11716 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verkehr
über den Beschluss des Nationalrates vom 20. November 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz – HlG) geändert wird
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:
Die österreichische Bundesregierung kann gemäß § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), BGBl. Nr. 135/1989, bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) durch Verordnung zu Hochleistungsstrecken erklären. Ebenso können bestehende oder geplante Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, die „in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden“. Hochleistungsstrecken kommt „eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr“ zu.
Die Gesamtheit der mit den bis heute in Geltung stehenden Hochleistungsstreckenverordnungen zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen bildet das bundesweit hochrangige Verkehrswegenetz im Bereich der Eisenbahn. Hochleistungsstreckenverordnungen sind knapp formuliert und umfassen einzig die relevanten Knoten (Knoten-Kanten-Modell).
Seit dem Jahr 1989 wurden insgesamt sechs Hochleistungsstreckenverordnungen erlassen. Diese dienten historisch verschiedenen Zwecken und divergieren in der Art und Genauigkeit der definierten Strecken und Knoten auch dort, wo sie einerseits bestehende Strecken bezeichnen oder wo sie die Grundlage für Aus- oder Neubauvorhaben – in der Regel lange vor Festlegung einer Trasse – bilden sollten. Dies führte – neben der Wortwahl für (teils als „Raum“ angesprochene) Knoten und der mangelnden Bestimmbarkeit der diese verbindenden Strecken – in der Vollziehungspraxis zu Schwierigkeiten dergestalt, dass oftmals fraglich war und ist, ob eine konkrete Eisenbahn zur Hochleistungsstrecke erklärt ist oder nicht.
Die „Verbesserung der Rechtssicherheit im Genehmigungsverfahren: punktuelle Anpassungen und Klarstellungen im Hochleistungsstreckengesetz bzw. in der -verordnung (z. B. einheitliche Methodik zur Definition von Bahnstrecken, Knotendefinitionen etc.)“ ist als eine Maßnahme zur Verwaltungsvereinfachung und zur Anpassung im Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 festgeschrieben. Dem soll mit der vorliegenden Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes nachgekommen werden.
Insbesondere ist vorgesehen:
- Strecken oder Streckenteile, die Hochleistungsstrecken innerhalb eines Knotens funktional miteinander verbinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen, sowie bestimmte Umfahrungsstrecken müssen nicht gesondert zu Hochleistungsstrecken erklärt werden;
- in den Hochleistungsstreckenverordnungen muss festgelegt sein, in welchen Gemeindegebieten der Anfangs-, Zwischen- und Endpunkt von Hochleistungsstrecken liegt; und
- es wird ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass eine Hochleistungsstreckenverordnung eine Plandarstellung der zur Hochleistungsstrecke erklärten Eisenbahn unter Berücksichtigung des Bestandnetzes enthalten kann.
Mit diesen gesetzlichen Vorgaben soll sichergestellt werden, dass in Hinkunft Hochleistungsstreckenverordnungen so gestaltet sind, dass bei Verwaltungsverfahren eindeutig bestimmt werden kann, ob eine den Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bildende Eisenbahn zur Hochleistungsstrecke erklärt ist oder nicht.
Kompetenzgrundlage:
Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage liegt im Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen).
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Gemäß § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes kann die Bundesregierung durch Verordnung bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären.
Die Möglichkeit, die im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Strecken oder Streckenteile in einer Verordnung nach § 1 Abs. 1 anführen zu können, dient der Rechtssicherheit, kommt sowohl der zuständigen Behörde als auch den Verfahrensparteien zu Gute und trägt zur Verfahrensbeschleunigung bei.“
Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. Dezember 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Thomas Schmid.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Simone Jagl mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Daniel Schmid, Günter Pröller und Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Thomas Schmid gewählt.
Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 12 02
Ing. Thomas Schmid Michael Bernard
Berichterstatter Vorsitzender