11696 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Oktober 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren.

Im Arbeitsrecht sollen Regelungen geschaffen werden, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung diese Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“ und „Arbeitsrecht“).

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 Einleitungssatz:

Das ASVG wurde zuletzt im Rahmen des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, geändert. Aus diesem Grund ist die im Einleitungssatz zitierte Fundstelle entsprechend zu korrigieren.

Zu Art. 1 Z 1 (§ 42 Abs. 3 ASVG):

Durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen nach § 44 Abs. 3 festgesetzten Maximalbetrag soll klargestellt werden, dass die Schätzungsbefugnis in Bezug auf Trinkgelder nach § 42 Abs. 3 mit der Höhe dieses Maximalbetrages begrenzt ist, sofern ein solcher festgelegt wurde.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 816 ASVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden redaktionelle Richtigstellungen vorgenommen.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 2j Abs. 1 und 2 AVRAG):

Nach Abs. 1 müssen Arbeitnehmer/innen, die an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, am Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel unverzüglich informiert werden.

Abs. 2 stellt ab auf den in der Praxis häufigsten Fall, dass eine Person aus dem Kreis der Arbeitnehmer/innen des jeweiligen Betriebs die Verteilung des Trinkgeldes am Ende des Arbeitstages vornimmt. Diese Person hat vollen Einblick in die bargeldlos gegebenen Trinkgelder ebenso wie in die baren Trinkgelder und die Umsätze (Kosten für Speisen und Getränke). Dass sich so rechnerisch ergebende Trinkgeld wird am Ende des Arbeitstages sofort entnommen und in bar zwischen den Arbeitnehmer/innen verteilt. Es gibt also keinerlei Einbindung des/der Arbeitgeber/in oder einer anderen Person, die dem/der Arbeitgeber/in nahesteht. Greift der/die Arbeitgeber/in in die Verteilung ein, so besteht wieder das Auskunftsrecht. Gleiches gilt, wenn die Verteilung durch einen/eine leitenden/leitende Arbeitnehmer/in iSd § 36 Abs. 2 Z 1 oder 3 ArbVG erfolgt.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 19 Abs. 1 Z 61 AVRAG):

Die Inkrafttretensbestimmung erhält die Ziffernbezeichnung „62“. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass § 2j für im Zeitpunkt des Inkrafttretens aufrechte Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe gilt, dass die Information nach § 2j Abs. 1 spätestens bis 28. Februar 2026 zu erfolgen hat.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Oktober 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Gabriele Kolar.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Irene Partl, Mag. Claudia Arpa, Johanna Miesenberger und Dr. Christoph Matznetter.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Gabriele Kolar gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 10 21

                                 Gabriele Kolar                                                                    Sandro Beer

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender