11692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 16.10.2025
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz über die befristete Gewährung von
Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der
Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen
Emissionshandel für die Jahre 2025
und 2026 (StandortabsicherungsgesetzStromkosten-Ausgleichsgesetz 2025
– SAG 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziel
§ 1. Ziel dieses
Bundesgesetzes ist die Verringerung der Belastung von Unternehmen, die in den
Kalenderjahren 2025
und 2026 von erheblich gestiegenen Strompreisen infolge der Einbeziehung der
Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel
(indirekte CO2‑-Kosten)
besonders betroffen und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von
CO2‑-Emissionen
ausgesetzt sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Anlage“ eine ortsfeste, technische Einheit, in der Produkte hergestellt werden, die unter einen der in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen;
2. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent gemäß dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt;
3. „indirekte
CO2‑-Kosten“
die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die
Strompreise tatsächlich entstehenden Kosten;
4. „NACE‑-Code“
die numerische Bezeichnung einer Tätigkeit gemäß der
europäischen statistischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten;
5. „EUA‑-Terminpreis“
(in Euro) den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-Terminpreise
(Schlussangebotspreise) für Emissionszertifikate für Lieferung im
Dezember des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, die
zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember des Jahres vor dem
Jahr der Förderungsgewährung an der European Energy Exchange
(„Leipziger Strombörse EEX“) festgestellt wurden;
6. „CO2‑Emissionsfaktor“
(in tCO2/MWh) den, gemäß der Mitteilung betreffend die Leitlinien
für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System
für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021, ABl.
Nr. C 317 vom 25.09.2020 S. 5, zuzüglichin
der Fassung der Ergänzung, ABl. Nr. C 528 vom
30.12.2021, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung1,
idgF. (nachfolgend „Leitlinien“ genannt) für die
Zone Österreich, Deutschland und Luxemburg festgelegten maximalen CO2‑Emissionsfaktor
in Höhe von 0,72 tCO2/MWh;“
7. „tatsächliche Produktionsleistung“ (in Tonnen pro Jahr) die nachträglich im Jahr t+1 bestimmte tatsächliche Produktionsleistung der Anlage im Jahr t;
8. „tatsächlicher Stromverbrauch“ (in MWh) den nachträglich im Jahr t+1 bestimmten tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter förderfähiger Produkte) im Jahr t;
9. „Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ (in MWh/Tonne Produktionsleistung) den produktspezifischen Stromverbrauch pro Tonne Produktionsleistung bei Einsatz der stromverbrauchseffizientesten Produktionsmethoden für das jeweilige Produkt gemäß den Leitlinien;
10. „Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark“
ein Anteil von 80% des tatsächlichen Stromverbrauchs, der im Wege eines
Beschlusses der Kommission zusammen mit den Stromverbrauchseffizienzbenchmarks
festgelegt wird. Er entspricht der durchschnittlichen Reduzierungsanstrengung,
welche durch die Anwendung der Stromverbrauchseffizienzbenchmarks auferlegt
wird (Benchmark Stromverbrauch/Ex-‑ante-Stromverbrauch).
Er findet bei allen Produkten Anwendung, die unter die beihilfefähigen
Sektoren fallen, für die aber keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark
festgelegt ist. Der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird (ab dem
Jahr 2022) nach der in Anhang II der Leitlinien unter
„Aktualisierte Effizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I
aufgeführte Produkte“ festgelegten Formel jährlich um 1,09 %
gesenkt.
(2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 EZG 2011 sinngemäß anzuwenden.
Förderungsgegenstand; Art und Höhe
§ 3. (1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2‑Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.
(2) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten
Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2‑Kosten
für die Kalenderjahre 2025 und 2026. Sie beträgt 75% Prozent
der tatsächlich anfallenden indirekten CO2‑Kosten.
(3) Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.
(4) Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.
Förderungswerbende Unternehmen
§ 4. (1) Ansuchen auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden, die im jeweiligen Kalenderjahr, für das ein Ansuchen eingebracht wird, in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.
(2) Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.
Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen
§ 5. (1) Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.
(2) Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO2‑Kosten sind
1. für
das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher
Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 14) und
2. , für
das Kalenderjahr 2026 zwischen 1. Jänner und 30. Juni des
darauffolgenden Kalenderjahres
bei der Abwicklungsstelle
einzubringen.
Förderungsvoraussetzungen
§ 6. (1) Die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass
1. den
Anforderungen der Förderungsrichtlinien (§ 9)
entsprochen wird,;
2. das
förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichteteinverpflichtet,
bis zum 30. November 2026 ein gültiges
Energieaudit, das den Vorgaben des Bundes-Energieeffizienzgesetzes
(EEffG),,
BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils
geltenden Fassung/72 idgF entspricht, vorzulegen,
und zwar
a) entweder
a) in Form eines eigenständigen Energieaudits oder
b) im
Rahmen eines von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Energiemanagement-
oder Umweltmanagementsystems gemäß § 42 Abs. 1
Z 2 EEffG und
und
3. das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtet,
a) im Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems gemäß Z 2 zumindest jene identifizierten und technisch durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen sowie
b) sonstige technisch und wirtschaftlich
durchführbare Dekarbonisierungsmaßnahmen ab Förderungsgewährung
binnen 60 Monaten ab
Förderungsgewährung umzusetzen, deren Investitionskosten
eine Amortisationsdauer von fünf Jahren nicht übersteigen, wobei im
begründeten Ausnahmefall eine jeweils angemessene Verlängerung der
Umsetzungsfrist gewährt werden kann, umzusetzen.
Zu den Maßnahmen gemäß lit. b zählen
insbesondere Maßnahmen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und
Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Gesetzte
Energieeffizienzmaßnahmen müssen zum überwiegenden Teil zu
nachweisbaren Endenergieeinsparungen gemäß § 62 EEffG
führen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 obliegen dem
förderungswerbenden Unternehmen. Sofern im Energieauditbericht bzw. im
Bericht des Managementsystems keine Maßnahmen ausgewiesen sind oder mit
den ausgewiesenen Maßnahmen der vorgeschriebene Investitionsumfang
gemäß Abs. 2 erster Satz nicht erreicht werden kann, ist der
Differenzbetrag in Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3
lit. b so zu investieren, dass insgesamt ein Investitionsumfang in
Höhe von 80% Prozent
der Fördersumme erreicht wird. Die Verpflichtung gemäß
Abs. 1 Z 3 in Verbindung mitiVm
Abs. 2 entfällt, sofern im Einzelfall kein Maßnahmenpotential
vorhanden ist. Die VerpflichtungenVerpflichtung
gemäß Abs. 2 reduzierenerster und zweiter Satz
reduziert sich im Falle nicht ausreichenden
Maßnahmenpotentials aliquot um den nicht darstellbaren
Investitionsumfang. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom
förderungswerbenden Unternehmen beizubringen. Die vom Unternehmen
gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind von der abwickelnden Stelle an
die E‑Control zu melden.
(4) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist nicht zu gewähren, wenn
1. das
förderungswerbende Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß
Punkt 2.2 des Anhangs der Mitteilung über Leitlinien für
staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller
Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014
S. 1, oderim Sinne der Leitlinien ist, oder;
2. das förderungswerbende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
Förderungsverfahren, Förderungsvertrag
§ 7. (1) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Förderungsrichtlinien (§ 9) von der Abwicklungsstelle zu prüfen. Vom förderungswerbenden Unternehmen ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Förderungsvorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; dies gilt nicht, wenn die Abweichung infolge der Aliquotierung gemäß § 10 zu erfolgen hat.
(2) Auf Anfrage sind dem förderungswerbenden Unternehmen die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegten Unterlagen bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus entscheidet über das Förderungsansuchen.
(4) Bei Ablehnung ist das förderungswerbende Unternehmen von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern das förderungswerbende Unternehmen dies im Rahmen des Förderungsansuchens schriftlich einfordert.
(5) Auf der Grundlage einer positiven Förderungsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes gewährt. Durch die vorbehaltlose Annahme der Zusicherung kommt der Förderungsvertrag zustande. Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
(6) Die Inhalte der Förderungsverträge sind von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegen.
Einstellung und Rückforderung der Förderung
§ 8. (1) In den Förderungsrichtlinien (§ 9) sind die Gründe und Regelungen für die Einstellung und Rückforderung der Förderung festzulegen. Die Einstellung oder Rückforderung der Förderung ist jedenfalls für den Fall vorzusehen, dass dies von Organen der Europäischen Union verlangt wird.
(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles sind die
zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit 4%vier Prozent
pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu vereinbaren. Liegt dieser
Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für
Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen
Union festgelegte heranzuziehen. Für den Fall eines Verzuges bei der
Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen zu vereinbaren. Diese
sind mit 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festzulegen. Der Basiszinssatz, der am ersten
Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr
maßgebend.
Förderungsrichtlinien
§ 9. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für die näheren Bestimmungen zur Gewährung und Abwicklung der Förderungen zu erlassen. Bis spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen Entwurf der Förderungsrichtlinien bei der Europäischen Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere weiterführende Regelungen zum Förderungsverfahren, zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen, zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung von Förderungen sowie zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen zu enthalten.
Mittelaufbringung
§ 10. Für die
Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen für die Jahre 2025
und 2026 Bundesmittel im Ausmaß von bis zu 25% der
Versteigerungserlöse des Vorjahres, höchstens jedoch
75 Millionen Euro per anno € p.a.
zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen
die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden
Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen.
Transparenz
§ 11. Unbeschadet
der Verpflichtungen zur Veröffentlichung gemäß dem Bundesgesetz
über den Zugang zu Informationen BGBl. I Nr. 5/2024 hat die
AbwicklungsstelleDie Abwicklungsstelle hat bis
spätestens sechs Monate nach Gewährung der Förderung
Informationen gemäß Randnummer 57 der Leitlinien zu allen
Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz, die einen Betrag
von 500 000 Euro übersteigen, auf einer öffentlich
zugänglichen Internetseite gemäß dem 6. Abschnitt der
Leitlinien zu veröffentlichen. Die Informationen sind ab
Veröffentlichung mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu
halten.
Berichterstattung
§ 12. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat unter Mitwirkung der Abwicklungsstelle der Europäischen Kommission einen Bericht gemäß dem 7. Abschnitt der Leitlinien vorzulegen.
(2) Die Abwicklungsstelle hat für alle
Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz detaillierte
Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen alle
Informationen enthalten, die erforderlich sind, um gegebenenfalls feststellen
zu können, dass die Förderungsvoraussetzungen gemäß
§ 6 erfüllt sind und die zulässige
Förderungsobergrenze eingehalten ist. Die Aufzeichnungen müssen ab
dem Tag, an dem die Förderung gewährt wurde, zehn Jahre lang
aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.
(3) Übersteigt die Summe der Einzelförderungen 25% Prozent
der Versteigerungserlöse gemäß § 21 und
§ 29 EZG 2011 hat der Bundesminister für Wirtschaft,
Energie und Tourismus in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen
auf Basis der Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 der Europäischen
Kommission einen Bericht in Einklang mit Artikel 10a Abs. 6 der
Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32,
zuletzt geändert durch die Verordnung (Richtlinie
2018/410/EU) 2024/795, ABl. Nr. L 2024/79576
vom 19.03.2018 S.1 3,
vorzulegen. Der Bericht hat zu begründen, warum die Summe der
Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse für
das betreffende Jahr übersteigt. Der Bericht hat weiters einschlägige
Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die
diese Regelung in Anspruch nehmen, zu enthalten, wobei Anforderungen an den
Schutz vertraulicher Informationen zu wahren sind. Der Bericht hat zudem
Informationen darüber zu enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen
sich die indirekten CO2‑Kosten mittel- bis langfristig senken
lassen, gebührend berücksichtigt wurden.
(4) Der Bericht gemäß Abs. 3 ist dem Nationalrat als Bericht über die Evaluierung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.
Vollziehung
§ 13. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.
1. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 erster Satz und des Anhangs 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.
In- und Außerkrafttreten
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022), BGBl. I Nr. 58/2023, außer Kraft.
Anhang 1
|
Nr. |
NACE-Code |
Beschreibung |
|
1. |
14.11 |
Herstellung von Lederbekleidung |
|
2. |
24.42 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
|
3. |
20.13 |
Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
|
4. |
24.43 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
|
5. |
17.11 |
Herstellung von Holz- und Zellstoff |
|
6. |
17.12 |
Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
|
7. |
24.10 |
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
|
8. |
24.44 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
|
9 |
24.45 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
|
10. |
|
Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors (20.16): |
|
|
20.16.40.15 |
Polyethylenglykol und andere Polyetheralkohole in Primärformen |
|
11. |
24.51 |
Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien |
|
12. |
|
Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors (23.14): |
|
|
23.14.12.10 23.14.12.30 |
Matten aus Glasfasern Vliese aus Glasfasern |
|
13. |
|
Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11): |
|
|
20.11.11.50 20.11.12.90 |
Wasserstoff Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
Die Liste der (Teil-)Sektoren, bei denen aufgrund der
Energieintensität ein erhöhtes Risiko der Verlagerung von CO2‑Emissionen
besteht, beruht auf jener der Leitlinien. Auf der Grundlage der jeweils
maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise einer
Anpassung der Leitlinien durch die Europäische Kommission, sollBundesministerin
oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
kann
im Einvernehmen mit der Bundesministern
oder dem Bundesminister für Finanzen eine Ergänzung des
Anhangs privatwirtschaftlich festlegen können. Fürdie
Liste der begünstigten Sektoren oder Teilsektoren auf der Grundlage der
jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben erweitern, soweit
die PublizitätUnternehmen
dieser Sektoren oder Teilsektoren in den Jahren 2025
oder 2026 von erheblich gestiegenen Strompreiskosten infolge der Einbeziehung
der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel
besonders betroffen sind. Diese Festlegung soll auf der Internetseite
der Abwicklungsstelle gesorgt werdenist im Internet unter
der Adresse www.aws.at zu veröffentlichen.
Anhang 2
Formeln zur Berechnung der Höhe der Förderung pro Anlage
Der Förderhöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren ist anhand folgender Formel zu berechnen:
1. Gilt
für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, ein
Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Abs. 1 Z 9), so
ergibt sich der Förderungsbetrag (Amaxt) pro Anlage (vor einer
allfälligen Aliquotierung gemäß § 10) für die im
Jahr t
anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:
Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × Et × AOt
Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität,
welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), Ct ist der
gemäß § 2 Abs. 1 Z 6
marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) in Höhe
von 0,72 t CO2/MWh, Pt-1 ist der EUA‑Terminpreis
im Jahr t‑1 (Euro/tCO2), Dabei gilt: Ai ist die
Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3
Abs. 2), Ct ist der gemäß § 2 Abs. 1
Z 6 marktbasierte CO2‑Emissionsfaktor (tCO2/MWh)
in Höhe von 0,72 t CO2/MWh, Pt-1 ist der EUA‑Terminpreis
im Jahr t‑1 (Euro/tCO2), Et ist der
anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark für das
jeweilige Jahr t
(§ 2 Abs. 1 Z 9), und AOt ist die
tatsächliche Produktionsleistung im Jahr t.
Das Jahr t ist dabei das Jahr, für welches ein Ansuchen auf
Förderung gestellt wird.
Für Produkte in den in Anhang 1 genannten
Sektoren oder Teilsektoren, für die in der delegierten Verordnung (EU)
2019/331 zur Festlegung EU‑-weiter
Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von
Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie
2003/87/EG, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, eine
Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom festgelegt wurde, ist der
anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark von dem
Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unter
Berücksichtigung der Festlegungen in der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 2021/447 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die
kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021
– 2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie
2003/87/EG, ABl. Nr. L 87 vom 15.03.2021 S. 29, festzulegen und
im Internet unter der Adresse www.aws.at zu veröffentlichen.
2. Gilt
für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, kein
Stromverbrauchseffizienzbenchmark, so ergibt sich der Förderungsbetrag
(Amaxt) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung
gemäß § 10) für die im Jahr t
anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:
Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × EFt × AECt
Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität,
welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), Ct ist der
gemäß § 2 Abs.
1 Z 6 marktbasierte CO2-Emissionsfaktor
(tCO2/MWh) in Höhe von 0,72 t CO2/MWh, Pt-1
ist der EUA‑Terminpreis im Jahr t‑1 (Euro/tCO2),
Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität,
welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), Ct ist der
gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 marktbasierte CO2‑Emissionsfaktor
(tCO2/MWh) in Höhe von 0,72 t CO2/MWh, Pt-1
ist der EUA‑Terminpreis im Jahr t‑1 (Euro/tCO2), EFt
ist der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Abs. 1
Z 10) für das jeweilige Jahr t,
und AECt ist der Stromverbrauch (MWh) im Jahr t. Das Jahr t
ist dabei das Jahr, für welches ein Ansuchen auf Förderung gestellt
wird.
Weiters gilt:
Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden.
Werden in einer Anlage sowohl förderfähige Produkte, d.h. Produkte, die unter die in Anhang 1 aufgeführten förderfähigen Sektoren oder Teilsektoren fallen, als auch nichtförderfähige Produkte hergestellt, ist der Förderhöchstbetrag nur für die förderfähigen Produkte zu berechnen.