11700 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Oktober 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2026 – PAG 2026)

Die Abgeordneten August Wöginger, Philip Kucher, Mag. Yannick Shetty, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 24. September 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu den Art. 1 bis 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes):

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2026 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,027 festgesetzt werden.

Die Pensionsanpassung für das Jahr 2026 soll grundsätzlich unter Heranziehung dieses Anpassungsfaktors erfolgen, wobei – wie schon bei den Pensionsanpassungen der letzten Jahre – auf das Gesamtpensionseinkommen abgestellt wird. Ab einer bestimmten Höhe dieses Gesamtpensionseinkommens wird um einen gleichbleibenden Fixbetrag erhöht. Zudem ist erneut vorgesehen, dass „Sonderpensionen“ im Sinne des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 46/2014, als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten, das der Pensionsanpassung 2026 zugrunde zu legen ist.

Im Einzelnen ist bei der Pensionsanpassung 2026 Folgendes vorgesehen:

Die vorgeschlagene Pensionserhöhung für das Jahr 2026 stellt auf das Gesamtpensionseinkommen ab und begrenzt die volle Pensionsanpassung mit 2,7 % (also in der Höhe des Anpassungsfaktors 2026) auf Gesamtpensionseinkommen, die 2 500 € nicht überschreiten. Für die erstmalige Anpassung (§ 108h Abs 1a idF BGBl. I Nr 47/2025) kommt es dadurch zu keiner Änderung.

Alle über diesem Wert liegenden Gesamtpensionseinkommen (unter Einbeziehung der Sonderpensionen) sollen mit einem Fixbetrag in der Höhe von 67,50 € angepasst werden, das sind 2,7 % von 2 500 €.

Um insbesondere die Anpassung von hohen Pensionen, die sich aus dem Bezug von Sonderpensionen ergeben, begrenzen zu können, ist vorgesehen, dass die Höhe der jeweiligen „Sonderpension“ durch die auszahlende Stelle an den in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger über die Meldeschiene beim Dachverband zu melden ist (bzw. vom Pensionsversicherungsträger das Gesamtpensionseinkommen über diese Meldeschiene auch zurückgemeldet wird).

Die Pensionsanpassung 2026 ist vor dem Hintergrund einer Vielzahl an Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung zu sehen: Die Anpassung höherer Pensionseinkommen wird begrenzt, gleichzeitig wird sichergestellt, dass das Leistungsniveau von den meisten Pensionseinkommen (über 70 %) trotz der angespannten finanziellen Situation dauerhaft erhöht wird.

Zu den Art. 4 bis 6 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes):

Die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Bundestheaterbediensteten, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz anzuwenden ist, sowie der pensionierten „ÖBB-Beamtinnen und -Beamten“ sind grundsätzlich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Die für das Jahr 2026 im ASVG, GSVG und BSVG getroffenen Maßnahmen (siehe oben zu den Art. 1 bis 3) sollen durch entsprechende Verweise übernommen werden.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Es soll klargestellt werden, dass die Bestimmung des § 108h Abs. 1a ASVG (bzw. Parallelrecht) über die erstmalige Anpassung von Pensionsleistungen auch für das Jahr 2026 anzuwenden ist. Dabei ist von jenen Erhöhungsbeträgen auszugehen, die sich aus der Anpassung für das Jahr 2026 ergeben.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Oktober 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Claudia Arpa.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Markus Steinmaurer, Dr. Christoph Matznetter und Gabriele Kolar.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Claudia Arpa gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 10 21

                             Mag. Claudia Arpa                                                                Sandro Beer

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender