11709 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Oktober 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden

Die Abgeordneten Tanja Graf, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 24. September 2025 im Nationalrat eingebracht.

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Artikel 1

Zu Z 1a (§ 6 Abs. 1 und 2):

Die Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 werden an die Vorgaben der RL (EU) 2018/2001 in der Fassung der RL (EU) 2023/2413 („Erneuerbaren-Richtlinie-III“ oder „RED-III“) angepasst. Dies umfasst eine Herabsetzung der Schwellenwerte und einen aktualisierten Verweis auf die Zielvorgaben der genannten Richtlinie. In § 6 Abs. 2 wird ausdrücklich auf die Einhaltung der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a AWG 2002 verwiesen, wodurch eine Teilumsetzung des Art. 3 Abs. 3 der RL (EU) 2018/2001 erfolgt.

Zu Z 1b (§ 53 Abs. 2):

Hiermit wird für Anlagen, deren Vertrag gemäß § 53 Abs. 2 EAG in der derzeit geltenden Fassung im Laufe des Jahres 2026 endet, eine Übergangslösung bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes für die Förderung der Erzeugung von Biomethan geschaffen, indem eine Verlängerung der Vertragslaufzeit ermöglicht wird. Damit wird diesen Anlagenbetreibern Rechtssicherheit und ausreichend Zeit gegeben, die Umrüstung einer Biogasanlage auf eine Biomethananlage zu planen, die Genehmigung zu erlangen und die Anlage zu errichten. Eine Verlängerung ist jedoch nur bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage möglich.

Zu Z 1c (§ 71 Abs. 2 Z 3):

Durch die Einfügung des Verweises auf § 42 Abs. 2a ÖSG 2012 können Überschüsse aus dem Jahr 2024, die in der Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle als Verrechnungsverbindlichkeiten eingestellt wurden, bis zu einer Höhe von 20 Millionen Euro zur Finanzierung von Förderungen nach dem 3. Teil, die in Fördercalls 2024 vergeben wurden, und der damit verbundenen Abwicklungskosten verwendet werden.

Zu Artikel 2

Zu Z 2a (§ 42 Abs. 2a):

Da der Finanzierungsbedarf des EAG/ÖSG-Fördersystems auf Prognosen basiert, können sich systembedingt Über- bzw. Unterdeckungen ergeben, die gemäß Abs. 2 in den Folgejahren zu berücksichtigen und auszugleichen sind. Im Jahr 2024 führten u.a. ein geringerer Aufwand für die Vergütung des eingespeisten Ökostroms sowie geringere Ausgleichsenergiekosten als ursprünglich prognostiziert insgesamt zu einer Überdeckung. Abweichend von der generellen Regel des Abs. 2 soll ein Teil dieser Überschüsse zur Finanzierung der Investitionszuschüsse nach dem 3. Teil des EAG, die in Fördercalls 2024 vergeben wurden, herangezogen werden können. Dabei wird spezifisch auf die eingestellten Verrechnungsverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2024 abgestellt, da auch nur im Jahr 2024 statt Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. Erneuerbaren-Förderbeitrag eine Mittelaufbringung aus dem Bundesbudget erfolgte.“

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener gesamtändernder Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Artikel 1

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 1 und 2):

Die Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 werden an die Vorgaben der RL (EU) 2018/2001 in der Fassung der RL (EU) 2023/2413 („Erneuerbaren-Richtlinie-III“ oder „RED-III“) angepasst. Dies umfasst eine Herabsetzung der Schwellenwerte und einen aktualisierten Verweis auf die Zielvorgaben der genannten Richtlinie. In § 6 Abs. 2 wird ausdrücklich auf die Einhaltung der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a AWG 2002 verwiesen, wodurch eine Teilumsetzung des Art. 3 Abs. 3 der RL (EU) 2018/2001 erfolgt.

Zu Z 4 (§ 17a):

Für den Fall, dass die EAG-Marktprämienverordnung für das Jahr 2026 nicht oder nicht rechtzeitig erlassen wird, werden mit den hier vorgesehenen Ergänzungen Gebotstermine, Ausschreibungs- und Vergabevolumina für das Kalenderjahr 2026 festgelegt. Auf dieser Grundlage kann die EAG‑Förderabwicklungsstelle Förderungen für das Jahr 2026 abwickeln.

Zu Z 5 (§ 53 Abs. 2):

Hiermit wird für Anlagen, deren Vertrag gemäß § 53 Abs. 2 EAG in der derzeit geltenden Fassung im Laufe des Jahres 2026 endet, eine Übergangslösung bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes für die Förderung der Erzeugung von Biomethan geschaffen, indem eine Verlängerung der Vertragslaufzeit ermöglicht wird. Damit wird diesen Anlagenbetreibern Rechtssicherheit und ausreichend Zeit gegeben, die Umrüstung einer Biogasanlage auf eine Biomethananlage zu planen, die Genehmigung zu erlangen und die Anlage zu errichten. Eine Verlängerung ist jedoch nur bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage möglich.

Zu Z 6 (§ 58 Abs. 3):

Für den Fall, dass die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom für das Jahr 2026 nicht oder nicht rechtzeitig erlassen wird, werden mit den hier vorgesehenen Ergänzungen Fördercalls und Fördermittel für das Kalenderjahr 2026 festgelegt. Auf dieser Grundlage kann die EAG-Förderabwicklungsstelle Förderungen für das Jahr 2026 abwickeln.

Zu Z 7 (§ 71 Abs. 2 Z 3):

Durch die Einfügung des Verweises auf § 42 Abs. 2a ÖSG 2012 können Überschüsse aus dem Jahr 2024, die in der Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle als Verrechnungsverbindlichkeiten eingestellt wurden, bis zu einer Höhe von 20 Millionen Euro zur Finanzierung von Förderungen nach dem 3. Teil, die in Fördercalls 2024 vergeben wurden, und der damit verbundenen Abwicklungskosten verwendet werden.

Zu Artikel 2

Zu Z 3 (§ 42 Abs. 2a):

Da der Finanzierungsbedarf des EAG/ÖSG-Fördersystems auf Prognosen basiert, können sich systembedingt Über- bzw. Unterdeckungen ergeben, die gemäß Abs. 2 in den Folgejahren zu berücksichtigen und auszugleichen sind. Im Jahr 2024 führten u.a. ein geringerer Aufwand für die Vergütung des eingespeisten Ökostroms sowie geringere Ausgleichsenergiekosten als ursprünglich prognostiziert insgesamt zu einer Überdeckung. Abweichend von der generellen Regel des Abs. 2 soll ein Teil dieser Überschüsse zur Finanzierung der Investitionszuschüsse nach dem 3. Teil des EAG, die in Fördercalls 2024 vergeben wurden, herangezogen werden können. Dabei wird spezifisch auf die eingestellten Verrechnungsverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2024 abgestellt, da auch nur im Jahr 2024 statt Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. Erneuerbaren-Förderbeitrag eine Mittelaufbringung aus dem Bundesbudget erfolgte.“

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Oktober 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Christoph Matznetter, Michael Bernard und Christoph Thoma.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F),

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, dagegen: F).

 

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2025 10 21

                  Mag. Christine Schwarz-Fuchs                                                  Sandra Lassnig

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende