11693 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 16.10.2025
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
In § 124b wird nach Z 479478
folgende Z 480479
angefügt:
„480479. Soweit
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025
und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte
Anschaffungs- oder Herstellungskosten), beträgt der Investitionsfreibetrag
abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1
– 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und
– 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.
Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach
dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn
der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum
aktivierten Teilbeträge gemäß § 11 Abs. 4
zweiter Satz geltend gemacht wird. § 11 Abs. 1 Z 2
zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden, wenn das Wirtschaftsjahr
Monate umfasst, die nicht in den begünstigten Zeitraum fallen. Soweit die
auf November und Dezember 2025 entfallenden Anschaffungs- oder
Herstellungskosten den anteiligen Höchstbetrag überschreiten,
können diese für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages
wahlweise den vorhergehenden Monaten des Wirtschaftsjahres oder den Monaten
Jänner bis Dezember 2026 zugerechnet werden.“.“