11703 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Oktober 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 24. September 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu § 124b Z 479:

Zur Stärkung der Konjunktur sollen steuerliche Investitionsanreize für Unternehmen gesetzt werden. Dabei soll auf die bereits bestehende Regelung des Investitionsfreibetrags gemäß § 11 aufgebaut und die davon erfassten Investitionen für einen befristeten Zeitraum steuerlich besonders attraktiviert werden. Vor diesem Hintergrund soll der Investitionsfreibetrag erhöht werden und für einen befristeten Zeitraum an Stelle von 10% nunmehr 20% betragen. Für Investitionen in Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, soll der Investitionsfreibetrag befristet von 15% auf 22% angehoben werden.

Die erhöhten Prozentsätze sollen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anwendung gelangen, soweit diese auf den Zeitraum zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 entfallen. Keine Voraussetzung ist daher, dass die Anschaffung oder Herstellung erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet; dadurch soll eine Konjunkturbelebung für sämtliche im befristeten Zeitraum gesetzten Investitionsmaßnahmen erreicht werden. Aufgrund der nur befristeten Erhöhung der für den Investitionsfreibetrag maßgeblichen Prozentsätze wurde die Regelung als Übergangsvorschrift in § 124b aufgenommen. Diese sieht eine Abweichung hinsichtlich des für den Investitionsfreibetrag anzuwendenden Prozentsatzes vor; darüber hinaus sollen die sonstigen Voraussetzungen des § 11 grundsätzlich unverändert gelten.

Soweit sich die Anschaffung oder Herstellung auch auf Zeiträume vor dem begünstigten Zeitraum erstreckt, ist eine Abgrenzung der dem befristet erhöhten Investitionsfreibetrag zugänglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits von den dem regulären Investitionsfreibetrag zugänglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits vorzunehmen. Für diese Zwecke muss der Steuerpflichtige auf Verlangen nachweisen können, dass die für den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den begünstigten Zeitraum entfallen. Dies gilt auch bei einer Teilgeltendmachung des Investitionsfreibetrags im Sinne des § 11 Abs. 4 zweiter Satz.

Der befristet erhöhte Investitionsfreibetrag steht auch zu, wenn die Anschaffung oder Herstellung nach dem begünstigten Zeitraum endet, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Investitionsfreibetrag bereits für die auf den begünstigten Zeitraum entfallenden aktivierten Teilbeträge gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz geltend gemacht wird. Im Interesse der Verwaltungsökonomie soll dadurch sichergestellt werden, dass die Ansprüche auf den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag nicht erst zeitverzögert nach dem begünstigten Zeitraum geltend gemacht werden (z.B. bei einem Herstellungszeitraum über mehrere Jahre), sondern spätestens für das Jahr 2026.

Beispiel 1:

Der Einzelunternehmer A beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet. Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzugrenzen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate Jänner bis Oktober 2025 entfallen, kann A den Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe geltend machen (10% bzw. 15%). Für die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 entfallenden Herstellungskosten kann A hingegen den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag (20% bzw. 22%) geltend machen. Diese Abgrenzung wäre für das Jahr 2025 ebenso vorzunehmen, wenn A den Investitionsfreibetrag bereits im Jahr 2024 von aktivierten Teilbeträgen der Herstellungskosten geltend gemacht hätte.

Beispiel 2:

Der Einzelunternehmer B beginnt im Oktober 2026 einen Herstellungsvorgang und macht den Investitionsfreibetrag gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz bereits für die aktivierten Teilbeträge geltend. Im Juni 2027 endet der Herstellungsvorgang. Ihm steht für die im Jahr 2026 aktivierten Teilbeträge der befristet erhöhte Investitionsfreibetrag zu, für die verbleibenden Teilbeträge steht ihm der Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe zu.

Variante: B aktiviert die Teilbeträge für das Jahr 2026, macht den Investitionsfreibetrag aber erst im Jahr des Abschlusses des Investitionsvorgangs (2027) von den gesamten Herstellungskosten geltend. Ihm steht für die gesamten Herstellungskosten nur der Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe zu.

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1 und Z 2 (§ 124b Z 480):

Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass wie im Dauerrecht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 die Aliquotierung des Höchstbetrages auch für die zusätzlich begünstigten Zeiträume gelten soll. Dies wird vor allem die Monate November und Dezember 2025 betreffen.

Soweit Investitionen der Monate November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag (166.667 Euro) überschreiten, soll gewährleistet sein, dass diese wahlweise

–             als Investitionen der vorhergehenden Monate dem regulären Investitionsfreibetrag zu Grunde       gelegt werden können oder

–             in die nachfolgenden Monate des begünstigten Zeitraumes vorgetragen werden können.

Durch eine Verschiebung der Zuordnung reduziert sich im jeweiligen Zeitraum das begünstigungsfähige Investitionsvolumen.

Beispiel 1:

Ein Steuerpflichtiger (Wirtschaftsjahr=Kalenderjahr) investiert im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober 800.000 Euro und in den Monaten November und Dezember 400.000 Euro (allesamt begünstigte Investitionen). Für die Monate November und Dezember gilt § 11 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 anteilig, sodass insgesamt ein Höchstbetrag von 166.667 Euro für den erhöhten IFB zur Verfügung steht.

Der Steuerpflichtige kann von den verbleibenden 233.333 Euro wahlweise

–             den Monaten Jänner bis Oktober 2025 33.333 Euro und dem Jahr 2026 200.000 Euro zuordnen oder

–             dem Jahr 2026 die gesamten 233.333 Euro zuordnen.

Beispiel 2:

Der Einzelunternehmer X hat ein Regelwirtschaftsjahr und investiert in Produktionsanlagen

-              in den Monaten Jänner bis Oktober 2025: 200.000 Euro und

-              in den Monaten November und Dezember 2025: 900.000 Euro.

Für das Jahr 2026 hat X nochmals Investitionen in Höhe von mindestens 400.000 Euro geplant, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind.

Für die Monate November und Dezember 2025 steht insgesamt ein Höchstbetrag von 166.667 Euro für den erhöhten IFB zur Verfügung. Von den Investitionen im November und Dezember 2025 können 733.333 Euro nun den begünstigten Zeiträumen danach (das sind die Monate Jänner bis Dezember 2026) sowie den zum selben Wirtschaftsjahr (=2025) gehörenden Zeiträumen davor (das sind die Monate Jänner bis Oktober 2025) zugeordnet werden.

Da X für das Jahr 2026 bereits begünstigte Investitionen in Höhe von mindestens 400.000 Euro plant, trägt er Investitionen in Höhe von 600.000 Euro ins Jahr 2026 vor und erhält für diese ebenfalls den erhöhten Prozentsatz für den IFB. Sein IFB im Jahr 2026 beträgt 208.000 Euro (400.000*22%+600.000*20%).

Die verbleibenden 133.333 kann X noch im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober dem regulären IFB zu Grunde legen. Sein IFB im Jahr 2025 beträgt 66.667 Euro (200.000*10%+133.333*10%+166.667*20%).“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Oktober 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Sandro Beer.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Markus Steinmaurer und Christoph Thoma.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Sandro Beer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 10 21

                                    Sandro Beer                                                                  Christian Fischer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender