11698 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Oktober 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (209 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates am 08. Oktober 2025 auf Antrag der Abgeordneten Bettina Zopf, Barbara Teiber, MA, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Kolleginnen und Kollegen beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der Novellen zum Einkommensteuergesetz 1988 und zum Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zum Gegenstand hat.
Dieser dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Antrag war wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und f und § 124b Z 479 EStG 1988):
Durch das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert wurden, wurde die Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG eingeführt. Die Weiterbildungsbeihilfe des AMS ist bereits gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 steuerfrei. § 37e Abs. 7 AMSG sieht vor, dass der Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen Zuschussleistungen zur Weiterbildungsbeihilfe an den Arbeitnehmer leisten muss. Diese Zuschussleistungen des Arbeitgebers sollen beim Arbeitnehmer ebenfalls steuerfrei sein. Die Steuerbefreiung soll zeitgleich mit der Weiterbildungsbeihilfe in Kraft treten. Eine ähnliche Regelung gibt es auch in § 20 Abs. 6 AlVG für Schulungszuschläge. Diese soll durch die Ergänzung in § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d bei Auszahlung durch das AMS steuerfrei sein. Außerdem soll diese auch bei Auszahlung durch den Arbeitgeber steuerfrei sein (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. f). Damit erfolgt die Überführung der schon bislang in § 20 Abs. 6 AlVG geregelten steuerrechtlichen Behandlung systematisch korrekt ins Einkommensteuergesetz.
Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)
Zu Z 1 und 2 (§ 20 Abs. 6 und § 79 Abs. 191 AlVG)
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988. Die steuerliche Behandlung soll nur im EStG 1988 geregelt werden.“
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Oktober 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Claudia Arpa.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Claudia Arpa gewählt.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 10 21
Mag. Claudia Arpa Sandro Beer
Berichterstatterin Vorsitzender