11728 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (MinroG-Novelle IE-R 2025)

Hintergrund des gegenständlichen legistischen Vorhabens ist ein anhängiges Vertragsverletzungs-verfahren (VVV Nr. 2020/2094) gegen die Republik Österreich betreffend die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (im Folgenden kurz: IE-R). In diesem Verfahren vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass auch für IPPC-Anlagen, die unter das Mineralrohstoff-gesetz (MinroG) fallen, einige Bestimmungen der IE-R nicht korrekt oder nicht vollständig umgesetzt worden seien.

Wie bereits der Kurztitel „MinroG-Novelle IE-R 2025“ vermuten lässt, dient der vorliegende Beschluss, mit dem das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, geändert wird, dazu, die Bestimmungen im MinroG über sogenannte „IPPC-Anlagen“ zu ergänzen und zur leichteren Lesbarkeit neu zu fassen.

Durch die neuen bzw. durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates neu gefassten §§ 120a, 120b, 121 und 121a bis 121h MinroG soll insbesondere den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2094 monierten Punkten Rechnung getragen werden. Daher ist die Aufnahme einer expliziten Bestimmung des Begriffs „Emission“, einer Bestimmung über die Veröffentlichung der Bewilligung von IPPC-Anlagen im Internet und einer Bestimmung, nach der im Falle einer „unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Umwelt“ die Einstellung des Betriebs aufzutragen ist, vorgesehen. Auch durch die geplante Bestimmung, dass die Bewilligung einer IPPC-Anlage jedenfalls dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte nicht nur für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sondern auch für „sonstige Schadstoffe“ enthalten muss, und die vorgesehene Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit von Umweltorganisationen (NGOs) soll verhindert werden, dass Österreich im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2094 verurteilt wird.

Darüber hinaus sollen durch die Aufnahme dieser Regelungen notwendig werdende Adaptierungen weiterer IPPC-Bestimmungen im MinroG vorgenommen und Zitate in den gegenständlichen Bestimmungen aktualisiert werden. Darüber hinaus sollen die §§ 120a, 120b, 121 und 121a bis 121h MinroG – wie bereits erwähnt – zur leichteren Lesbarkeit neu gefasst und teilweise besser verständlich formuliert werden.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Simone Jagl mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 12 16

                  Mag. Christine Schwarz-Fuchs                                                  Sandra Lassnig

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende