11711 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Oktober 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung geändert wird (GewO-EU-Finanzberufsverordnungen Novelle 2025)

Ziel der dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor ist es, Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen dadurch abzubauen, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vorvertraglichen Informationen und laufenden Offenlegungen gegenüber Endanlegern verpflichtet werden. Mit dieser Verordnung werden bestehende Offenlegungspflichten ua der Versicherungsvertriebsrichtlinie ergänzt. Die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Diese Verordnung ergänzt damit die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088. Versicherungsvermittler, die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten anbieten, sollten ihren Kunden oder potenziellen Kunden geeignete Versicherungsanlageprodukte empfehlen können und sollten daher in der Lage sein, die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden abzufragen. Diverse Delegierte Verordnungen auf Basis der genannten Rechtsakte unterstützen diese Zielsetzung.

Die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) legt einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte fest, die in der Union unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ vertrieben werden. Delegierte Verordnungen auf Basis der genannten Verordnung ergänzen diese Zielsetzung.

EU-Verordnungen sind als solche unmittelbar gültig, allerdings sind hier die innerstaatliche Behördenzuständigkeit und die Sanktionierung klarzustellen. Neben den genannten Verordnungen sind auch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, die in Verordnungsform ergehen, unmittelbar wirksam (vgl. EG 14 der Verordnung (EU) 2019/2088). Weiters müssen gesetzliche Vorschriften betreffend die Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen die genannten Verordnungen und betreffend die Anwendbarkeit der für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates sieht nun Bestimmungen im österreichischen Recht vor, die für den Vertrieb durch Versicherungsvermittler hinsichtlich der Verordnung (EU) 2019/1238, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 sowie der darauf beruhenden Delegierten Verordnungen und potentiell etwaiger weiterer delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf dieser Basis die Vollziehung der entsprechenden Bestimmungen durch die Gewerbebehörden auf Grundlage der Gewerbeordnung ausdrücklich festlegen.

Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung weist der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine neue Zuständigkeit bei der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu. Demgemäß wird nun im Text der GewO 1994 die EBA anstelle der bisher pauschal genannten Europäischen Aufsichtsbehörden gesetzt.

Im Vertragsverletzungsverfahren 2024/2220 hat die Europäische Kommission (EK) die Umsetzung der Bestimmung Art. 3 (7) der Richtlinie über Versicherungsvertrieb (Versicherungsvertriebsrichtlinie) kritisiert. Diese betrifft die Eintragung, wenn Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes Probleme bei der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion der Behörde verursachen. Die Bestimmung wird nun im Gewerberecht textlich deutlich gemäß der Richtlinie übernommen.

Des Weiteren erfolgen einige redaktionelle Richtigstellungen.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Oktober 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Christoph Matznetter, Günter Pröller und Christoph Thoma.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V,S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 10 21

                  Mag. Christine Schwarz-Fuchs                                                  Sandra Lassnig

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende