11702 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Familie und Jugend
über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Oktober 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Die Abgeordneten Mag. Johanna Jachs, Christian Oxonitsch, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 24. September 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 (§ 9 und § 55 Abs. 70 FLAG 1967):
In § 9 FLAG 1967 soll eine legistische Anpassung an die aktuellen Paragraphenbezeichnungen erfolgen, da § 9d mit BGBl. I Nr. 103/2007 außer Kraft getreten ist.
Zu Art. 2 (§ 6 Abs. 2 und § 50 Abs. 48 KBGG):
Berichtigung eines Redaktionsversehens.“
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener gesamtändernder Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Derzeit besteht für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen VO gem. § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, Anspruch auf Familienleistungen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.
Mit der vorgeschlagenen Nachfolgeregelung soll ein Zusatzerfordernis für den Bezug von Familienleistungen von aus der Ukraine vertriebenen Personen ab dem 1. November 2025 eingeführt werden. Dadurch sollen für diesen Personenkreis die Aufnahme und Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit bzw. die Inanspruchnahme des Beratungs- und Vermittlungsangebots des Arbeitsmarktservice gefördert werden.
Personen, die aus der Ukraine vertrieben worden sind, haben ab dem 1. November 2025 dann Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für ihre Kinder, wenn sie entweder (unselbständig oder selbständig) erwerbstätig oder beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Ausgenommen von diesem Zusatzerfordernis sind Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind. Weiters ausgenommen sind Personen, die älter als 65 Jahre alt sind. Als konkrete, weitere Ausnahme findet sich die Gruppe der Eltern mit Betreuungspflichten für ihre erheblich behinderten Kinder. Der vierte Ausnahmetatbestand wird für all jene Personen eingerichtet, bei denen aufgrund der besonders berücksichtigungswürdigen, individuellen Situation keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgt.
Für die Überprüfung der Ansprüche auf Familienbeihilfe soll eine automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Dachverband und dem Finanzamt Österreich in Form eines Änderungsdienstes eingerichtet werden. Bis zum Beginn der automatisierten Datenübermittlung sind dem Finanzamt Österreich übergangsweise die erforderlichen Daten monatlich auf andere geeignete, ressourcenschonende Weise bekannt zu geben.
Erfolgt beim Arbeitsmarktservice keine Vormerkung einer Person, so stellt das Arbeitsmarktservice eine Bestätigung samt Angabe der Gründe zur Vorlage beim Finanzamt Österreich (Familienbeihilfe) und beim Krankenversicherungsträger (Kinderbetreuungsgeld) aus.“
Der Ausschuss für Familie und Jugend hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Oktober 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Barbara Prügl.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Simone Jagl mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Daniela Gruber-Pruner, Barbara Prügl und Sandra Jäckel.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F ).
Zumr Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Barbara Prügl gewählt.
Der Ausschuss für Familie und Jugend stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 10 21
Barbara Prügl Margit Göll
Berichterstatterin Vorsitzende