11693 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 16.10.2025

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

In § 124b wird nach Z 479478 folgende Z 480479 angefügt:

480479.               Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten), beträgt der Investitionsfreibetrag abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1

                        – 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und

                        – 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz geltend gemacht wird. § 11 Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden, wenn das Wirtschaftsjahr Monate umfasst, die nicht in den begünstigten Zeitraum fallen. Soweit die auf November und Dezember 2025 entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten den anteiligen Höchstbetrag überschreiten, können diese für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages wahlweise den vorhergehenden Monaten des Wirtschaftsjahres oder den Monaten Jänner bis Dezember 2026 zugerechnet werden.“.“