genannten Mahnschreibens der Europäischen Kommission soll die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit ehestmöglich erfolgen und damit ein unionsrechtskonformer Zustand hergestellt werden. Vor diesem Hintergrund soll den Betroffenen für die Vornahme der Kennzeichnung bei einem Gewerbetreibenden ein Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten zur Verfügung stehen. Diese Regelung soll zum gemäß § 62 Abs. 23 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft treten, da die im gegenständlichen Bundesgesetz vorgeschlagene Änderung in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu den in § 62 Abs. 23 WaffG genannten Änderungen stehen.
Zu Z 2 (§ 9 Abs. 3 SchKG):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.“
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. Oktober 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Stillebacher.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S dagegen: F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Stillebacher, BA gewählt.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 10 07
Christoph Stillebacher Mag. Harald Himmer
Berichterstatter Vorsitzender